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   LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01   

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https://dejure.org/2001,20477
LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01 (https://dejure.org/2001,20477)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.10.2001 - 2 Sa 274/01 (https://dejure.org/2001,20477)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 2 Sa 274/01 (https://dejure.org/2001,20477)
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  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 183/73

    Arbeitsvergütung: Begriffe des Nettolohns und der steuerfreien Leistung, Irrtum

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
    Das gilt umso mehr, als es bei Vorliegen eines Werkvertrages nach der Verkehrssitte völlig unüblich ist, dass der Besteller die den Werkunternehmer treffende Steuerlast für den Werklohn vertraglich übernimmt, zumal auch im Arbeitsverhältnis schon eine Abrede, dass der Arbeitgeber die Steuerlast des Arbeitnehmers als dem an sich Steuerpflichten (BAG, Urteil vom 19.12.1963 - 5 AZR 174/63 - AP Nr. 15 zu § 670 BGB unter 2; vom 18.01.1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB unter I) übernimmt, strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Die bloße Erklärung, dass eine Zahlung "steuerfrei" gewährt werde (BA G, Urteil vom 18.01.1974, a.a.O., unter ll) oder die Zusage einer Zahlung zur Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes eines Nettogehalts reicht dafür nicht aus (BAG, Urteil vom 08.09.1998, a.a.O., unter 111 1 c).

  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97

    Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
    Auch eine Nettolohnabrede setzt voraus, dass ein Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Steuern vom Bruttoentgelt einzubehalten und abzuführen hätte, zu deren Tragung er sich aber im Innenverhältnis verpflichtet hat (BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 - AP Nr. 10 zu § 619 BGB Nettolohn unter ll/ 1 c bb).

    Die bloße Erklärung, dass eine Zahlung "steuerfrei" gewährt werde (BA G, Urteil vom 18.01.1974, a.a.O., unter ll) oder die Zusage einer Zahlung zur Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes eines Nettogehalts reicht dafür nicht aus (BAG, Urteil vom 08.09.1998, a.a.O., unter 111 1 c).

  • BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87

    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
    Bei der üblichen Bruttolohnabrede ist die Lohnsteuer von der Vergütung des Arbeitnehmers einzubehalten, bei einer Nettolohnabrede ist sie auf den Nettolohn durch Hochrechnung zu ermitteln und vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu tragen (BFH, Urteil vom 28.02.1992 - VI R 147/87 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nettolohn unter 1 a).
  • BAG, 19.12.1963 - 5 AZR 174/63

    Arbeitslohn in Geld - Offen erkennbare Sachbezüge - Verdeckte Sachbezüge -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
    Das gilt umso mehr, als es bei Vorliegen eines Werkvertrages nach der Verkehrssitte völlig unüblich ist, dass der Besteller die den Werkunternehmer treffende Steuerlast für den Werklohn vertraglich übernimmt, zumal auch im Arbeitsverhältnis schon eine Abrede, dass der Arbeitgeber die Steuerlast des Arbeitnehmers als dem an sich Steuerpflichten (BAG, Urteil vom 19.12.1963 - 5 AZR 174/63 - AP Nr. 15 zu § 670 BGB unter 2; vom 18.01.1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB unter I) übernimmt, strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
    Eine solche lag in der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung schon deshalb nicht, weil nach der von dem Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.05.1992 - 5 StR 38/92 - NJW 1992, 2240) - die entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht schon deshalb nicht maßgeblich ist, weil es sich um ein Strafurteil handelt - eine solche darin liegt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenwirken, um u.a. dem Staat Einkommenssteuer vorzuenthalten, und voraussetzt, dass es in dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis einen Arbeitgeber gibt, der zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
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