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   LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19   

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https://dejure.org/2020,21194
LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19 (https://dejure.org/2020,21194)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19 (https://dejure.org/2020,21194)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - 16 TaBV 32/19 (https://dejure.org/2020,21194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Absatz 2 BetrVG, § 3 Absatz 3 BetrVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 18 Absatz 2 BetrVG ; § 3 Absatz 3 BetrVG
    1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. 2. Die ...

  • rechtsportal.de

    § 18 Absatz 2 BetrVG ; § 3 Absatz 3 BetrVG
    Voraussetzungen der Bildung eines Unternehmens einheitlichen Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.02.2015 - 1 ABR 45/13

    Personalgestellung - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde (Bundesarbeitsgericht 17. Februar 2015 -1 ABR 45/13- Rn. 15).

    Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussbeschwerde (zur Klageänderung mit der Anschlussberufung vgl. BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 22; Bundesarbeitsgericht 17. Februar 2015 -1 ABR 45/13- Rn. 17).

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 53/12

    Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten (Bundesarbeitsgericht 15. Oktober 2014 -7 ABR 53/12-Rn. 29).

    Allein, dass die Dienstleistungen des Arbeitgebers von weiteren Standorten aus als bisher erbracht werden, stellt keine wesentliche Änderung der Leitungsstruktur dar (vgl. Bundesarbeitsgericht 15. Oktober 2014 -7 ABR 53/12-Rn. 31).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2013-7 ABR 71/11-13 die Frage stelle, ob eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG wirksam ist, die den hiernach gebildeten Unternehmensbetriebsrat auch auf künftig hinzukommende Betriebe erstrecken möchte, müsse eine derartige Folgewirkung erst recht bei einer Abstimmung, wie sie im Jahr 2002 erfolgt ist und bei der die Frage der Einbeziehung künftiger Betriebe überhaupt nicht zu Entscheidung anstand, verneint werden.

    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 -7 ABR 3/15- Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Im Übrigen bliebe bei einem einfachen Errichtungsfehler die Bestellung des Wahlvorstands wirksam; die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, wäre aber nicht nichtig (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 47).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Dafür spricht, dass auch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 18 Absatz 2 BetrVG endet, wenn sich die "maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert" haben (Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 -7 ABR 25/03- Rn. 19).
  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    In Fällen der Doppelrelevanz, in denen der Umstand für Zulässigkeit und Begründetheit bedeutsam ist, wird das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen angenommen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen und insoweit die Beteiligtenfähigkeit unterstellt (Bundesarbeitsgericht 17. April 2012 -1 ABR 84/10- Rn. 11).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013-7 ABR 70/11-selbst die Tarifvertragsparteien keine unternehmensübergreifenden Repräsentationseinheiten vorsehen dürfen und zwar selbst dann nicht, wenn ein Unternehmen mit einem anderen einen Gemeinschaftsbetrieb führt.
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 -7 ABR 3/15- Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussbeschwerde (zur Klageänderung mit der Anschlussberufung vgl. BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 22; Bundesarbeitsgericht 17. Februar 2015 -1 ABR 45/13- Rn. 17).
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 5/14

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige

    Auszug aus LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
    Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (Bundesarbeitsgericht 23. Februar 2016 -1 ABR 5/14- Rn. 12).
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 30/14

    Antragsbefugnis - Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Auf die Rechtsbeschwerde des zu 18. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2020 - 16 TaBV 32/19 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18 - in Bezug auf die Stattgabe des Antrags des zu 14. beteiligten Betriebsrats und die Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 18. festzustellen, dass am Standort der Beteiligten zu 15. unter der Adresse M-Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse B Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse Tstraße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse W Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring a, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Straße, E, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse Gstraße, G eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 04.04.2022 - 16 TaBV 135/21

    Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

    Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 18 und 19 zurückgewiesen; Beschluss vom 10. Februar 2020 -16 TaBV 32/19- (Bl. 1117 ff der Akte).

    Hinsichtlich der betrieblichen Organisation am Standort D nimmt der Beteiligte zu 18 auf den Vortrag im Verfahren 16 TaBV 32/19 im Schriftsatz vom 20. Dezember 2020 nebst Anlagen Bezug.

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