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   LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16   

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https://dejure.org/2016,15484
LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16 (https://dejure.org/2016,15484)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2016 - 11 Sa 23/16 (https://dejure.org/2016,15484)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 11 Sa 23/16 (https://dejure.org/2016,15484)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des stellvertretenden Leiters eines Jugendamts wegen angeblicher Überbelegung von Einrichtungen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des stellvertretenden Leiters eines Jugendamts wegen angeblicher Überbelegung von Einrichtungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; TvöD § 34 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des stellvertretenden Leiters eines Jugendamts wegen angeblicher Überbelegung von Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutzprozess Thomas Frings (Jugendamt) gegen Stadt Gelsenkirchen; Berufung der Stadt zurückgewiesen

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufungstermin im Kündigungsschutzverfahren Thomas Frings (stellvertretender Jugendamtsleiter) gegen Stadt Gelsenkirchen steht an

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • ArbG Gelsenkirchen, 01.12.2015 - 4 Ca 988/15

    Verfahren des stellvertretenden Leiters des Jugendamtes gegen die Stadt

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2015 - 4 Ca 988/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2015 - 4 Ca 988/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Dresden, 18.07.2007 - 8 U 730/07

    Vollstreckung eines Versäumnisurteils

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    Nach dem Wortlaut des § 189 ZPO ist entscheidend, wann das Dokument den richtigen Zustelladressaten - hier den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - erreicht hat ( OLG Dresden 18.07.2007 - 8 U 730/07 -).
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    ( BAG 23.05.2013 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 52; BAG 21.11.2013 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 53 ).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Beklagten, dass die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis in seinem Leistungs- oder Vertrauensbereich beeinträchtigt wird und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden wie etwa in Fällen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder bei einer Beeinträchtigung der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitsleistung durch die Intensität der Nebentätigkeit ( BAG 28.02.2002 AP AVR Caritasverband § 5 Nr. 1 = EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 7; BAG 11.12.2001 AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 6; BAG 30.05.1996 EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 34; KR-Fischermeier, 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 434 ); bei Fehlen derartiger konkreter Beeinträchtigungen kann nach dem Gebot des mildesten Mittels eine Abmahnung wegen Verletzung der Genehmigungspflicht in Betracht kommen ( a. a. O. ).
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    ( BAG 23.05.2013 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 52; BAG 21.11.2013 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 53 ).
  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01

    Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Beklagten, dass die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis in seinem Leistungs- oder Vertrauensbereich beeinträchtigt wird und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden wie etwa in Fällen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder bei einer Beeinträchtigung der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitsleistung durch die Intensität der Nebentätigkeit ( BAG 28.02.2002 AP AVR Caritasverband § 5 Nr. 1 = EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 7; BAG 11.12.2001 AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 6; BAG 30.05.1996 EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 34; KR-Fischermeier, 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 434 ); bei Fehlen derartiger konkreter Beeinträchtigungen kann nach dem Gebot des mildesten Mittels eine Abmahnung wegen Verletzung der Genehmigungspflicht in Betracht kommen ( a. a. O. ).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2016 - 11 Sa 23/16
    Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht ( BAG 08.05.2014 AP BGB § 626 Nr. 247 ).
  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

    Danach ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der sozialen Auslauffrist zugemutet werden kann (Urteil des BAG vom 13.12.2018, Az.2 AZR 370/18, juris Rn.15; NZA 2019, S.445; vom 20.10.2016, Az.6 AZR 471/15, juris Rn.14, NZA 2016, S.1527; vom 22.10.2015, Az.2 AZR 569/14, NZA 2016, S.417; vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09, juris Rn.16, NZA 2010, S. 2127; des LAG Hamm vom 23.06.2016, 11 Sa 23/16, juris Rn.69; KR - Fischermeier, BGB, § 626 Rn.84).
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