Rechtsprechung
   LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35439
LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16 (https://dejure.org/2016,35439)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.07.2016 - 10 Ta 266/16 (https://dejure.org/2016,35439)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 (https://dejure.org/2016,35439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 888 ZPO, § 767 ZPO, § 242 BGB
    1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen.2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der ...

  • IWW

    § 37 Abs. 5 BetrVG, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO, § 888 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 106 GewO, § 767 ZPO, § 62 Abs. 1 ArbGG, § 769 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888; ZPO § 767; BGB § 242
    Vollstreckung eines Beschäftigungstitels; Bestimmtheit des Titels; Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung bei Ausspruch einer Folgekündigung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888 ; ZPO § 767 ; BGB § 242
    Beachtlichkeit des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 12 Ta 114/15

    Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen des

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Es gilt der Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 15, Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 -12 Ta 114/15 - n.v.).

    Auch hier kommt grundsätzlich nur der Weg über das Berufungsverfahren oder eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO infrage (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 27. Oktober 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris).

    bb) Der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung auch dann entgegenstehen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (vgl. Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris).

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht und ob diese zurecht festgelegt worden ist (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

    Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass Streitigkeiten, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren gehörten (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 21, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

  • LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/03 - Juris; LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris).

    In einem solchen Fall bestünde typischerweise auch nicht das Bedenken, dass die Umorganisation des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils nur zur Umgehung eines einzelnen Beschäftigungstitels initiiert worden ist (vgl. auch LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris: Entfallen der Verpflichtung zur Beschäftigung als Amtsleiter, nachdem das Amt aufgelöst war).

  • LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Letztlich könne die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen (hierzu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13, Rn. 9, Juris).

    Dabei könnte man etwa an besondere Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (hierzu Hess. LAG 5. August 2015 - 10 Ta 287/15 - n.v.), bei langandauernder Erkrankung oder bei Auslaufen einer Arbeitserlaubnis denken (vgl. zu letzterem Hess. LAG 22. Januar 2014 -12 Ta 366/13, Rn. 11, Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Auch hier kommt grundsätzlich nur der Weg über das Berufungsverfahren oder eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO infrage (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 27. Oktober 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris).

    Falls ohne nähere Überprüfung festgehalten werden kann, dass der alte Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr vorhanden ist, so geschieht dem Arbeitnehmer kein Unrecht, wenn ihm die Zwangsvollstreckung versagt bleibt (ebenso LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40, Juris).

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ).

    Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ).

  • LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14

    Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Es gilt der Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 15, Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 -12 Ta 114/15 - n.v.).

    Letztlich könne die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen (hierzu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13, Rn. 9, Juris).

  • LAG Hamm, 21.02.2007 - 7 Ta 90/07

    Beschäftigungspflicht; Unmöglichkeit; Glaubhaftmachung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Solange der Arbeitnehmer gemäß dem titulierten Beschäftigungsanspruch noch "wirtschaftlich sinnvoll" beschäftigt werden kann, ist eine Unmöglichkeit jedenfalls nicht gegeben (vgl. LAG Hamm 21. Februar 2007 - 7 Ta 90/07 - Juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 2 Ta 257/03

    Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigung, Arbeitsplatzwegfall, Glaubhaftmachung,

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/03 - Juris; LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris).
  • LAG Hessen, 21.01.2014 - 12 Ta 191/13

    Bestimmtheit der geschuldeten Handlung; Unmöglichkeit - Einzelfall einer

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
    Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - 10 Ta 263/07

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung - Entgegenhalten weiterer

  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 12 Ta 383/08

    Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 14 Sa 95/16

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen

  • BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der

    bb) Im Übrigen könnte - wovon das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - der Einwand, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, im Verfahren nach § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig oder offenkundig wäre (vgl. LAG Hamm 6. Dezember 2021 - 12 Ta 378/21 - zu II 2 a der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 22. November 2018 - 1 Ta 124/18 - zu B II 1 e aa (1) der Gründe; Hessisches LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - zu II 3 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - zu II A 2 b bb bbb der Gründe; Hörland jurisPR-ArbR 16/2022 Anm. 7; Horcher NZA 2022, 747, 753; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238) , was hier nicht der Fall ist.

    Der Schuldner hätte es - abhängig vom konkreten Arbeitsplatz des Gläubigers - ggf. einseitig in der Hand, das Zwangsvollstreckungsverfahren mit schwierigen Tatsachenfeststellungen zu belasten, die grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben sollten (vgl. Hessisches LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - zu II 3 b dd der Gründe) .

  • LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21

    Vorläufige Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung; Unmöglichkeit

    ) Dies kann aber letztlich nur gelten, wenn die Unmöglichkeitsgründe im Vollstreckungsverfahren unstreitig oder offenkundig sind ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1238).

    Auch könnte der Arbeitgeber durch eine neue unternehmerische Entscheidung oder eine weitere Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zu Fall bringen, was den auf Art. 1 und 2 GG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 ) entwertete ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Schleswig-Holstein,11.12.2003 - 2 Ta 257/03; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1237) .

  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    Im Interesse eines effektiven Zwangsvollstreckungsrechts ist die Unmöglichkeit nicht mit der Unzumutbarkeit gleichzusetzen (vgl. Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 28 ff. Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 42, Juris; BGH 7. April 2005 - I ZB 2/05 - NZM 2005, 678 zu § 887 ZPO; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238; Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel 33. Aufl. § 887 Rn. 7) .

    Dem Schuldner steht dann lediglich die Möglichkeit offen, diese Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder im Berufungsverfahren vorzutragen (vgl. Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 25 , Juris; Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 41 ff., Juris; LAG Köln 26. Juni 2017 - 4 Ta 131/17 - Rn. 13, Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16 , Juris; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris) .

  • LAG Hessen, 30.12.2020 - 8 Ta 342/20

    Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung Erfüllungseinwand des

    Der Einwand der Unmöglichkeit ist jedenfalls dann zu gestatten, falls diese unstreitig oder offenkundig ist (Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - juris; vgl. auch BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - NZA 2015, 1053 ff.) .
  • LAG Köln, 26.06.2017 - 4 Ta 131/17

    Prüfung eines Weiterbeschäftigungsurteils im Vollstreckungsverfahren

    Eine Berücksichtigung von Gründen, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (wie Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 -, Rn. 23, juris).

    Eine Berücksichtigung von Gründen, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren, wie im vorliegenden Fall der Einwand der Schuldnerin, die Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich, würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 -, Rn. 23, juris).

  • LAG Hessen, 05.09.2022 - 10 Ta 328/22

    Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung; Unmöglichkeit der

    Im formalisierten Vollstreckungsverfahren kann schlechterdings nicht überprüft werden, ob der Ausspruch einer Kündigung inklusive Betriebsratsanhörung, eventueller Zustimmungserfordernisse nach §§ 168 SGB IX bzw. 17 MuSchG etc., materiell-rechtlich wirksam ist (vgl. Hess. LAG 3. August 2021 - 10 Ta 56/21 - Rn. 25, Juris; Hess. LAG 21. März 2019 - 8 Ta 22/19 - Rn. 17, Juris; Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 25, Juris; Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 41 ff., Juris; LAG Köln 26. Juni 2017 - 4 Ta 131/17 - Rn. 13, Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris).
  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 1 So 1/18

    Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand - Vollstreckungsgegenklage -

    Angesichts der aufgezeigten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts kann sich dies allenfalls auf eine offensichtliche Unmöglichkeit der Leistung oder andere offenkundige bzw. unstreitige Fallkonstellationen beziehen, die das Rechtsschutzinteresse an einer Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung entfallen lassen, mit keiner Rechtsverkürzung für den Vollstreckungsgläubiger einhergehen und die Effektivität des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht schmälern (vgl. zu § 888 ZPO: LAG Kassel, Beschl. v. 6.7.2016, 10 Ta 266/16, juris Rn. 27 ff.).
  • LAG Hessen, 01.09.2022 - 10 Ta 286/22

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rahmen der Vollstreckung der

    Im formalisierten Vollstreckungsverfahren kann schlechterdings nicht überprüft werden, ob der Ausspruch einer Kündigung inklusive Betriebsratsanhörung, eventueller Zustimmungserfordernisse nach §§ 168 SGB IX bzw. 17 MuSchG etc., materiell-rechtlich wirksam ist (vgl. Hess. LAG 3. August 2021 - 10 Ta 56/21 - Rn. 25, Juris; Hess. LAG 21. März 2019 - 8 Ta 22/19 - Rn. 17, Juris; Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 25, Juris; Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 41 ff., Juris; LAG Köln 26. Juni 2017 - 4 Ta 131/17 - Rn. 13, Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris) .
  • ArbG Kassel, 07.02.2023 - 2 Ca 302/21
    In einem solchen Fall bestünden typischerweise auch keine Bedenken, dass die Umorganisation des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils nur zur Umgehung eines einzelnen Beschäftigungstitels initiiert worden ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 -, Rn. 30 - 32, juris, m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2018 - 1 Ta 124/18

    Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, sofortige Beschwerde, Anschlussbeschwerde,

    Daher sind an den Einwand der Unmöglichkeit im Falle einer erneuten Kündigung hohe Anforderungen zu stellen (LAG Hessen, Beschluss vom 06.07.2016 - 10 Ta 266/16 - Juris Rn. 29 und 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht