Rechtsprechung
LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung wegen der arbeitnehmerseitigen Weigerung des Ableistens von Rufbereitschaft an Wochenenden; Weigerung eines Arbeitnehmers zur Ableistung von Rufbereitschaft an Wochenenden aufgrund des Fehlens einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wochenendrufbereitschaft verweigert - Kündigung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Pflicht zum Bereitschaftsdienst ohne Vereinbarung
- anwalt-kiel.com (Kurzinformation)
Keine Kündigung wegen der Weigerung Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten
- 123recht.net (Kurzinformation)
Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers
Besprechungen u.ä.
- 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 17.10.2008)
Arbeitnehmer und Bereitschaftsdienst // Arbeitnehmer sind nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 16 Ca 173/06
- ArbG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 16 Ca 173/06
- LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
Auszug aus LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
Eine derartige Verpflichtung kann aus der Zulässigkeit von Mehrarbeit nicht abgeleistet werden; denn die Leistung von Rufbereitschaft ist wesensverschieden von der Arbeitsleistung innerhalb oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48) und bedarf deshalb der ausdrücklichen Regelung.