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   LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21   

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LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21 (https://dejure.org/2021,43247)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21 (https://dejure.org/2021,43247)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 7 TaBV 19/21 (https://dejure.org/2021,43247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 442
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt (vgl. Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11 und Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09), ist Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie § 112 Abs. 5 BetrVG, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange der Arbeitgeberinnen auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist.

    Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, Rdnr. 21).

    Und weitergehend: Im Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09 Rn. 21 hat der 1. Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Unternehmen "weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen [hat]" und hierbei die Sozialplanpflicht "sogar in der Insolvenz" angeführt (hierzu auch: Fitting aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c).

    (1) Die Arbeitgeberinnen haben unzutreffend den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011, aaO, zur Stützung ihrer Auffassung zur fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemüht.

    Indessen: Weder die Literatur (Eisemann aaO; Fitting, Rn. 256 c aaO; H/W/K aaO; ErfK/Kania aaO) noch die Rechtsprechung (BAG v. 15.03.2011 aaO) reden einer analogen Anwendung das Wort; es geht vielmehr um eine vergleichende und damit wertende Betrachtung der von der Rechtsordnung vermittelten Grundsätze.

    (dd) Nur zur Klarstellung: Die Beschwerdekammer hat hier nicht die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Beschluss v. 15.03.2011, 1 ABR 97/09 mwN) zum Berechnungs- und/oder Bemessungsdurchgriff im Konzern bemüht, aus der der Betriebsrat die Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen wegen Vermögensverschiebungen ableitet, die seiner Ansicht nach bestehen.

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    Streiten die Beteiligten des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches zu beantragen (siehe BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11).

    a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt (vgl. Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11 und Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09), ist Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie § 112 Abs. 5 BetrVG, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange der Arbeitgeberinnen auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist.

    Die Einigungsstelle hat von einem "für angemessen erachteten Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer" (BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, Rdnr. 16) abzusehen, wenn dies für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

    Im Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, findet sich in Rn. 16 der Hinweis, dass es unter gebotener Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einigungsstellenverfahren zulässig sei, von einer "solchen Milderung" - namentlich einer substanziellen Milderung - abgesehen werden kann.

  • LAG Hamm, 23.08.2019 - 13 TaBV 44/18

    Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    Das Arbeitsgericht schließe sich der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18 an, in welcher das Landesarbeitsgericht bezogen auf einen Sozialplan bei der Tochtergesellschaft zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Liquiditätszusage, die im dortigen Fall ebenfalls erteilt worden war, wenn auch zunächst unter Berücksichtigung von Sozialplanansprüchen, nicht außer Acht gelassen werden könne.

    Soweit das Arbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, herangezogen habe, so liege jener Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Maßgeblich sind die Gegebenheiten des Einzelfalles (LAG Hamm, Beschluss vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, Rdnr. 53).

    Soweit die Arbeitgeberinnen vorgetragen haben, dass ein Interesse anderer gruppenangehöriger Unternehmen an der Vermeidung einer Insolvenz mit der Betriebsschließung zum 30.04.2019 entfallen sei und sich der Streitfall daher vom Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm vom 23.08.2019, 13 TaBV 44/18, maßgeblich unterscheide, da es dort zum damaligen Zeitpunkt um die Fortführung des Betriebes der Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2., der C L & B, gegangen sei, widerspricht dem bereits der zeitliche Ablauf und der Wortlaut der Liquiditätszusagen, beispielhaft erwähnt vom 16.10.2018: Die Zusage diente ausdrücklich der insolvenzvermeidenden Betriebsstilllegung zum 31.12.2019 (s.o.).

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme "Betriebsschließung zum 30.04.2019" fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 - aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06).

    Damit unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von den Wertungen des von den Arbeitgeberinnen herangezogenen Beschlusses des LAG Düsseldorf vom 26.11.2007, aaO, in dem zwar zutreffend die Insolvenzvermeidung als zulässiges Ziel beschrieben wird, aber dort die Dotierung eines Sozialplans die Insolvenzfolge gehabt hätte.

  • BAG, 26.05.2009 - 1 ABR 12/08

    Unbestimmter Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme "Betriebsschließung zum 30.04.2019" fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 - aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06).

    (5) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang offengelassen, ob die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 112 Abs. 5 Satz 1; Satz 2 Nr. 3 BetrVG zur Zulässigkeit eines "Null-Sozialplans" führen kann (Beschluss v. 26.05.2009 aaO, Rn. 24).

  • ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20

    Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    1.Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021 (Az: 2 BV 1/20) abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans vom 18.12.2019 unwirksam ist.

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    (1) Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG muss der wegen vermeintlicher Überdotierung des Sozialplans anfechtende Arbeitgeber dartun, dass dessen Regelungen zu einer Überkompensation der eingetretenen Nachteile führen (BAG, Beschluss v. 24.08.2004, 1 ABR 23/03 Rn. 34).
  • LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08

    Ermessensfehlerfreie Sozialplandotierung durch Einigungsstelle -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme "Betriebsschließung zum 30.04.2019" fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 - aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06).
  • LAG München, 13.04.2007 - 11 TaBV 91/06

    § 112 Abs. 5 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme "Betriebsschließung zum 30.04.2019" fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 - aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06).
  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
    a) Die Arbeitgeberinnen haben einen Feststellungsantrag formuliert mit der Folge, dass aufgrund des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (zuletzt BAG v. 26.05.2021, 7 ABR 17/20 Rdnr. 17) ein alsbaldiges Feststellungsinteresse notwendig ist.
  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2021 - 7 TaBV 19/21 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20

    Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem Betrieb; Auswirkungen

    a) Aktuell stellt sich die Situation nach der gegebenen Aktenlage nämlich so dar, dass sich die Amtspflichten des durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Betriebsrates darauf beschränken, sich in einem von den Arbeitgeberinnen angestrengten Beschlussverfahren, das derzeit vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (7 TaBV 19/21) anhängig ist, dagegen zu wenden, dass ein auf der Grundlage des § 112 Abs. 4 BetrVG am 18.12.2019 ergangener Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit einem Volumen von 3.000.000,00 Euro unwirksam ist.
  • ArbG Köln, 10.03.2022 - 11 BV 266/21
    Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen die Kammer nicht entnehmen kann, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Voraussetzung für die Milderung der Nachteile der Arbeitnehmer ist, folgt die Kammer den Ausführungen des LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.10.2021 (7 TaBV 19/21) und macht sich diese zu Eugen: Ein "Sozialplan Null" stellt keinen Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BetrVG dar und widerspricht daher der gesetzgeberischen Anordnung zur Erzwingbarkeit eines Sozialplans (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 7 TaBV 19/21 -, Rn. 121, juris).

    Hätte der Gesetzgeber einen vollständigen Ausschluss von Sozialplanleistungen als Folge der Ermessenausübung der Einigungsstelle in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG regeln wollen, so hätte nichts nähergelegen, als für diese Fälle eine dem § 112a Abs. 2 BetrVG vergleichbare Formulierung zu wählen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 7 TaBV 19/21 -, Rn. 112, juris; a.A.: WHSS Umstrukturierung, C. Beteiligungsrechte der Organe der Betriebsverfassung bei der Unternehmensumstrukturierung Rn. 323a, beck-online).

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