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   LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06   

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https://dejure.org/2007,7403
LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06 (https://dejure.org/2007,7403)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06 (https://dejure.org/2007,7403)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. November 2007 - 12 Sa 1606/06 (https://dejure.org/2007,7403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung wegen der arbeitnehmerseitigen Weigerung des Ableistens von Rufbereitschaft an Wochenenden; Weigerung eines Arbeitnehmers zur Ableistung von Rufbereitschaft an Wochenenden aufgrund des Fehlens einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wochenendrufbereitschaft verweigert - Kündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zum Bereitschaftsdienst ohne Vereinbarung

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen der Weigerung Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 17.10.2008)

    Arbeitnehmer und Bereitschaftsdienst // Arbeitnehmer sind nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
    Eine derartige Verpflichtung kann aus der Zulässigkeit von Mehrarbeit nicht abgeleistet werden; denn die Leistung von Rufbereitschaft ist wesensverschieden von der Arbeitsleistung innerhalb oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48) und bedarf deshalb der ausdrücklichen Regelung.
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