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LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Justiz Hessen
§ 40 Absatz 1 BetrVG
- IWW
§ 111 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 286 BGB, § 76a BetrVG, § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
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§ 40 Absatz 1 BetrVG
Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit hierfür eine betriebsverfassungsrechtliche oder personalvertretungsrechtliche Rechtsgrundlage (z.B. aus § 40 Absatz 1 BetrVG) besteht. - rechtsportal.de
§ 40 Absatz 1 BetrVG
Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; Erstattungsfähigkeit von Rechtsdurchsetzungskosten
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 12.04.2022 - 14 BV 414/21
- LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
- BAG - 7 ABR 1/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz
Auszug aus LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist (Bundesarbeitsgericht 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 9 ff.;… 2. Oktober 2007 -1 ABR 59/06- Rn. 17).Es würde einen Wertungswiderspruch zu der materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG darstellen, wenn vorgerichtliche Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB geltend gemacht werden können, da die Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG -anders als § 286 BGB- nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit der Kosten anknüpft (vergleiche BAG 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 12).
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
Auszug aus LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
Nachdem die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18. November 2020 (7 ABR 37/19) aufgehoben wurde, soweit es die Antragstellerin (dieses Verfahrens) verurteilt hat, an die Beteiligte zu 2 (dieses Verfahrens) 83.752,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen, forderte die Antragstellerin die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 zur Rückzahlung des geleisteten Betrags von 143.034,99 EUR nebst Zinsen (insgesamt 150.914,61 EUR) unter Fristsetzung bis 23. Dezember 2020 auf (Bl. 46, 47 der Akte). - BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
Auszug aus LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist (…Bundesarbeitsgericht 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 9 ff.; 2. Oktober 2007 -1 ABR 59/06- Rn. 17). - BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93
Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar
Auszug aus LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 1994 -7 ABR 10/93- Honorardurchsetzungskosten eines unternehmensfremden Einigungsstellenbeisitzers als im Beschlussverfahren erstattungsfähig angesehen hat. - BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Auszug aus LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22
Dies wäre dann gegeben, wenn gerade der teilweise Ausschluss der Kostenerstattung der Verbilligung des Arbeitsrechtsstreits entgegenwirkte, etwa wenn die Regelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG bewusst missbraucht würde, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen (zu einer teleologischen Reduktion von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG: Bundesarbeitsgericht 30. April 1992 -8 AZR 288/91-Rn. 25).