Rechtsprechung
LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 33 RVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 109
Streitgegenstandswert bei Vergleich über nicht eingeklagtes Zeugnis - Titulierungsinteresse ist zu berücksichtigen - Streitgegenstandwert bei inhaltlichen Festlegungen im Zeugnis - Streitgegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsanspruch - keine Entscheidung über ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 26.03.2013 - 4 Ca 304/12
- LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- LAG Baden-Württemberg, 22.02.2011 - 5 Ta 214/10
Streitwertfestsetzung - Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher …
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
7 Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG davon aus, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wie er hier vorliegt, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11; grundsätzlich ebenso etwa mit weit. Nachw. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris).Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, kann nicht ausreichen (so allerdings LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris).
- LAG Hessen, 08.02.2007 - 15 Ta 523/06
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
- LAG Hessen, 09.12.2010 - 1 Ta 271/10
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
- LAG Hessen, 27.04.2011 - 2 Ta 160/11
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
An der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG gestützten Rechtsprechung, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, wird festgehalten (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11).7 Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG davon aus, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wie er hier vorliegt, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11; grundsätzlich ebenso etwa mit weit. Nachw. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris).
- LAG Hessen, 08.10.2012 - 1 Ta 188/12
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13
An der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG gestützten Rechtsprechung, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, wird festgehalten (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11).7 Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG davon aus, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wie er hier vorliegt, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11; grundsätzlich ebenso etwa mit weit. Nachw. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris).
- LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 ZPO
Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht (für den Weiterbeschäftigungsantrag: LAG Hessen, ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 1. August 2013 - 1 Ta 145/13, zitiert nach [...]).