Rechtsprechung
LAG Hamm, 23.05.2001 - 18 Sa 1681/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,10006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen einer höheren tariflichen BAT-Eingruppierung ; Dauerhafte Übertragung eines Tätigkeitsbereiches; Voraussetzung für die lediglich befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Verfahrensgang
- ArbG Münster, 15.09.2000 - 4 Ca 1308/00
- ArbG Münster, 15.09.2000 - 4 Ca 1874/02
- LAG Hamm, 23.05.2001 - 18 Sa 1681/00
- BAG, 12.06.2002 - 4 AZR 432/01
- LAG Hamm, 04.06.2003 - 18 Sa 1874/02
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamm, 04.06.2003 - 18 Sa 1874/02
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges …
Durch Urteil vom 23.05.2001 - 18 Sa 1681/00 - hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und festgestellt, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/BL zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT/BL und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 Prozent über den Basiszinssatz zu verzinsen.Auf die Revision des beklagten L2xxxx hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 432/01 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.05.2001 - 18 Sa 1681/00 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
- BAG, 12.06.2002 - 4 AZR 432/01
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Mai 2001 - 18 Sa 1681/00 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.