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   LAG Hessen, 07.01.2022 - 10 Ta 452/21   

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https://dejure.org/2022,2777
LAG Hessen, 07.01.2022 - 10 Ta 452/21 (https://dejure.org/2022,2777)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07.01.2022 - 10 Ta 452/21 (https://dejure.org/2022,2777)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 10 Ta 452/21 (https://dejure.org/2022,2777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 108 Abs. 2 SGB VII, § 104, 105 SGB VII, §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 ; SGB X § 12
    Aussetzung des Verfahrens bei Zivil-und Arbeitsgericht bei vorheriger Klärung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Entscheidungsbefugnis des Gerichts über Haftungsausschluss nach §§ 104 , 105 SGB VII

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

    Auszug aus LAG Hessen, 07.01.2022 - 10 Ta 452/21
    Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 10, BeckRS 2017, 115695 ).

    Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 29, NZA 2020, 749; BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 11, BeckRS 2017, 115695).

    Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 31, NZA 2020, 749; BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 11, BeckRS 2017, 115695).

    Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall - wie in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war ( vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 12, BeckRS 2017, 115695).

    Fehlt es an einer für beide Parteien unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, so ist der Rechtsstreit nur dann gemäß § 108 Absatz 2 SGB VII auszusetzen, wenn die vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten im Grundsatz zu bejahen ist ( vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 17, BeckRS 2017, 115695).

  • ArbG Offenbach, 07.10.2021 - 9 Ca 191/21

    Betriebsunfall - Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hessen, 07.01.2022 - 10 Ta 452/21
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 7. Oktober 2021 - 9 Ca 191/21 - wird zurückgewiesen.
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