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   LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19   

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LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19 (https://dejure.org/2019,61500)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2019 - 10 Sa 788/19 (https://dejure.org/2019,61500)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - 10 Sa 788/19 (https://dejure.org/2019,61500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 611a BGB, §§ 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88, §§ 3, 4 Abs. 1a und Abs. 4, 12 EFZG, § 5 Abs. 3 MTV Bodenpersonal

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 245/17

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von der Klägerin benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von der Klägerin benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Werden dauerhaft Überstunden abgefordert, ist das auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung relevant (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 45, NZA 2018, 528; LAG Sachsen 31. Juli 2014 - 8 Sa 137/14 - BeckRS 2014, 19061; ErfK/Reinhard 19. Aufl. § 4 EFZG Rn. 7; AR/Vossen 9. Aufl. § 4 EFZG Rn. 29 Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 4 Rn. 132; implizit für nach dem Dienstplan vorgesehene Überstunden auch BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16. NZA 2015, 499) .

    aa) § 1 BUrlG erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht, sog. Zeitfaktor (BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 18, NZA 2018, 528) .

    Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstunden zu vergüten, die der Arbeitnehmer während des Urlaubs gearbeitet hätte, wäre er an diesen Tagen nicht von seiner Arbeitspflicht befreit worden (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 19, NZA 2018, 528) .

    Betroffen war hiervon ausschließlich die aus der durchschnittlichen Vergütung im Bezugszeitraum zu errechnende Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Geldwerts der Ausfallstunden (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 19, NZA 2018, 528).

  • BAG, 16.07.2014 - 10 AZR 242/13
    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Werden dauerhaft Überstunden abgefordert, ist das auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung relevant (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 45, NZA 2018, 528; LAG Sachsen 31. Juli 2014 - 8 Sa 137/14 - BeckRS 2014, 19061; ErfK/Reinhard 19. Aufl. § 4 EFZG Rn. 7; AR/Vossen 9. Aufl. § 4 EFZG Rn. 29 Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 4 Rn. 132; implizit für nach dem Dienstplan vorgesehene Überstunden auch BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16. NZA 2015, 499) .

    Arbeitszeit i.S.d. § 4 Abs. 4 EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17, NZA 2015, 499) .

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18, NZA 2015, 499) .

    Obwohl der Arbeitnehmer an sich Überstunden geleistet hätte, ist es hinzunehmen, dass zum Zwecke der Berechnung lediglich die tarifübliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - NZA 2015, 499) .

  • LAG Sachsen, 29.11.2016 - 3 Sa 347/16

    Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    In diesem Fall wurde für einen Straßenbahnfahrer nach § 10 Abs. 4 TV-Nahverkehr Berlin (ebenfalls) ein auf das Jahr angelegte Arbeitszeitkonto geführt (i.E. ebenso LAG Sachsen 29. November 2016 - 3 Sa 347/16 - Rn. 140 und 149, Juris; LAG Köln 22. August 2018 - 11 Sa 666/17 - Rn. 21 und 28, Juris - dort wurde jeweils einem Antrag auf Auszahlung der Vergütung von Umkleidezeiten trotz Bestehens eines Arbeitszeitkontos stattgegeben) .

    Es gibt dort keine Regelung, die anordnet, dass der Vergütungsanspruch für "erdiente" Arbeitsstunden untergehen soll (i.E. ebenso LAG Sachsen 29. November 2016 - 3 Sa 347/16 - Rn. 140 und 149, Juris; LAG Köln 22. August 2018 - 11 Sa 666/17 - Rn. 21 und 28, Juris) .

    Danach war der Anspruch auf Entgelt für die Umkleidezeiten im Jahr 2013 nicht vor dem 1. Januar 2014 fällig (vgl. LAG Sachsen 29. November 2016 - 3 Sa 347/16 - Rn. 149, Juris) .

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17 NZA 2014, 593) .

    Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29, NZA 2014, 593) .

    Demgegenüber können Entgeltbestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, unberücksichtigt bleiben (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 31, NZA 2014, 593) .

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    (1) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (z.B. § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, NZA 2016, 1152; BAG 23. September 2015 - 5AZR 767/13 - Rn. 20, NZA 2016, 295).

    Ein Zeitguthaben drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 23. September 2015 - 5AZR 767/13 - Rn. 20, NZA 2016, 295) .

    Geht man mit dem BAG davon aus, dass eine Gutschrift in einem Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt (vgl. BAG 23. September 2015 - 5AZR 767/13 - Rn. 20, NZA 2016, 295) , so spricht vieles dafür, dem Arbeitnehmer im Grundsatz eine Wahlmöglichkeit zuzubilligen, ob er für die geleisteten Stunden Entgelt oder "nur" eine Zeitgutschrift oder ggf. auch Freitzeitausgleich geltend macht.

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Arbeitszeitkonto - Klage auf Zeitgutschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Das BAG hat in einer Entscheidung, bei der es um die nachträgliche Vergütung von Umkleidezeiten ging, problematisiert, ob der Kläger anstelle eines Zahlungsanspruches ggf. nur Einstellung der Stunden in das Arbeitszeitkonto verlangen könne (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 40, NZA-RR 2013, 63) .

    Das BAG hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die nachträgliche Vergütung von Umkleidezeiten ging und in dem ebenfalls ein Arbeitszeitkonto - dort auf tariflicher Grundlage - geführt worden ist, angenommen, dass die Krankheitstage unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 42, NZA-RR 2013, 63) .

    Die damalige einschlägige tarifliche Regelung in § 21 Satz 3 TV-L sah vor, dass zusätzlich zu zahlendes Entgelt nicht in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle einfließt (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 42, NZA-RR 2013, 63) .

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 346/03

    Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit (MTV der Chemischen

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Maßgeblich für das Vorliegen von Überstunden ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - Rn. 22, NZA 2004, 1042) .

    Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - Rn. 22, NZA 2004, 1042) .

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 124/18

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten getroffen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 19, NZA 2019, 549) .

    Betriebsvereinbarungen erwähnt das BAG hingegen (gerade) nicht (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 31, NZA 2019, 549).

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Arbeitszeitkonto - Urlaub - Ausschlußfristen

  • LAG Köln, 22.08.2018 - 11 Sa 666/17

    Verkehrsunfallhaftung bei Auffahrunfall: Beweis des ersten Anscheins zu Lasten

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • ArbG Frankfurt/Main, 29.05.2019 - 7 Ca 1229/18
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 495/14

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 244/01

    Besetzung des Gerichts bei Anhörungsrüge

  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn -

  • BAG, 22.07.2008 - 3 AZN 584/08

    Voraussetzungen der Führung eines Arbeitszeitkontos

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17

    Feiertagsvergütung - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 681/09

    Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung

  • BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unklarer Tarifregelung zur

  • LG Magdeburg, 03.06.2014 - 11 O 2274/13

    Einzelfallentscheidung zu einem Ausgleich oder Vergütung für einem Arbeitnehmer

  • LAG Sachsen, 31.07.2014 - 8 Sa 137/14
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 899/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 922/19

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zeitfaktor

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 837/19

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 786/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 897/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 895/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 870/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 860/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 850/19
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