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   LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17   

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LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17 (https://dejure.org/2018,39729)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17 (https://dejure.org/2018,39729)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 14 Sa 1169/17 (https://dejure.org/2018,39729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 77 Abs. 3 BetrVG, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 613a BGB, § 139 BGB
    Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung, auf die im Nachwirkungszeitraum nach Betriebsübergang Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber gestützt werden, trägt der Betriebserwerber, obwohl er an ihrem ...

  • IWW

    § 77 BetrVG, § ... 77 Abs. 4 BetrVG, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 5 GTV, § 1 GTV, § 1a MTV, § 1b MTV, § 1 c MTV, § 5 Abs. 2 GTV, § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 S. 4 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 139 BGB, §§ 324 UmwG, 613 a BGB, § 613a Abs. 1 S. 2 BGB, § 613 Abs. 1 S. 4 BGB, § 613 Abs. 1 S. 2 BGB, § 139 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelungssperre; Sonderzahlung; Nachwirkung; Betriebsübergang; Darlegungslast für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsprinzip; Ambivalenz; Ausschlussfrist; Lohngestaltung

  • rechtsportal.de

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung und deren Nachwirkung nach Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 28
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris) .

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] , BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Das gilt auch dann, wenn die von Ihnen getroffenen Regelungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris; BAG 30. Mai 2006 -1 AZR 111/05- BAGE 118, 211) , es denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf § 8 Ziff. 1AAB 2005 erfüllt (für eine vergleichbare Regelung offengelassen BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung hat nicht notwendig deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252 [BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass § 8 Ziff. 1 AAB 2005 mit seiner Anknüpfung an den realen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer auf eine ihrerseits gegen die Regelungssperre verstoßende, eine unwirksame Festlegung der absoluten Höhe der Gehälter regelnde Betriebsvereinbarung rekurriert, was zur seiner Unwirksamkeit nach den oben genannten Grundsätzen führte (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Hat eine Betriebsvereinbarung normativ nie gegolten, steht dies ihrer Nachwirkung von vornherein gegen (BAG 9. Dezember 2014 -1 ABR 19/13-BAGE 150, 132; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Dies entspricht dem Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der darin besteht, die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges zu sichern ( BAG 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134) .

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] , BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 406/90

    Umfang des Tarifvorbehaltes

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Die Befugnis zur Regelung von Ausschlussfristen für arbeitsvertragliche Ansprüche folgt aus der umfassenden Regelungskompetenz der Betriebspartner, die grundsätzlich der der Tarifvertragsparteien entspricht ( BAG 9. April 1991 - 1 AZR 406/90- BAGE 67, 377 ).(2) Diese Befugnis wird jedoch durch die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG beschränkt.

    (bb) Ein zwingendes betriebliches Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da es sich bei einer Verfallfrist nicht um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung handelt (offengelassen BAG 9. April 1991-1 AZR 406/90- BAGE 67, 377) .

  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 233/00

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; tarifvertragliche Öffnungsklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenpartei behauptet werden, die Zweifel an der wirksamen Entstehung begründen (BAG 20. Februar 2001 -1 AZR 233/00- BAGE 97, 44).

    Da es sich bei Betriebsvereinbarungen um Rechtsnormen handelt, finden diese Grundsätze auch Anwendung, soweit der Arbeitgeber sich zur Abwehr von Ansprüchen auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung beruft (BAG 20. Februar 2001-1 AZR 233/00-BAGE 97, 44).

  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 79/97

    Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG 27. Oktober 2005 -8 AZR 3/05- Juris; BGH 2. April 1998 -IX ZR 79/97- NJW 1998, 2280).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252 [BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Sie kommt daher zur Anwendung, soweit eine Betriebsvereinbarung einen nicht der Mitbestimmung unterfallenden Tatbestand regelt (BAG 29. Oktober 2002- 1 AZR 573/01 - AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt) .
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17
    Die Frist von 2 Monaten ist zu kurz und damit unangemessen (BAG 25. Mai 2005 -5 AZR 572/04- Juris; BAG 28. September 2005/05 -5 AZR 527/04-Juris) .
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 3/05

    Haftung des Arbeitnehmers - Vertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 828/06

    Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 82/06

    Mitbestimmung bei Wegfall betrieblicher Leistungsprämien

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

  • BAG, 13.03.2012 - 1 AZR 659/10

    Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch

  • BAG, 09.12.2014 - 1 ABR 19/13

    Betriebsvereinbarung - Betriebsratsbeschluss

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 - 11 Sa 1103/17

    Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgeld - Nachwirkung - Gesamtzusage

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16

    Jahressonderzahlung bei gesonderter Betriebsvereinbarung

  • ArbG Frankfurt/Main, 09.02.2017 - 19 Ca 1366/16
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