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   LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20   

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https://dejure.org/2021,55974
LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20 (https://dejure.org/2021,55974)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20 (https://dejure.org/2021,55974)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. November 2021 - 15 TaBV 158/20 (https://dejure.org/2021,55974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 99 Abs. 1, 2, 4, 80 Abs. 2, 92 Abs. 1 BetrVG, §§ 1, 9, 12, 14 AÜG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Arbeitgeber ist bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen, dass dieser Leiharbeitnehmer unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert wurde, § ...

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1
    § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG keine Verbotsnorm; Hinweispflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Angabe zu früheren Tätigkeiten eines einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    Die dem Arbeitgeber anlässlich der Beteiligung des Betriebsrats bei einer personellen Einzelmaßnahme obliegenden Unterrichtungspflichten lassen die aufgrund anderer Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere die sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergebenden Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, grundsätzlich unberührt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rz. 29 mwN.).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rz. 30, 31 mwN.).

    Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, den Eintritt dieser Rechtsfolge zu verhindern (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rz. 32).

    Die Bestimmung betrifft die allgemeine Personalplanung einschließlich der sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen, nicht dagegen die in § 99 BetrVG geregelten Unterrichtungspflichten bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rz. 33).

    Die Arbeitgeberin verletzt den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht, wenn sie dem Betriebsrat keine über den Umfang gesetzlicher Unterrichtungsansprüche hinausgehenden Auskünfte erteilt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rz. 34 mwN.).

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 36/09

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG bei

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    Der Betriebsrat verfolgt mit ihm die Titulierung eines zukunftsoffenen Dauerbegehrens, dessen Voraussetzungen erst mit dem Tatbestandsmerkmal der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers gegeben sein können (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 -, Rn. 12 - 14 mwN.).

    Der Betriebsrat hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeberin eine entsprechende Informationspflicht bestreitet (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 -, Rz. 21 mwN.).

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rz. 25 mwN; 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rz. 32).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    a) Der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend handelt es sich - und sei es bei einem kurzfristigen - tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin um eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 23 - 27).

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rz. 25 mwN; 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rz. 32).

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    Zudem hat der Betriebsrat auch nicht vorgetragen, dass die notwendige Voraussetzung erfüllt ist, dass sich überhaupt jemals ein befristet beschäftigter (und gleich geeigneter) Arbeitnehmer um einen dauernd ausgeschriebenen Arbeitsplatz als Frachtabfertiger oder Palettierer beworben hat (vgl. BAG 21. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - Rz. 47).
  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    Es muss nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rz. 23 mwN.).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - Rz. 20; 14. März 1989 - 1 ABR 80/87 - Rz. 21).
  • BAG, 14.03.1989 - 1 ABR 80/87

    Widerspruch des Betriebsrats gegen die Einstellung eines Geschäftsstellenleiters

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - Rz. 20; 14. März 1989 - 1 ABR 80/87 - Rz. 21).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 26/04

    Unterrichtung über Bewerbungsgespräche

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    Diese Auskünfte haben sich sowohl auf die Namen und die Personalia im engeren Sinne als auch auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu erstrecken (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 29).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 44/01

    Feststellungsinteresse - Mitbestimmung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20
    a) Ein Antrag, mit dem ein Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Situationen gerichtlich festgestellt werden soll, muss wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO den Inhalt der begehrten Information sowie den betrieblichen Vorgang, bei dem die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers geltend gemacht wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, wann der Arbeitgeber zu welcher Information verpflichtet ist (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - RZ. 23).
  • LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Während das Schriftformerfordernis für die Konkretisierung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG in der Literatur streitig diskutiert wird (dagegen BeckOK ArbR/Motz, 67. Ed. 01.03.2023, AÜG § 12 Rn. 10; Schüren/Hamann/Hamann AÜG § 1 Rn. 410; HK-AÜG/Ulrici, 1. Aufl. 2017, AÜG § 1 Rn. 134; Scharff, BB 2018, 1140, 1144; Bissels, DB 2017, 246, 250; Henssler, RdA 2017, 83, 88; Kössel/Stütze, DB 2017, 3071, 3073; Lembke, NZA 2017, 1, 8; Thüsing/Mathy, BB 2017, 821, 822; Traut/Pötters, DB 2017, 846, 847; dafür Zimmermann, BB 2016, 53, 55; wohl auch Siebert/Novak ArbR 2016, 391, 393; offen gelassen von LAG Hessen, 09.11.2021, 15 TaBV 158/20, Rn. 55), gilt jedenfalls für die Offenlegungspflicht ein echtes Schriftformerfordernis iSd. § 126 BGB mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit im Falle des Fehlens, § 125 Satz 1 BGB .
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