Rechtsprechung
LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 111/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebungsvertrag mit Schuldanerkenntnis bei Verdacht der Unterschlagung; Bestimmtheit der Klageforderung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebungsvertrag mit Schuldanerkenntnis bei Verdacht der Unterschlagung; Bestimmtheit der Klageforderung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 29.04.2010 - 4 Ca 506/09
- LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 111/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63
Krankengeld - Krankengeldzuschuß - Jugendarbeit
Auszug aus LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 111/10
(b) Der Grundsatz, dass selbst im Fall der vorsätzlichen unerlaubten Handlung dem Arbeitnehmer regelmäßig das Existenzminimum verbleiben muss (BAG, 16.06.1960, 5 AZR 521/60, AP BGB § 394 Nr. 8), findet im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung (BAG, 28.08.1964, 1 AZR 414/63, AP BGB § 394 Nr. 9). - BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 95/75
Betriebsinhaberwechsel - Arbeitgeber - Schuldner - RückständigeLohnforderungen - …
Auszug aus LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 111/10
Dies gilt jedoch nicht für eine Aufrechnungsvereinbarung, welche nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung geschlossen wird (…MünchKomm/Schlüter, 5. Aufl., § 394 BGB Rdnr. 12; BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168).
- LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 110/10
Aufhebungsvertrag im Augenoptikerhandwerk bei Verdacht der Unterschlagung
Die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses ist Gegenstand des Rechtsstreits umgekehrten Rubrums ArbG Hamm 4 Ca 506/09 = LAG Hamm 8 Sa 111/10.Allein die Unklarheiten, welche sich daraus ergeben, dass sich der förmlich anerkannte Betrag von 4.061,50 EUR sich nicht vollständig mit den Einzelbeträgen deckt, welche die Beklagte im Verfahren 8 Sa 111/10 zur Ausfüllung des anerkannten "Saldos" anhand einer Anzahl schadensstiftender Einzelvorgänge anführt, bedeutet nicht, dass der Klägerin wider besseres Wissen ein gar nicht vorhandener oder überhöhter Schaden vorgetäuscht und die Klägerin u. a. hierdurch zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden ist.