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   LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14   

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LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14 (https://dejure.org/2015,17168)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14 (https://dejure.org/2015,17168)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 5 Sa 1315/14 (https://dejure.org/2015,17168)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kettenbefristung, institutioneller Rechtsmissbrauch, Vertretungskraft Schulbereich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kettenbefristung, institutioneller Rechtsmissbrauch, Vertretungskraft Schulbereich

  • IWW

    Art. 33 GG, § ... 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 BEEG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 TzBfG, Art. 33 Abs. 2 GG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, TzBfG § 14 Nr. 86 und 7, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 242 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 13 Lehrerausbildungsgesetz NRW, § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG, § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG, § 15 Abs. 7 Unterabs. 2 TzBfG, § 11 TVöD, Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungs-Lehrkraft

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungs-Lehrkraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung einer zulässigen Vertretungsbefristung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Der der Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) zugrunde liegende Sachverhalt zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen sei hier nicht einschlägig, da die dort beschäftigte Mitarbeiterin durchgehend auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt worden sei.

    In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (BAG, Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, juris) hat das BAG die in seinen grundsätzlichen Entscheidungen (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und 7 AZR 783/10, NZA 2012, 1359) zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Befristungen aufgestellten Grundsätze wie folgt zusammengefasst:.

    Das BAG hat hierzu, unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09, a.a.O.) ausgeführt, der Arbeitgeber müsse einem ständigen Vertretungsbedarf nicht durch eine Personalreserve begegnen, die von vornherein den Raum für eine unternehmerische Personalplanung einenge.

    Nach Auffassung der Kammer ist dieses auch der Prüfrahmen, innerhalb dessen eine rechtsmissbräuchliche Handhabung, die ja im Rahmen des institutionellen Rechtsmissbrauchs weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht voraussetzt (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09, a.a.O., Rz. 38), zu prüfen ist.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 783/10, juris in Folge zu: EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80).

    Soweit der EuGH ausgeführt hat, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, weder folge, dass kein sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - C-586/10 -, a.a.O.) bedeutet dieses nach Auffassung der Kammer zwar, dass ein Arbeitgeber der - allein ob seiner Größe und damit Anzahl der Beschäftigten - dauerhaften Vertretungsbedarf hat, da immer wieder neu auftretende Vertretungsfälle gegeben sind, nicht gehalten ist, die sich ggf. prozentual ergebende Quote an Arbeitnehmern über den Bedarf hinaus zu beschäftigen, sondern die einzelnen Vertretungsfälle auch bei dieser Konstellation jeweils mit befristeten Vertretungskräften bewältigen kann.

    Auch der EuGH hat in der hierzu grundlegenden Entscheidung (EuGH, Urt. v. 26.01.2012, C-586/10, juris, RZ. 31 - 33) den Zusammenhang zwischen dem wünschenswerten sozialpolitischen Ziel, Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu schaffen, der es Männern und Frauen ermöglichen soll, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen und den dazu erforderlichen befristeten Beschäftigungen hergestellt.

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (BAG, Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, juris) hat das BAG die in seinen grundsätzlichen Entscheidungen (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und 7 AZR 783/10, NZA 2012, 1359) zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Befristungen aufgestellten Grundsätze wie folgt zusammengefasst:.

    Weiterhin wäre selbst dann eine Missbrauchskontrolle geboten, wenn die Voraussetzungen für eine Haushaltsbefristung gegeben wären (so durch das BAG im Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, juris im Revisionsverfahren zu LAG Köln, Urt. v. 23.09.2010, 13 Sa 659/10, juris, in dem die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung als gegeben angesehen wurden, wobei die dabei aufgeworfene Vereinbarkeit der Regelung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) dahingestellt blieb, da nicht entscheidungserheblich).

    Eben hier ist aber zu berücksichtigen, was Grund für die Missbrauchskontrolle ist, nämlich die vielfache Überschreitung des im Fall einer zulässigen sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit zeitlichen Höchstrahmens von zwei Jahren in Kumulation zur vielfachen Überschreitung der Verlängerungsmöglichkeit bei sachgrundloser Befristung, da der gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgegebene Zeitrahmen als der vom Gesetzgeber unproblematische Bereich für eine Befristung angesehen wird (BAG, Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, a.a.O., Rz. 39).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (BAG, Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, juris) hat das BAG die in seinen grundsätzlichen Entscheidungen (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und 7 AZR 783/10, NZA 2012, 1359) zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Befristungen aufgestellten Grundsätze wie folgt zusammengefasst:.

    Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 783/10, juris in Folge zu: EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80).

    Dieses Ergebnis stünde nicht mit dem Leitbild des § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Einklang, nach dem das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darstelle (BAG, Urt. v. 18.07.2012, 7 AZR 783/10, a.a.O., Rz. 36 m.w.N.).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Zwar liegt es grundsätzlich in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem weiteren Vertretungsfall für eine (befristete) Vertretung sorgt, innerbetrieblich umorganisiert oder sich anderweitig behilft (BAG, Urteil vom 26.03.2009, 7 AZR 34/08, juris).

    Auch wenn sich die Anforderungen an den Befristungsgrund mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhöhen (BAG, Urt. v. 25.03.2009, 7 AZR 34/08, EzA TzBfG § 14 Nr. 57), verliert mit der Dauer des Vertretungseinsatzes das Argument der weniger qualifizierten oder vielseitigen Einsetzbarkeit des Klägers jedenfalls an Gewicht, da allein die Dauer der fortlaufenden Tätigkeit gegen dieses Argument und damit dieses Interesse streitet.

  • LAG Köln, 05.09.2013 - 13 Sa 659/10

    Befristung der Arbeitsverträge einer Lehrerin

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Unterbrechungen während der Sommerferien seien unbeachtlich, da ein Arbeitnehmer in dieser Zeit ohnehin nicht eingesetzt worden wäre (LAG Köln, Urteil v. 05.09.2013 - 13 Sa 659/10, juris).

    Weiterhin wäre selbst dann eine Missbrauchskontrolle geboten, wenn die Voraussetzungen für eine Haushaltsbefristung gegeben wären (so durch das BAG im Urt. v. 13.02.2013, 7 AZR 225/11, juris im Revisionsverfahren zu LAG Köln, Urt. v. 23.09.2010, 13 Sa 659/10, juris, in dem die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung als gegeben angesehen wurden, wobei die dabei aufgeworfene Vereinbarkeit der Regelung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) dahingestellt blieb, da nicht entscheidungserheblich).

  • ArbG Bochum, 13.08.2014 - 3 Ca 785/14

    Befristungskontrollklage gegen eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag;

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.08.2014 - 3 Ca 785/14 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

    Das beklagte Land beantragt, Auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil der dritten Kammer des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.08.2014 (3 Ca 785/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Teilzeitbegehren nach § 11 TVöD (BAG, Urt. v. 15.04.2008, 9 AZR 380/07, juris).
  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist und/oder mit der Rückkehr in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BAG, Urt. v. 02.06.2010, 7 AZR 136/09, juris, Urt. v. 09.12.2009, 7 AZR 399/08, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 3 Sa 371/14

    Diskriminierung, Schadensersatz, Entschädigung, Schwerbehinderung, Ausschreibung,

    Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14
    So hat das LAG Hamm (LAG Hamm, Urt. v. 09.10.2008, 17 Sa 927/08, juris) bereits rechtskräftig entschieden, dass der Abschluss gerade des befristeten Vertrages Teil des Anforderungsprofils ist und ein Bewerber, der diese Anforderung nicht erfüllt, auch bei ansonsten gegebener Bestgeeignetheit keinen Einstellungsanspruch hat (in der Folge auch vertreten von Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.03.2015 - 3 Sa 371/14 -, juris allerdings zur Frage der Beschränkung des Bewerberkreises auf u.a. Arbeitslose; LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2013, 15 SaGa 1738/12, juris unter Berufung auf die o.g. Rechtsprechung des LAG Hamm).
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 535/08

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1099/06

    Befristung - Haushalt

  • LAG Hamm, 09.10.2008 - 17 Sa 927/08

    Besetzung einer auf zwei Jahre befristeten Stelle eines wissenschaftlichen

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

  • LAG Hamm, 01.08.2012 - 5 Sa 291/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses der langjährigen Vertretung für dieselbe

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 609/97

    Befristung aus Haushaltsgründen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2013 - 15 SaGa 1738/12

    Bestenauslese bei befristeter Stelle

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

  • LAG Köln, 18.01.2012 - 9 Sa 800/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2015 - 5 Sa 1315/14 - wird zurückgewiesen.
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