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   LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19   

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https://dejure.org/2020,38434
LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19 (https://dejure.org/2020,38434)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2020 - 8 Sa 26/19 (https://dejure.org/2020,38434)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. November 2020 - 8 Sa 26/19 (https://dejure.org/2020,38434)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15

    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 - juris) hat die Klägerin seit dem Jahr 2010 mit Stand April 2018 allein beim Arbeitsgericht Hamburg 315 auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Entschädigungs- und Schadensersatzklagen anhängig gemacht und dazu - betreffend Prozesskostenhilfe und/oder die Hauptsache - insgesamt 417 Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamburg geführt.

    Die danach konkret begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin fänden ihre Bestätigung in den freibeweislich beigezogenen Gutachten S. (ArbG Hamburg 29 Ca 63/16) und Dr. K.(LAG Hamburg, 6 Sa 13/15).

    Sie hat zudem, ebenfalls zum Zwecke freibeweislicher Würdigung, die gegenüber dem Arbeitsgericht Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 29 Ca 63/16 erstattete gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Gutachters S. vom 30. Oktober 2016 sowie das vom Landesarbeitsgericht Hamburg zum dortigen Verfahren 6 Sa 13/15 von Dr. K. nach Aktenlage erstattete nervenärztliche Gutachten vom 13. September 2017 verwertet.

    Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat.

    Betrachtet man allein die vom Landesarbeitsgericht Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 - juris) aufgestellten Verbindlichkeiten, die im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Mai 2019 (7 Sa 683/17 - juris) überschlägig ermittelten Beträge und die bei der durch Prozessführung bei der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit veranlassten Forderungen der Landeskasse und der jeweils obsiegenden Prozessgegner, so ergeben sich daraus überschlägig Verbindlichkeiten im Bereich einer halben Millionen Euro, welche die Klägerin nach ihrem aktuellen Lebenszuschnitt kaum mehr wird kontrollieren oder bedienen können.

    (3) Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.zeigen (auch) die Auswertung der vom LAG Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 6 Sa 13/15 übersandten, als Beurteilungsgrundlage einbezogenen Unterlagen und Akten (diese siehe Seite 2 des Gutachtens) formale wie inhaltliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer querulatorischen Symptomatik auf dem Boden eines wahnhaften Benachteiligungserlebens hindeuten (siehe dort Seite 64).

    Auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Hamburg hat sie bei vergleichbar gelagertem Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 keinerlei Bereitschaft gezeigt, an der Klärung ihrer Prozessfähigkeit mitzuwirken und entsprechende Bemühungen unmittelbar als Angriff verstanden (LAG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018, aaO).

    Der Klägerin war jedoch jedenfalls nach den vom Landesarbeitsgericht Hamburg gemäß den dortigen Feststellungen im Verfahren 6 Sa 13/15 (aaO) gegebenen Hinweisen bekannt, dass bei fraglicher Prozessunfähigkeit eine Klageabweisung durch Prozessurteil abgewendet werden kann, wenn auf ihr Betreiben über die Einrichtung einer ggf. zunächst nur vorläufigen, auf arbeitsgerichtliche Verfahren oder einzelne Rechtsstreitigkeiten beschränkten Betreuung für eine ordnungsgemäße Vertretung Sorge getragen wird.

  • LAG München, 23.05.2019 - 7 Sa 683/17

    Prozessfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Denn es gilt insoweit der Grundsatz des Freibeweises (LAG München, Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 - juris).

    Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat.

    Betrachtet man allein die vom Landesarbeitsgericht Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 - juris) aufgestellten Verbindlichkeiten, die im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Mai 2019 (7 Sa 683/17 - juris) überschlägig ermittelten Beträge und die bei der durch Prozessführung bei der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit veranlassten Forderungen der Landeskasse und der jeweils obsiegenden Prozessgegner, so ergeben sich daraus überschlägig Verbindlichkeiten im Bereich einer halben Millionen Euro, welche die Klägerin nach ihrem aktuellen Lebenszuschnitt kaum mehr wird kontrollieren oder bedienen können.

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Auch wenn diese zwingende, in der Person der betroffenen Partei geforderte Prozessvoraussetzung fehlt, ist diese für den Streit über ihre Prozessfähigkeit in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - NZA 2014, S. 799 ff mwN).

    Ein solcher Zustand liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer pathologischen Störung in der Wahrnehmung, im Erleben, der Verarbeitung oder der Umsetzung in ein adäquates Verhalten zu entwickeln oder auszuüben bzw. nach den zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - NZA 2014, S. 799 ff).

    Insoweit teilt sie im Grundsatz die vielfach und auch vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass die betroffene Partei von dem Prozessgericht auf die Möglichkeit zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung durch die Bestellung einer (Prozess-) Betreuung nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht zu verweisen und ihr dazu in zeitlicher Hinsicht hinreichend Gelegenheit zu geben ist (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - NZA 2014, S. 799 ff mwN; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - WM 2014 S. 1054 ff).

  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Im Verlauf des am 17. November 2017 durchgeführten Gütetermins und wenig später auch schriftsätzlich rügte die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und weitere Entscheidungen der hanseatischen Arbeitsgerichtsbarkeit die nach dortigen Feststellungen nicht feststellbare Prozessfähigkeit der Klägerin bzw. deren partielle Prozessunfähigkeit für auf die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG gerichtete Klagen.

    Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. 17 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird, kündigte die Klägerin neun von ihr als "Zwischenfeststellungsklage" bezeichnete zusätzliche Anträge etwa des Inhalts an, dass "die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben (Anmerkung: gemeint Gutachten) von S. und K. darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu bewirken und deswegen zu verurteilen und für unanwendbar zu erklären sind".

    Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat.

  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 8/13

    Klageabweisung bei fehlender Prozessfähigkeit: Gehörsverletzung wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Denn der Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wird darüber ermöglicht, wirksam ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten und zu betreiben, um für sich eine andere, ggf. auf neues Tatsachenvorbringen gestützte Beurteilung zur Frage ihrer Prozessfähigkeit zu erreichen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - WM 2014, S. 1054 ff).

    Insoweit teilt sie im Grundsatz die vielfach und auch vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass die betroffene Partei von dem Prozessgericht auf die Möglichkeit zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung durch die Bestellung einer (Prozess-) Betreuung nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht zu verweisen und ihr dazu in zeitlicher Hinsicht hinreichend Gelegenheit zu geben ist (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - NZA 2014, S. 799 ff mwN; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - WM 2014 S. 1054 ff).

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 201/58

    Voraussetzungen eines Versäumnisurteils

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Gegen eine als prozessunfähig anzusehende, erstinstanzlich deshalb unterlegene Rechtsmittelklägerin, welche den Berufungstermin nicht wahrnimmt, ergeht bei Entscheidungsreife regelmäßig kein Versäumnisurteil, sondern ein die Instanz beendendes kontradiktorisches Urteil bzw. Prozessurteil (im Anschluss an BGH, Urteil 5. Oktober 1961 - VII ZR 201/58).

    Vielmehr darf ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, auf deren Vorliegen die Parteien nicht verzichten können, weshalb bei Säumnis dann ein kontradiktorisches Urteil zu ergehen hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 201/58 - NJW 1961, S. 2207).

  • BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84

    Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Daher kann, wenn die Unzulässigkeit der Klage anzunehmen ist, keine die Weiterführung des Prozesses zulassende Entscheidung ergehen, sondern nur ein kontradiktorisches Urteil, welches den Rechtsstreit bzw. die Instanz zum Abschluss bringt (BGH, Urteil vom 13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, S. 1041).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

    Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Verbleiben nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so geht dies bzw. gehen insoweit verbleibende Zweifel im Zivilprozess zu Lasten der betroffenen Partei (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - AP Nr. 6 zu § 56 ZPO; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, S. 1059 f).
  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Sind konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit einer Partei begründet, hat sich das Gericht, eben weil es sich um eine notwendige und nicht zur Parteidisposition oder zur Disposition des Gerichts stehende Prozessvoraussetzung handelt, gem. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen insoweit um Aufklärung zu bemühen (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - NZA 2009, S. 1109 ff mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2020 - 6 Sa 103/20

    Prozesskostenhilfe, Prozessfähigkeit, Zweifel an der Prozessfähigkeit,

    Auszug aus LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
    Auch das LAG Schleswig-Holstein hat gegenüber der Klägerin in einem dort von dieser zum Aktenzeichen 6 Sa 103/20 nahezu zeitgleich betriebenen Verfahren, siehe dortiger Beschluss vom 22. Oktober 2020 (zitiert nach juris), bereits in mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2020 angeregt, für die Bestellung einer Betreuung Sorge zu tragen.
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95

    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

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