Rechtsprechung
LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Rechtswidrige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; wichtiger Grund; unbefugte Privatnutzung eines E-Mail-Accounts und des Internets; exzessive Nutzung; Weiterleitung von "Fun-Mails"; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Weiterleitung einer ...
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 102 BetrVG
Rechtswidrige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; wichtiger Grund; unbefugte Privatnutzung eines E-Mail-Accounts und des Internets; exzessive Nutzung; Weiterleitung von "Fun-Mails"; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Weiterleitung einer ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Private Nutzung des Dienstwagens und betrieblichen Email-Accounts sowie Weitergabe betriebsinternen Informationen stellen keine Begründung einer fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes dar
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
- rabüro.de
Exzessives privates Internetsurfen am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 25.01.2011 - 3 Ca 2604/10
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Bezug genommen wird insoweit auf den von der Beklagten zu den Gerichtsakten eingereichten Auszug aus dem Stadtplan für die Stadt M1 mit eingezeichneten Routen und Wegen nebst Aufstellung (Bl. 188 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Bl. 365 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat gemäß § 103 BetrVG zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin an und bat um Zustimmung.
Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung noch am gleichen Tage zu (Bl. 133, 380 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).
Mit Schreiben vom 15.09.2010 (Bl. 4 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung.
Das Kündigungsschreiben vom 15.09.2010 ging der Klägerin am 15.09.2010 zu (Bl. 67 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).
Auch gegen diese Urteile legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein (10 Sa 471/11 bzw. 10 Sa 785/11).
Die Klägerin habe daneben vielmehr einen eigenen privaten Terminkalender in dem ihr zur Verfügung gestellten dienstlichen PC geführt, in den sie sämtliche Termine, die im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten stünden, eingetragen habe (Bl. 403 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).
Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2604/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Wegen der Einzelheiten zur Nutzung der Dienstwagen der Beklagten wird auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.09.2006 über die "Zuweisung und Beschaffung von Dienstfahrzeugen, Mietwagen, Privatwagen und Bahncard" (Bl. 68 ff. d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) sowie auf die Verfahrensanweisung "Carpool P3 L1Center vom 03.03.2010 (Bl. 73 ff. d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) Bezug genommen.Auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2010 (Bl. 51 d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) wird Bezug genommen.
Auf das vom Personalleiter G1 gefertigte Protokoll vom 08.09.2010 (Bl. 114 d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.03.2011 (Bl. 296 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) wurde die Klägerin zu weiteren angeblichen Unregelmäßigkeiten angehört.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 (Bl. 356 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) erbat die Beklagte bei ihrem Betriebsrat die erneute Zustimmung zu einer erneuten Tatkündigung und gleichzeitig die Zustimmung zu der Verwendung der im Schreiben an die Klägerin vom 21.03.2011 beschriebenen Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 auch zur Begründung der bereits ausgesprochenen Kündigungen vom 15.09.2010, 29.10.2010, 19.11.2010 und einer inzwischen weiter ausgesprochenen Kündigung vom 15.03.2011, gegen die die Klägerin sich inzwischen ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage - 3 Ca 864/11 Arbeitsgericht Herne - zur Wehr gesetzt hatte.
Auch gegen diese Urteile hat die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt (10 Sa 471/11 bzw. 10 Sa 472/11).
Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2604/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 471/11 LAG Hamm sowie 3 Ca 3013/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 472/11 Landesarbeitsgericht Hamm.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und …
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigt (BAG…, Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 28, juris = NZA 2007, 922; BAG…, Urteil vom 07. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - Rn. 36 = NZA 2006, 98; LAG Hamm, Urteil vom 30. September 2011 - 10 Sa 471/11 - Rn. 98, juris). - ArbG Essen, 21.08.2013 - 4 BV 41/13
Kündigung eines Betriebsrats wegen Seminartätigkeit für eine Gewerkschaft?
Die Kammer schließt sich in diesem Punkt den Überlegungen des LAG Hamm in seinem Beschluss vom 30.09.2011 - 10 Sa 471/11 an.