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   LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09   

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LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09 (https://dejure.org/2009,7750)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09 (https://dejure.org/2009,7750)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. Oktober 2009 - 10 TaBV 39/09 (https://dejure.org/2009,7750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer; Entlassungsbegehren des Betriebsrats; gesetzwidriges Verhalten; wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens; Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 83 Abs. 3 ArbGG, § 104 BetrVG
    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer; Entlassungsbegehren des Betriebsrats; gesetzwidriges Verhalten; wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens; Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

  • hensche.de

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht, Kündigung

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderung an Entlassungsbegehren des Betriebsrats bezüglich eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch eindeutig gesetzeswidriges Verhalten reicht nicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01

    Beteiligung des Arbeitnehmers im Verfahren nach § 104 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Im Verfahren nach § 104 BetrVG hat die Entscheidung, dass ein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer oder dessen Versetzung vorliegt, in gleicher Weise für das Vorliegen entsprechender Gründe präjudizielle Wirkung für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit wie im Verfahren nach § 103 BetrVG (LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01 - AuR 2002, 116 = RzK III 1 a Nr. 3; LAG Hessen, 07.09.1984 - 14/4 TaBV 116/83 - Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 104 Rn. 14; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 11. Aufl., § 104 Rn. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 104 Rn. 21; WPK/Preis, BetrVG, 4. Aufl., § 104 Rn. 4; APS/Linck, 3. Aufl., § 104 BetrVG Rn. 30; KR/Etzel, 9. Aufl., § 104 BetrVG Rn. 42; andere Auffassung: GK/Raab, BetrVG, 8. Aufl., § 104 Rn. 18; Hauck/Helml, ArbGG, § 83 Rn. 13 m.w.N.).

    Dem Arbeitgeber kann auch nicht die Versetzung auf einen bestimmten anderen Arbeitsplatz vorgeschrieben werden (LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01 - Rn. 29; KR/Etzel, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 21; Fitting, a.a.O., § 104 Rn. 18 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 29.07.1994 - 18 (2) Sa 2015/93

    Wichtiger Grund, Tätlichkeit gegen Arbeitskollegen, Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Ebenso wie bei einem schwerwiegenden tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB in Betracht kommt (vgl. statt aller: LAG Hamm, 29.07.1994 - 18 Sa 2015/93 - BB 1994, 2208; KR/Fischermaier, a.a.O., § 626 BGB Rn. 449 m.w.N), stellen grobe Tätlichkeiten, die zu Körperverletzungen führen, ein gesetzwidriges Verhalten im Sinne des § 104 BetrVG dar (Fitting, a.a.O., § 104 Rn. 4; DKK/Bachner, a.a.O., § 104 Rn. 2; GK/Raab, a.a.O., § 104 Rn. 5 und 8; ErfK/Kania, 10. Aufl., § 104 BetrVG Rn. 2; KR/Etzel, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 8; APS/Linck, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 10).
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05

    Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3; BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 m.w.N.).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3; BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 m.w.N.).
  • LAG Köln, 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93

    Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Dabei genügt eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens bzw. die Eignung der Verletzungshandlung zur Störung nicht; vielmehr muss der Betriebsfrieden so erheblich beeinträchtigt sein, dass die Zusammenarbeit der Betriebspartner tatsächlich erschüttert ist; zumindest muss eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein (LAG Köln, 15.03.1993 - 13 TaBV 36/93 - NZA 1994, 431; LAG Bremen, 28.05.2003 - 2 TaBV 9/02 - APS/Linck, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 13 ff.; 15; WPK/Preis, a.a.O., § 104 Rn. 2; Fitting, a.a.O., § 104 Rn. 7; GK/Raab, a.a.O., § 104 Rn. 8; KR/Etzel, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 11, 12 m.w.N.).
  • BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97

    Gesetzwidrige Zuständigkeitsverteilung - Rationalisierungsschutzabkommen

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3; BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 m.w.N.).
  • LAG Bremen, 28.05.2003 - 2 TaBV 9/02

    Voraussetzungen für die dringende Erforderlichkeit einer vorläufigen Einstellung;

    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Dabei genügt eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens bzw. die Eignung der Verletzungshandlung zur Störung nicht; vielmehr muss der Betriebsfrieden so erheblich beeinträchtigt sein, dass die Zusammenarbeit der Betriebspartner tatsächlich erschüttert ist; zumindest muss eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein (LAG Köln, 15.03.1993 - 13 TaBV 36/93 - NZA 1994, 431; LAG Bremen, 28.05.2003 - 2 TaBV 9/02 - APS/Linck, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 13 ff.; 15; WPK/Preis, a.a.O., § 104 Rn. 2; Fitting, a.a.O., § 104 Rn. 7; GK/Raab, a.a.O., § 104 Rn. 8; KR/Etzel, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 11, 12 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 07.09.1984 - 4 TaBV 116/83
    Auszug aus LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
    Im Verfahren nach § 104 BetrVG hat die Entscheidung, dass ein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer oder dessen Versetzung vorliegt, in gleicher Weise für das Vorliegen entsprechender Gründe präjudizielle Wirkung für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit wie im Verfahren nach § 103 BetrVG (LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01 - AuR 2002, 116 = RzK III 1 a Nr. 3; LAG Hessen, 07.09.1984 - 14/4 TaBV 116/83 - Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 104 Rn. 14; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 11. Aufl., § 104 Rn. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 104 Rn. 21; WPK/Preis, BetrVG, 4. Aufl., § 104 Rn. 4; APS/Linck, 3. Aufl., § 104 BetrVG Rn. 30; KR/Etzel, 9. Aufl., § 104 BetrVG Rn. 42; andere Auffassung: GK/Raab, BetrVG, 8. Aufl., § 104 Rn. 18; Hauck/Helml, ArbGG, § 83 Rn. 13 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 13.06.2016 - 9 Sa 233/16

    Präjudizielle Bindungswirkung eines Verfahrens nach § 104 BetrVG für das

    Denn in der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend für ein Vorgehen nach § 626 BGB die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist im Zeitpunkt des Verlangens des Betriebsrats für erforderlich gehalten, die regelmäßig abgelaufen sein dürfte (LAG Hamm, v. 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09, juris; APS/Linck BetrVG § 104 Rn. 18; Fitting § 104 Rn. 17; GK-BetrVG/Raab § 104 Rn. 20; HSWGN/Schlochauer § 104 Rn. 19. A.A. KR/Etzel § 104 BetrVG Rn. 46, der die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts erneut zu laufen beginnen lässt).

    Auch ist zu beachten, dass der betroffene Arbeitnehmer nach allgemeiner Auffassung in diesem Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen und deshalb zu hören ist (LAG Hamm v. 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09, juris; LAG Baden-Württemberg v. 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01, juris; APS/Linck, § 104 Rz. 30; KR/Etzel § 104 BetrVG Rn. 42; Fitting § 104 Rn. 14; Richardi/Thüsing § 104 Rn. 21; HSWGN/Schlochauer § 104 Rn. 17; aA GK-BetrVG/Raab § 104 Rn. 18; Hauck/Helml/Biebl § 83 Rn. 13).

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Betriebsrat bei seiner Entscheidung - ebenso wie jeder Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung - zu prüfen, ob er nicht anstelle der Entlassung des betriebsstörenden Arbeitnehmers nur dessen Versetzung als milderes Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels (Herstellung des Betriebsfriedens) verlangt (LAG Hamm v. 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09, juris; APS/Linck BetrVG § 104 Rn. 20; KR/Etzel § 104 BetrVG Rn. 23; Fitting § 104 Rn. 9; GK-BetrVG/Raab § 104 Rn. 11; Richardi/Thüsing § 104 Rn. 14; HSWGN/Schlochauer § 104 Rn. 9).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16

    Störung des Betriebsfriedens - Entlassungsbegehren des Betriebsrats

    Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2009 (10 TaBV 39/09) entschieden, dass eine Störung des Betriebsfriedens im Sinne des § 104 Satz 1 BetrVG nur dann angenommen werden könne, wenn das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber gestört sei und die Störung wie etwa eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft von einer gewissen Dauer und von nachhaltiger Wirkung für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern sei.

    Das LAG Hamm hatte es in der Entscheidung vom 23. Oktober 2009 - 10 TaBV 39/09 mit der Notwendigkeit einer gewissen Dauer und einer nachhaltigen Wirkung beschrieben.

  • ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15

    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, außerordentliche Kündigung,

    Will ein Arbeitgeber auf ein Entlassungsbegehren des Betriebsrats den Weg der außerordentlichen Kündigung wählen, so ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ebenfalls zu beachten (LAG Hamm 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09, Rdnr. 70).
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