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   LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17   

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LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 (https://dejure.org/2017,55192)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 (https://dejure.org/2017,55192)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2017 - 5 Sa 626/17 (https://dejure.org/2017,55192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LAG Hamm (Leitsatz)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit "0"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 (Heimann und Toltschinn).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11, in der verbundenen Rechtssache Heimann und Toltschin, juris, RZ 32, 36) sind während der Kurzarbeit die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben.

    Für eine Konstellation wie die vorliegende hat der EuGH (Urteil vom 08.11.2012, a.a.O.) entschieden, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten - wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan -, nach denen der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis berechnet wird, nicht entgegenstehen.

    Zwar hat das BAG zur Frage des Entstehens von Erholungsurlaub im Fall des Sonderurlaubs (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, juris, Rz. 20) unter Verweis auf die bekannte Rechtsprechung des EuGH zur Höhe der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit (EuGH vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11(Heimann und Toltschin)) ausgeführt, es sei unionsrechtlich unbedenklich, dass das deutsche nationale Recht auch im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vereinbarten unbezahlten Urlaubes das Entstehen von Urlaubsansprüchen vorsehe und damit ausdrücklich an der Rechtsprechung festgehalten, wonach ein Urlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird und das Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Grund, ruht und diesen Sachverhalt von einem "Teilzeitarbeitsverhältnis" mit 0 Stunden gerade abgegrenzt, mit der Begründung, dass die Arbeitspflicht nicht aufgehoben sei, sondern diese "an sich" weiterbestehe und der Arbeitnehmer lediglich von dieser befreit sei (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, juris, Rz. 14).

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    Zwar sind Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht von einer erbrachten Arbeitsleistung im Anspruchszeitraum für die Bewilligung von Urlaub abhängig, vielmehr entstehen Urlaubsansprüche unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum erbracht wird (grundlegend hierzu bereits BAG, Urteil vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79, juris; ständige Rechtsprechung; aus neuerer Zeit BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, NZA, 2014, 959 ff).

    Zwar hat das BAG zur Frage des Entstehens von Erholungsurlaub im Fall des Sonderurlaubs (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, juris, Rz. 20) unter Verweis auf die bekannte Rechtsprechung des EuGH zur Höhe der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit (EuGH vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11(Heimann und Toltschin)) ausgeführt, es sei unionsrechtlich unbedenklich, dass das deutsche nationale Recht auch im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vereinbarten unbezahlten Urlaubes das Entstehen von Urlaubsansprüchen vorsehe und damit ausdrücklich an der Rechtsprechung festgehalten, wonach ein Urlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird und das Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Grund, ruht und diesen Sachverhalt von einem "Teilzeitarbeitsverhältnis" mit 0 Stunden gerade abgegrenzt, mit der Begründung, dass die Arbeitspflicht nicht aufgehoben sei, sondern diese "an sich" weiterbestehe und der Arbeitnehmer lediglich von dieser befreit sei (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, juris, Rz. 14).

  • ArbG Herne, 04.04.2017 - 3 Ca 3023/16

    Kurzarbeit, Urlaubsabgeltung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.04.2017 - 3 Ca 3023/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.04.2017 unter dem Az. 3 Ca 3023/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.295,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14

    Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (siehe nur aus neuerer Zeit unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung BAG, Urteil vom 23. Juni 2016, 8 AZR 643/14, juris).
  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 309/99

    Umrechnung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    Hierzu hat das BAG bereits erkannt (Urteil vom 20.06.2000, 9 AZR 309/99, juris, Rz. 36, 37), dass dann, wenn die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung getroffen haben, wonach die Umrechnung des Urlaubsanspruches entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage ausgeschlossen wird, der allgemeine Rechtsgrundsatz anzuwenden ist, wonach dann, wenn sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche verteilt, sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend verändert.
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    27.01.1987, 8 AZR 579/84, juris; BAG, Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 165/91, NZA 95, 477 f), dass der nach dem Gesetz oder einem Tarifvertrag bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage proportional umzurechnen ist; dies gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den vollzeitig arbeitenden Arbeitnehmern und bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, soweit die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), juris m.w.N. im Anschluss an EuGH vom 13.06.2013, C-415/12 (Brandes) und vom 22.04.2010, C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol), jeweils juris).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    27.01.1987, 8 AZR 579/84, juris; BAG, Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 165/91, NZA 95, 477 f), dass der nach dem Gesetz oder einem Tarifvertrag bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage proportional umzurechnen ist; dies gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den vollzeitig arbeitenden Arbeitnehmern und bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, soweit die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), juris m.w.N. im Anschluss an EuGH vom 13.06.2013, C-415/12 (Brandes) und vom 22.04.2010, C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol), jeweils juris).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    27.01.1987, 8 AZR 579/84, juris; BAG, Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 165/91, NZA 95, 477 f), dass der nach dem Gesetz oder einem Tarifvertrag bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage proportional umzurechnen ist; dies gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den vollzeitig arbeitenden Arbeitnehmern und bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, soweit die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), juris m.w.N. im Anschluss an EuGH vom 13.06.2013, C-415/12 (Brandes) und vom 22.04.2010, C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol), jeweils juris).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    Ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Arbeitnehmer kann durch sie grundsätzlich eine Änderung der Arbeitsbedingungen auch hinsichtlich der Arbeitszeit herbeigeführt werden (BAG, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 164/08, juris, Rn. 28 m.w.N.).
  • BAG, 03.05.1994 - 9 AZR 165/91

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
    27.01.1987, 8 AZR 579/84, juris; BAG, Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 165/91, NZA 95, 477 f), dass der nach dem Gesetz oder einem Tarifvertrag bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage proportional umzurechnen ist; dies gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den vollzeitig arbeitenden Arbeitnehmern und bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, soweit die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), juris m.w.N. im Anschluss an EuGH vom 13.06.2013, C-415/12 (Brandes) und vom 22.04.2010, C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol), jeweils juris).
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

  • BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 579/84

    Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

    Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass jedenfalls bei vollständiger Herabsetzung der Arbeitszeit durch Kurzarbeit "Null" im gesamten Kalenderjahr auf Grundlage eines Sozialplanes und unter Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld gem. § 111 SGB III kein Anspruch auf Urlaub entstehe (LAG Hamm v. 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 -).
  • ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20

    Kürzung der Urlaubsansprüche bei "Kurzarbeit Null"

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 - juris; BAG vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - in NZA 2019, 1435 ff.; LAG Hamm vom 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 - beck-online) ist der gem. § 1 BUrlG gesetzlich bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich geschuldeten Arbeitstage proportional umzurechnen.

    Bei einem während des Kalenderjahres erfolgten Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder umgekehrt, erfolgt die Umrechnung nach Zeitabschnitten, weil nur so gewährleistet ist, dass die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 - juris; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).

    Kurzarbeiter sind deshalb als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen (vgl. EuGH vom 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).

  • SG Gelsenkirchen, 13.06.2019 - S 20 AL 462/16
    Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung sei durch das LAG Hamm zurückgewiesen worden (Urteil vom 30.08.2017, Az. 5 Sa 626/17).
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