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   LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13   

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https://dejure.org/2014,8739
LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13 (https://dejure.org/2014,8739)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10.01.2014 - 14 Sa 800/13 (https://dejure.org/2014,8739)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10. Januar 2014 - 14 Sa 800/13 (https://dejure.org/2014,8739)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung setzt Schuldfähigkeit voraus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Diebstahls

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Aneignung leerer Getränkeflaschen kann bei eingeschränkter Schuldfähigkeit unwirksam sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Deshalb können verhaltensbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat ( BAG 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 - NZA 1999, 863).

    Danach kann nur ausnahmsweise auch ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers unter besonderen Umständen den Arbeitgeber zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen, wenn nämlich ein Arbeitnehmer durch schwerwiegendes Fehlverhalten die Ordnung im Betrieb erheblich stört, aufgrund von Vertragspflichtverletzungen die Störquelle im Bereich der verhaltensbedingten Kündigungsgründe liegt und weitere Arbeitspflichtverletzungen zu erwarten sind ( BAG 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 - a. a. O.) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32; 26.03.2009 - 2 AZR 539/07 - AP BGB § 626 Nr. 220).

    Insofern kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nur vorliegen, wenn bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegt (BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - mwN § 626 BGB 2002 Nr. 32).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Auch insofern kann offenbleiben, ob die Kündigung auch gegen § 102 BetrVG verstößt und damit aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist, so dass eine Auflösung auf Arbeitgeberantrag schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - Juris ).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Betriebsverfassungsrechtlich dürfen Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt geworden sind, im Kündigungsschutzprozess nur nachgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat hierzu erneut angehört hat ( BAG 11.04.1985 - 2 AZR 239/84 - NZA 1986, 674) .
  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 682/08

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist ( BAG 08.10.2009 - 2 AZR 682/08 - DB 2010, 230).
  • BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75

    Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit -

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Gefahr für Leib und Leben der anderen Mitarbeiter darstellt ( BAG 10.03.1977 - 4 AZR 675/75 - Juris ).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht "unverwertbar" (BAG 13.12.2007 - 2007 - 2 AZR 537/06 - NZA 2008, 1008) .
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Obsiegt der Arbeitnehmer mit der Bestandsschutzklage, überwiegt sein Interesse an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, es denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten eine andere Bewertung ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) .
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Insofern kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nur vorliegen, wenn bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegt (BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - mwN § 626 BGB 2002 Nr. 32).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32; 26.03.2009 - 2 AZR 539/07 - AP BGB § 626 Nr. 220).
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