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   LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17   

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https://dejure.org/2018,36797
LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17 (https://dejure.org/2018,36797)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17 (https://dejure.org/2018,36797)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08. August 2018 - 13 Sa 1237/17 (https://dejure.org/2018,36797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 626, 241 BGB, § 1 KSchG
    Hat die Arbeitnehmerin bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber Mitteilung über das Bestehen einer Schwerbehinderung gem. § 2 Abs. 2 SGB IX gemacht, so trifft sie die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ...

  • IWW

    § 84 SGB IX, § ... 626 Abs. 1 BGB, § 626 BGB, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit b, c ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO, § 1 Abs. 1, 2 KSchG, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 314 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 156 Abs. 1 ZPO, § 156 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Informationspflichten eines schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber - Kündigung - Verletzung der Mitteilungspflicht -

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung - Änderung des Grades der Behinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 ; BGB § 241 ; KSchG § 1
    Rücksichtnahmepflichtverletzung; Verstoß gegen Mitteilungspflichten; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Änderung des Grades der Schwerbehinderung; Abmahnung

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 ; BGB § 241 ; KSchG § 1
    Informationspflichten eines schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer muss Ende der Schwerbehinderung anzeigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des Arbeitnehmers zur Information über den Wegfall einer Schwerbehinderung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren ( vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, Rn. 37 mwN, Juris ).

    Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten ( BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, Rn. 38 mwN, Juris ).

    Dies gilt gleichermaßen auch für Vorwürfe, die den Vertrauensbereich betreffen, und selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen das Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers ( BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, Rn. 38 mwN, Juris ).

    Es geht allein um die von einem objektiven Standpunkt aus zu beantwortende Frage, ob mit einer korrekten Erfüllung der Vertragspflichten zu rechnen ist ( BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, Rn. 47, Juris ).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Hierbei ist auch zu prüfen, ob dem Arbeitgeber mildere Reaktionsmöglichkeiten auf das pflichtwidriges Verhalten - insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung - zumutbar sind ( vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

    (a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 26; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses -- zu erreichen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 28; BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13, Rn. 22; BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 865/13, Rn. 47; BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, Rn. 16, Juris ).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    (1) Als Kündigungsgrund steht ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten in Rede ( zu deren Eignung als Kündigungsgrund "an sich" BAG, Urteil vom 8. Mai 2014, 2 AZR 249/13, Rn. 19 ).

    Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ( BAG, Urteil vom 8. Mai 2014, 2 AZR 249/13, Rn. 19 mwN; BAG, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 517/14, Rn. 24 ).

    Diese Rücksichtnahmepflicht, die in § 241 Abs. 2 BGB allgemein geregelt ist, dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes ( BAG, Urteil vom 8. Mai 2014, 2 AZR 249/13, Rn. 19 mwN ).

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Hierbei ist auch zu prüfen, ob dem Arbeitgeber mildere Reaktionsmöglichkeiten auf das pflichtwidriges Verhalten - insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung - zumutbar sind ( vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

    (a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 26; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses -- zu erreichen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Hierbei ist auch zu prüfen, ob dem Arbeitgeber mildere Reaktionsmöglichkeiten auf das pflichtwidriges Verhalten - insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung - zumutbar sind ( vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

    (a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 26; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses -- zu erreichen ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 27; BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Rn. 30; BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Rn. 46, Juris ).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 28; BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13, Rn. 22; BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 865/13, Rn. 47; BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, Rn. 16, Juris ).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 28; BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13, Rn. 22; BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 865/13, Rn. 47; BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, Rn. 16, Juris ).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16, Rn. 28; BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13, Rn. 22; BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 865/13, Rn. 47; BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, Rn. 16, Juris ).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht ( BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, 2 AZR 86/17, Rn. 27; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, 2 AZR 597/16, Rn. 13, Juris ).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auszug aus LAG Hessen, 08.08.2018 - 13 Sa 1237/17
    Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ( BAG, Urteil vom 8. Mai 2014, 2 AZR 249/13, Rn. 19 mwN; BAG, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 517/14, Rn. 24 ).
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • BSG, 15.06.2023 - B 9 SB 2/22 R

    Schwerbehindertenrecht - Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft -

    Denn hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitgeteilt, so trifft ihn die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der GdB so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch entfällt (Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8.8.2018 - 13 Sa 1237/17 - juris RdNr 56) .
  • BSG, 15.06.2023 - B 9 SB 3/22 R

    Ist ein Bescheid, welcher den Grad der Behinderung herabsetzt und die

    Denn hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitgeteilt, so trifft ihn die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der GdB so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch entfällt (Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8.8.2018 - 13 Sa 1237/17 - juris RdNr 56) .
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