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   LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04   

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LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04 (https://dejure.org/2004,6876)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04 (https://dejure.org/2004,6876)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 (https://dejure.org/2004,6876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 SGB III

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen unterbliebener Information an den Arbeitnehmer zur Verpflichtung der unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) vor der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; ...

  • Judicialis

    SGB § 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 2
    Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen fehlender Information des Arbeitnehmers über Zusammenwirken mit Arbeitsbehörden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Hamm, 07.09.2004 - 19 Sa 1248/04

    In der Regel kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Keine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei unterbliebenem Hinweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III - wie LAG Hamm 07.09.2004 19 Sa 1248/04, n.rkr: BAG 571/04.

    Die 19.Kammer des erkennenden Gerichts hat am 07.09.2004 ebenso entschieden und in der Begründung hervorgehoben: Weder nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S.1 BGB noch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen eines unterbliebenen Hinweises; es handele sich bei § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB III um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung zum Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit mit dem Ziel, den Eintritt einer Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden; § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III verfolge nicht den Zweck, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung einer Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung gemäß § 140 SGB III einzuräumen; der unterbliebene Hinweis könne für die Frage von Bedeutung sein, ob die Agentur für Arbeit den Anspruch des Arbeitslosen kürzen dürfe, was vor den Sozialgerichten auszutragen sei; wenn das SGB III eine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine eingetretene Arbeitslosigkeit annehme, führe dies zu einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, nicht aber zu Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers; eine unabhängig von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestehende Aufklärungspflicht mit schadensersatzrechtlichen Rechtsfolgen komme nur nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes veranlasst habe oder ihn falsch über die arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsfolgen eines Ausscheidens aus dem Betrieb informiert habe; diese Voraussetzungen seien jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe (LAG Hamm 19 Sa 1248/04 m. umf. Nachw. zum Meinungsstand - nicht rechtskräftig: Revision BAG 8 AZR 571/04).

  • SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Auch kommt es nicht auf die Rechtsfrage der von dem SG Frankfurt/Oder jüngst angenommenen Verfassungswidrigkeit der Kürzungsmöglichkeit an (Vorlagebeschluss zu § 140 SGB III v. 01.04.2004 S 7 AL 42/04 - Az. BverfG 1 BvL 6/04).
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99

    Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Weder hat die Beklagte den Kläger zur Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses veranlasst noch hat sie durch Rechtsausführungen bestimmte (Fehl-)Vorstellungen des Klägers zu seiner arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsposition begründet (vgl. zu den Grundsätzen einer solchen Aufklärungspflicht: BAG 17.10.2000 3 AZR 605/99 und BAG 10.03.1988 8 AZR 420/85 AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 u. 99; ErfK-Preis, 5.Aufl. 2005, § 611 BGB Rz. 782; - und verneinend für Fallgestaltungen der vorliegenden Art: LAG Hamm aaO unter II 1, LAG Düsseldorf aaO unter II 1 b).
  • ArbG Verden, 27.11.2003 - 3 Ca 1567/03

    Anspruch auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung des

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Das ArbG Verden hat in seinem Urteil vom 27.11.2003 ausgeführt, es handele sich bei um eine "Soll"-Vorschrift, die keine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers begründe und allein sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und keine zivilrechtlichen Folgen habe ( ArbG Verden 27.11.2003 - 3 Ca 1567/03 - NZA-RR 2004, 103 u. LAGE § 2 SGB III Nr. 1).
  • LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04

    Schadensersatz bei Nichtbeachtung der Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für eine den Arbeitnehmer nach §§ 37 b, 140 SGB III treffende Anspruchskürzung sehe das SGB III als Rechtsfolge eines unterbliebenen Hinweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gerade nicht vor; es handele sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III um eine in den allgemeinen Appellationscharakter dieser Gesetzesvorschrift eingebettete Informationsobliegenheit; es könne nicht Sache der Gerichte sein, politische Rücksichtnahmen und Zurückhaltung des Gesetzgebers durch forsche Gesetzesauslegung zu kompensieren (LAG Düsseldorf 27.09.2004 12 Sa 1323/04).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Gesetzeszweck ist vielmehr, auch den Arbeitgeber zur Mitwirkung zu veranlassen, um so im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit möglichst einzugrenzen (Küttner-Voelzke, Personalhandbuch 2004, 43 Arbeitslosengeld Rz. 81; Bepler, juris PR-ArbR 35/2004 v. 01.09.2004 Anm. 3; Wolf, Doch keine Informationspflicht ?, NZA-RR 2004, 337ff) 3. Bei der hier gefundenen Lösung spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsamt in der vorliegenden Situation trotz unterbliebenen Hinweises befugt war, den Anspruch des Klägers zu kürzen (bejahend entgegen der Vorinstanz: LSG B-W 09.06.2004 L 3 AL 1267/04), und ob dem Kläger die widerspruchslose Hinnahme des kürzenden Bescheides des Arbeitsamtes als Mitverschulden anzurechnen ist.
  • LAG Nürnberg, 12.09.2003 - 9 Ta 127/03

    Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Das ArbG Verden hat in seinem Urteil vom 27.11.2003 ausgeführt, es handele sich bei um eine "Soll"-Vorschrift, die keine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers begründe und allein sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und keine zivilrechtlichen Folgen habe ( ArbG Verden 27.11.2003 - 3 Ca 1567/03 - NZA-RR 2004, 103 u. LAGE § 2 SGB III Nr. 1).
  • BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 420/85

    Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Weder hat die Beklagte den Kläger zur Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses veranlasst noch hat sie durch Rechtsausführungen bestimmte (Fehl-)Vorstellungen des Klägers zu seiner arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsposition begründet (vgl. zu den Grundsätzen einer solchen Aufklärungspflicht: BAG 17.10.2000 3 AZR 605/99 und BAG 10.03.1988 8 AZR 420/85 AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 u. 99; ErfK-Preis, 5.Aufl. 2005, § 611 BGB Rz. 782; - und verneinend für Fallgestaltungen der vorliegenden Art: LAG Hamm aaO unter II 1, LAG Düsseldorf aaO unter II 1 b).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04

    Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
    Die 19.Kammer des erkennenden Gerichts hat am 07.09.2004 ebenso entschieden und in der Begründung hervorgehoben: Weder nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S.1 BGB noch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen eines unterbliebenen Hinweises; es handele sich bei § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB III um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung zum Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit mit dem Ziel, den Eintritt einer Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden; § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III verfolge nicht den Zweck, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung einer Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung gemäß § 140 SGB III einzuräumen; der unterbliebene Hinweis könne für die Frage von Bedeutung sein, ob die Agentur für Arbeit den Anspruch des Arbeitslosen kürzen dürfe, was vor den Sozialgerichten auszutragen sei; wenn das SGB III eine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine eingetretene Arbeitslosigkeit annehme, führe dies zu einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, nicht aber zu Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers; eine unabhängig von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestehende Aufklärungspflicht mit schadensersatzrechtlichen Rechtsfolgen komme nur nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes veranlasst habe oder ihn falsch über die arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsfolgen eines Ausscheidens aus dem Betrieb informiert habe; diese Voraussetzungen seien jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe (LAG Hamm 19 Sa 1248/04 m. umf. Nachw. zum Meinungsstand - nicht rechtskräftig: Revision BAG 8 AZR 571/04).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob sich ein Arbeitgeber, der - wie der Arbeitgeber des Klägers - den Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim ArbA informiert, dem Arbeitnehmer deswegen ggfs zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl hierzu etwa LAG Hamm vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 - und vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 - LAG Düsseldorf vom 29. September 2004 - 12 Sa 1323/04 = NZA-RR 2005, 104).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 49/05

    Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2005 - L 7 AL 753/05

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Daran ändert hier - jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A - auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 - 12 Sa 1323/04 - und vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 -, letzteres nicht rechtskräftig ).
  • LSG Bayern, 12.07.2007 - L 8 AL 386/06

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung;

    Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob ein Arbeitgeber, der - wie der Arbeitgeber des Klägers - den Arbeitnehmer nicht bzw. nicht rechtzeitig entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der AA informiert, dem Arbeitnehmer deswegen gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl hierzu etwa LAG Hamm vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 - und vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 - LAG Düsseldorf vom 29. September 2004 - 12 Sa 1323/04 = NZA-RR 2005, 104).
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