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   LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14   

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LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 (https://dejure.org/2015,6661)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 (https://dejure.org/2015,6661)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. April 2015 - 9 TaBV 225/14 (https://dejure.org/2015,6661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 9 III GG, Art. 100 GG, § 97 II ArbGG, § 2 I TVG
    § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. ist keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 97 Abs. 2 ArbGG; Unzulässigkeit der Einordnung der "Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V." als tariffähige Gewerkschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerkschaft; Tariffähigkeit

  • rechtsportal.de

    Tariffähigkeit der Neuen Assekuranz Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die "Neue Assekuranz Gewerkschaft" ist nicht tariffähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) nicht tariffähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Neue Assekuranz Gewerkschaft nicht tariffähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 482
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - [...]; BAG Beschluss vom 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...] mit weiteren Nachw.).

    Sie bedürfen vielmehr der vertraglichen Umsetzung in das Individualarbeitsverhältnis (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, ist ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Einen Organisationsgrad von einem Prozent hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]) indessen als zu gering angesehen, als daraus die Prognose abzuleiten, eine Gewerkschaft werde von der Arbeitgeberseite als Tarifpartner ernstgenommen.

    Die Beteiligte zu 2) ist auch nicht in bestimmten Schlüsselpositionen so stark vertreten, dass davon ausgegangen werden könnte, die Arbeitgeberseite werde sich im Hinblick auf dieses Druckpotential ernsthaften Verhandlungen über die Regelung von Arbeitsbedingungen nicht entziehen können (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]).

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Aus Art. 11 Abs. 1 EMRK lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 5 der Europäischen Sozialcharta (ESC) ableiten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei mit europäischem Recht nicht vereinbar (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 - [...]).

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Ein Konkurrenzverhältnis oder widerstreitende Interessen sind nach Auffassung des BAG (Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]) den Verfahren auf Feststellung der Tariffähigkeit eigen.

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - [...]; BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - [...]; BAG Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Insoweit genügt aber, dass die Arbeitnehmerkoalition im Bedarfsfall die tatsächliche Einhaltung der von ihr geschlossenen Tarifverträge kontrollieren und gewährleisten kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

    Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, ist ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    2010 (- 1 ABR 88/09 - [...]) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die Mitgliederzahl oder Mitgliederstruktur der Arbeitnehmerkoalition vermittelten die soziale Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit und sei Grundlage der Annahme, die Arbeitnehmervereinigung habe für künftige Tarifverhandlungen die erforderliche Durchsetzungskraft.

    Ansonsten würde Vereinigungen Vorschub geleistet, denen keine oder nur eine zu vernachlässigende Zahl an Arbeitnehmern angehören, und auf deren Verhandlungsangebot die Arbeitgeberseite letztlich nur deswegen eingeht, um die Arbeitsbedingungen der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch Gleichstellungsabreden zu regeln und damit einer AGB-Kontrolle entziehen zu können (BAG Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

  • LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, ist ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Aus Art. 11 Abs. 1 EMRK lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 5 der Europäischen Sozialcharta (ESC) ableiten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei mit europäischem Recht nicht vereinbar (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 - [...]).

    Damit bleibt es in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten, Bestimmungen zum Koalitionsrecht zu treffen (LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]).

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, wird regelmäßig eine erhebliche organisatorische Ausstattung auch in der Fläche erforderlich sein (BAG Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - [...]).

  • LAG Hamm, 23.09.2011 - 10 TaBV 14/11

    Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, ist ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

  • BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Auch das Übereinkommen Nr. 87 der IAO über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts gewährleistet die Koalitionsfreiheit nur in allgemeiner Form und geht nicht über die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus (BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]).

  • ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96

    Tariffähigkeit einer Gewerkschaft - Gewerkschaftsbegriff

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Aus Art. 11 Abs. 1 EMRK lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 5 der Europäischen Sozialcharta (ESC) ableiten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei mit europäischem Recht nicht vereinbar (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 - [...]).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    1990 - 2 BvR 562/88 - [...] betr.

    Stellt der Gesetzgeber nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung, stellen sich erhöhte Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Tatsachenerforschung (BVerfG Beschluss vom 30. Okt. 1990 - 2 BvR 562/88 - [...]).

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 33/12

    Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - [...]; BAG Beschluss vom 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...] mit weiteren Nachw.).

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - [...]; BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - [...]; BAG Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.
  • BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 65/90

    Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 847/75

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

    Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist.

    Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt.

    Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 geführt wurde.

    Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück.

    Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei.

    Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.

    Die Kammer hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

    Mit Beschluss vom 9. April 2015 (- 9 TaBV 225/14 -) hatte das Hessische Landesarbeitsgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 97 ArbGG festgestellt, dass der Beteiligte zu 8.

    beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 (- 9 TaBV 225/14 -) eingelegt.

    Der Beteiligung steht - anders als die Antragstellerin meint - nicht entgegen, dass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 (- 9 TaBV 225/14 -) , wonach der Beteiligte zu 8.

    bb) Dies berücksichtigend führt die fehlende Tariffähigkeit des Beteiligten zu 8., welche aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 (- 9 TaBV 225/14 -) für den Senat bindend feststeht, nicht zur Nichtigkeit der Wahl der Beteiligten zu 2.

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Mit Beschluss vom 09.04.2015 (9 TaBV 225/14, Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei.

    Zuvor war unter dem 10.07.2015 gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt (1 ABN 39/15) worden.

    Mit Beschluss vom 17.11.2015 (1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück.

    Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei.

    Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats hätten spätestens am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt.

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2018 - 12 TaBV 55/17

    Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der

    Mit Beschluss vom 09.04.2015 (Az.: 9 TaBV 225/14) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht auf die mündliche Anhörung vom 09.04.2015 in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der NAG keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist.

    Das internationale Recht gebietet keine andere Sichtweise (vgl. bereits BAG 19.09.2006 a.a.O. Rn 49 ff. und allgemein für die Tariffähigkeit zusammenfassend Hessisches Landesarbeitsgericht 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14, juris Rn. 88).

    (1)Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG wirkt nicht nur für die Vergangenheit, d.h. hier bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 09.04.2015 im Verfahren 9 TaBV 225/14 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

    Weiter hat der NAG in der mündlichen Anhörung am 09.04.2015 im Verfahren 9 TaBV 225/14 vorgetragen, dass er auf der Basis der Zuwächse im ersten Quartal von einem deutlichen dreistelligen Mitgliederzuwachs ausgehe.

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2016 - 4 Ta 488/16

    Aussetzung des Verfahrens; Verfassungsbeschwerde; Tariffähigkeit; Wahlanfechtung;

    Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - in einem Verfahren nach § 97 Abs. 2 ArbGG fest, dass die O. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei.

    Das Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 9 TaBV 225/14 war zwar ein solches nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG.

    Doch betrifft es die Frage einer Grundrechtsverletzung im Verfahren vor dem hessischen Landesarbeitsgericht (9 TaBV 225/14), in dem es um die vorgenannte Feststellung ging.

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABN 39/15

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde der als "Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG)" bezeichneten Arbeitnehmerkoalition gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - wird zurückgewiesen.
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