Rechtsprechung
   LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16298
LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 (https://dejure.org/2017,16298)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 (https://dejure.org/2017,16298)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 (https://dejure.org/2017,16298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,16298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sachgrundlose Befristung ; Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § ... 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, Art. 12 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 4 - Nr. 8 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 1. HS TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. HS TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 a TzBfG, § 14 Abs. 3 TzBfG, § 2 WissZeitVG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 319 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren auf Grund des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3
    Sachgrundlose Befristung; Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3
    Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren auf Grund des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tarifvertrag über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlebergbau unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifvertraglich geregelte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit über Gesamtdauer von sieben Jahren unzulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16
                  Da sich die Befristung als unwirksam erweist, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens weiterzubeschäftigen ( vgl. BAG 13.06.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19 ).
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 855/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Betriebsteilübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16
    Auch kann bei zuverlässig absehbarer Stilllegung eine Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bis zum Abschluss der Abwicklungsarbeiten vereinbart werden ( Sachgrund des nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung / ErfK-Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 28 unter Hinweis auf BAG 30.10.2008 NZA 2009, 723; BAG 03.12.1997 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196 ).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16
    Auch kann bei zuverlässig absehbarer Stilllegung eine Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bis zum Abschluss der Abwicklungsarbeiten vereinbart werden ( Sachgrund des nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung / ErfK-Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 28 unter Hinweis auf BAG 30.10.2008 NZA 2009, 723; BAG 03.12.1997 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196 ).
  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16
    Bei der Anwendung dieser Bestimmung besteht Übereinstimmung, dass durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz geregelt werden können sondern dass auch kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und zugleich die Höchstdauer der Befristung abweichend bestimmt werden können ( BAG 20.01.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 139 mwN; BAG 15.08.2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101; ErfK-Müller-Glöge, 17. Aufl. 2017, § 14 TzBfG Rn. 101 a mwN ).
  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16
    Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147; BAG 18.3. 2015 AP TzBfG § 14 Nr. 129; 15.8. 2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101 ; BAG 9, 12.2009 AP TzBfG § 14 Nr. 67).
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 576/18

    Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

    Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22.05.2017 (11 Sa 66/16) die Unwirksamkeit des § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 angenommen habe, sei in der Entscheidung zu Unrecht von einer Höchstgrenze ausgegangen worden, die bei einer Befristungsdauer von sechs Jahren und der höchstens neunmaligen Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums liege.

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 577/18
    Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22.05.2017 (11 Sa 66/16) die Unwirksamkeit des § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 angenommen habe, sei in der Entscheidung zu Unrecht von einer Höchstgrenze ausgegangen worden, die bei einer Befristungsdauer von sechs Jahren und der höchstens neunmaligen Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums liege.

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 948/18
    Bereits mit Urteil vom 22.5.2017 (LAG Hamm vom 22.5.2017 - 11 Sa 66/16 -) habe das Landesarbeitsgericht Hamm festgestellt, dass die tarifvertragliche Regelung zu weitreichend und damit unwirksam sei.

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 630/18
    Bereits mit Urteil vom 22.5.2017 (LAG Hamm vom 22.5.2017 - 11 Sa 66/16 - ) habe das Landesarbeitsgericht Hamm festgestellt, dass die tarifvertragliche Regelung zu weitreichend und damit unwirksam sei.

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • ArbG Herne, 17.04.2018 - 2 Ca 2659/17

    1. Eine Befristungsdauer von insgesamt mehr als sechs Jahren in einem

    Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 - juris) und des LAG Hamm (LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - juris, noch nicht rechtskräftig) an.

    Wie wohl auch das LAG Hamm (LAG Hamm 22.05.2017 a.a.O.) versteht das erkennende Gericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2016 (a.a.O.) derart, dass eine Befristungsdauer von insgesamt mehr als sechs Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht durch branchenspezifische Besonderheiten gerechtfertigt werden kann.

    Auch das LAG Hamm (LAG Hamm 22.05.2017 a.a.O.) verneint ein gesteigertes Bedürfnis der Branche, mit Arbeitnehmern langjährig sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abschließen zu können.

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 530/18

    Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 11.07.2019 - 11 Sa 18/19

    Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung für sieben Jahre im Tarifvertrag

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - Revision BAG unter AZ 7 AZR 410/17 / Tenor der Revisionsentscheidung v. 17.04.2019: "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 - wird zurückgewiesen.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 14.02.2019 - 11 Sa 537/18

    Zweijahresgrenze bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund

    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - n.rkr.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • LAG Hamm, 11.07.2019 - 11 Sa 19/19
    Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 - 11 Sa 66/16 - Revision BAG unter AZ 7 AZR 410/17 / Tenor der Revisionsentscheidung v. 17.04.2019: "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 - wird zurückgewiesen.

    Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch - wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert - die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ).

  • ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Steinkohlebergbau, vorübergehender

  • ArbG Rheine, 06.12.2018 - 4 Ca 520/18
  • ArbG Rheine, 26.04.2018 - 4 Ca 1637/17

    Befristung Arbeitsverhältnis - Wirksamkeit

  • ArbG Rheine, 06.12.2018 - 4 Ca 1027/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht