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   LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14   

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https://dejure.org/2014,18013
LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14 (https://dejure.org/2014,18013)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2014 - 14 Ta 64/14 (https://dejure.org/2014,18013)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 14 Ta 64/14 (https://dejure.org/2014,18013)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren; Nachprüfungsverfahren; Zustellung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LAG Hamm (Leitsatz)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Aufforderung zur Mitwirkung im PKH-Nachprüfungsverfahren kann entbehrlich sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 14 Ta 330/14

    Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O. 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).

    Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt.

    Es beschränkte sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersenden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 160/13

    Zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.).

    Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O. 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).

  • LAG Hamm, 05.07.2013 - 5 Ta 254/13

    Zu den Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.).
  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    b) Reagiert die Partei jedoch, wie im vorliegenden Fall, auf eine formlose Aufforderung mit der Übersendung einer Erklärung, bedarf es einer Zustellung nur noch dann, wenn diese Erklärung oder die ihr beigefügten Belege Mängel aufweisen, daher eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommen kann und die Partei zuvor den notwendigen Hinweis zur Behebung der vorliegenden Mängel erhalten muss (vgl. dazu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris).
  • LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09

    Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist.
  • LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09

    Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist.
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 64/14
    Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt.
  • LAG Hamm, 02.12.2014 - 14 Ta 546/14

    Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

    Das Arbeitsgericht weicht, ohne dies offen zu legen, mit seinen Hinweisen aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts seit 2010 ab, wonach die Partei nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris; 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13, juris; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris), welche gemäß § 40 Satz 1 EGZPO für Nachprüfungsverfahren bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, weiterhin gilt; § 120a ZPO ist nicht anwendbar (vgl. LAG Hamm, 23. Juli 2014, 14 Ta 366/14, juris).
  • LAG Hamm, 23.07.2014 - 14 Ta 366/14

    Maßgebliches Recht für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach

    Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14; alle demnächst juris; Straßfeld, SGb 04.14, 176) sowie für das Aufhebungsverfahren (vgl. Straßfeld, a. a. O.).
  • LAG Hamm, 23.06.2015 - 5 Ta 61/15

    Beginn der Beschwerdefrist im prozesskostenhilferechtlichen Nachprüfungsverfahren

    Dass das Nachprüfungsverfahren ebenfalls über den beigeordneten Prozessbevollmächtigten erfolgt war sowohl der Klägerin als auch dem Prozessbevollmächtigten spätestens seit dem Schreiben des Gerichts vom 04.09.2014 bekannt, sollte dem Prozessbevollmächtigten eigentlich aber ohnehin bekannt sein, da es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Hamm entspricht (LAG Hamm, Beschluss v. 28.05.2014, 5 Ta 275/14, n.v.; Beschluss v. 20.11.2013, 14 Ta 64/14, juris; Beschluss v. 05.07.2013, 5 Ta 254/13; n.v.) sowie im Übrigen auch der der Zivilgerichtsbarkeit allgemein (BGH, Beschl. v. 08.12.2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH, Beschl. v. 08.09.2011, VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314).
  • LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 252/15

    Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und

    die Partei nicht reagiert und die Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren bzw. eine Erinnerung an die Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren, beide verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der Erklärung nebst Belegen vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris, Rn. 4; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris, Rn. 5; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris, Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2018 - 16 WF 68/18

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen

    Nach einheitlicher Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hierfür Voraussetzung, dass vor dem Aufhebungsbeschluss - zumindest - die letzte, fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern zugestellt wird ( vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Februar 2018 - 8 WF 92/17 -, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 3 Ta 398/16 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 -, juris; LAG Köln, Beschluss vom 23. September 2015 - 12 Ta 220/15 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 14 Ta 64/14 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2012 - 8 WF 248/12 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 10 WF 187/07 -, juris; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 120a Änderung der Bewilligung, Rn. 25; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 120a Rn. 26f, beck-online; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO , 9. Auflage, § 120a , Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO , 76. Auflage, § 120a , Rn. 13 "Frist").
  • LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 228/15

    Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und

    die Partei nicht reagiert und die Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren bzw. eine Erinnerung an die Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren, beide verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der Erklärung nebst Belegen vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris, Rn. 4; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris, Rn. 5; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris, Rn. 6).
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