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   LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22   

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https://dejure.org/2023,1129
LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22 (https://dejure.org/2023,1129)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.01.2023 - 8 Ta 128/22 (https://dejure.org/2023,1129)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 8 Ta 128/22 (https://dejure.org/2023,1129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 4 S. 1 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG
    Gebührenstreitwert, allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Hilfsan-trag, derselbe Gegenstand

  • IWW

    § 113 S. 2 InsO, § ... 4 S. 1 KSchG, § 42 Abs. 2 S. 1 HS 2 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 2 S. 1 HS 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, §§ 63 Abs. 2, 39 ff GKG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, §§ 39 ff GKG, § 68 Abs. 3 GKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenstreitwert eines Kündigungsschutzverfahrens mit allgemeiner Feststellungsklage und hilfsweise erhobenem Bestandsschutzbegehren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 214
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 23.07.2008 - 22 U 141/07

    Streitwert bei Hilfsanträgen

    Auszug aus LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22
    Denn in den Fällen des unbeschiedenen Hilfsantrags greift nach § 32 Abs. 1 RVG die gesetzlich angelegte und den Regelfall bildende Abhängigkeit der Anwaltsvergütung von dem für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Gebührenstreitwert nach §§ 39 ff GKG ein (KG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 20 U 150/04 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 22 U 141/07 - juris).
  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22
    Dieses Verständnis von und die daraus folgende Anwendung der einschlägigen Normen des Gebührenrechts entspricht der ständigen Spruchpraxis der Beschwerdekammer (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 2018 - 8 Ta 333/18 - juris) ebenso, wie den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 9. Februar 2018 (u. a.: NZA 2019, S. 495 ff), siehe dort I. Nr. 17.2, denen die Beschwerdekammer regelmäßig folgt.
  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 19 U 48/06

    Hilfsaufrechnung, Rechtsanwaltsgebühren, Gegenstandswert, Streitwert

    Auszug aus LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22
    Eine solche ist jedoch dem Vergütungsschema des RVG fremd, welches auf einer systembedingten Mischkalkulation beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 19 U 48/06 - MDR 2007, S. 618/619 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 02.11.2018 - 8 Ta 333/18

    Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22
    Dieses Verständnis von und die daraus folgende Anwendung der einschlägigen Normen des Gebührenrechts entspricht der ständigen Spruchpraxis der Beschwerdekammer (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 2018 - 8 Ta 333/18 - juris) ebenso, wie den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 9. Februar 2018 (u. a.: NZA 2019, S. 495 ff), siehe dort I. Nr. 17.2, denen die Beschwerdekammer regelmäßig folgt.
  • KG, 11.06.2007 - 20 U 150/04

    Streitwertbestimmung bei nicht entschiedener Hilfsaufrechnung in der

    Auszug aus LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22
    Denn in den Fällen des unbeschiedenen Hilfsantrags greift nach § 32 Abs. 1 RVG die gesetzlich angelegte und den Regelfall bildende Abhängigkeit der Anwaltsvergütung von dem für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Gebührenstreitwert nach §§ 39 ff GKG ein (KG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 20 U 150/04 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 22 U 141/07 - juris).
  • LAG Sachsen, 15.01.2024 - 1 Ta 86/22

    Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung

    Diese Vorschrift begrenzt den Gebührenstreitwert einer Bestandsstreitigkeit auf einen Höchstbetrag, der nicht überschritten ist, solange die Parteien allein über einen zu einem bestimmten Termin greifenden Beendigungstatbestand streiten (LAG Hamm, Beschluss vom 24.1.2023, 8 Ta 128/22, juris, Rn 9).
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