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   LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20   

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https://dejure.org/2021,16245
LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20 (https://dejure.org/2021,16245)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20 (https://dejure.org/2021,16245)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 13 Sa 1605/20 (https://dejure.org/2021,16245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 626 BGB

  • IWW

    § 26 BGB, § ... 30 BGB, § 626 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 174 S. 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 3 S. 1 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 180 S. 1 BGB, § 180 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 26 Abs. 1 BGB, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB, § 71 Abs. 1 BGB, § 71 BGB, § 64 BGB, § 174 Abs. 1 BGB, §§ 30, 31 BGB, § 30 S. 2 BGB, § 626 Abs. 1 S. 1 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 286 ZPO, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 61a Abs. 5 ArbGG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 28 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 626 BGB
    Einzelfall einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kenntnis des kündigunsrelevanten Sachverhalts eines der Vorstandsmitglieder wird zwar den übrigen Vorstandsmitgliedern zugerechnet. Danach wäre die Kündigungserklärungsfrist hier nicht gewahrt ...

  • rechtsportal.de

    § 626 BGB
    Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers eines Vereins wegen Vergütung ehrenamtlich zu erbringender Leistungen eines Vorstandsmitglieds Zurechnung der Kenntnis von den Kündigungsgründen innerhalb des Vorstands eines Vereins

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).

    Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Demgemäß muss das vom Gesetzgeber mit der Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB verfolgte Ziel, im Interesse der Rechtssicherheit alsbald zu klären, ob der andere Vertragsteil aus dem Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen zieht, auch dann verwirklicht werden, wenn "der Kündigungsberechtigte" keine Einzelperson ist (vgl. BAG 20. September 1984 - 2 AZR 73/83 - juris).

    Damit beginnt die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB schon dann, wenn auch nur einer von mehreren Gesamtvertretern, so auch ein Mitglied des Vorstandes eines eingetragenen Vereins, der nur insgesamt zu Kündigung von Arbeitnehmern berechtigt ist, den Kündigungsgrund kennt (vgl. BAG 20. September1984 - 2 AZR 73/83 - BAGE 46, 386-394).

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerbung - Geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Unzulässig ist es grundsätzlich, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 - AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1).

    Zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, grundsätzlich unzulässig, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich "ins Blaue hinein" aufstellt (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 - AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 286 Abs. 1 ZPO dessen Anwendbarkeit auf die Fälle des so genannten "Vollbeweises" zu beschränken, dem Tatsachengericht die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO aber zu versagen, wenn es nur darüber zu entscheiden hat, ob dargelegte (und gegebenenfalls bewiesene) Tatsachen das Vorliegen einer anderen Tatsache "nur" vermuten lassen (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Für das Vorliegen des wichtigen Grundes trägt der kündigende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB).
  • BGH, 17.01.1957 - II ZR 239/55

    Verein. Zweckänderung

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Eine zwar beschlossene, aber nicht in das Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Verhältnis des Vereins zu Dritten wie für das interne Vereinsleben ohne Wirkung (BGH vom 17. Januar 1957 - II ZR 239/55 (Koblenz) - BGHZ 23, 122; BFH 25. April 2001 - I R 22/00 (Berlin) - NJW-RR 2002, 318).
  • BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01

    Nachweis der Vertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Das Recht zur Zurückweisung besteht im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - BAGE 64, 510; BGH 9. November 2001- AuR 2003, 115; Palandt/Heinrichs § 174 Rn. 4; MünchKommBGB/Schramm. § 174 Rn. 10).
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Dabei muss sich die Berufungsbegründung mit der rechtlichen oder tatsächlichen Argumentation des angefochtenen Urteils befassen (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979).
  • BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55

    Vertretungsmacht des Vereinsvorstands

    Auszug aus LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
    Die konstitutiv wirkende Eintragungspflicht der Vertretung des Vereins wurde bereits von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 71 BGB i.V.m. § 64 BGB hergeleitet (vgl. BGH 21. Oktober 1955 - V ZR 8/55 (München), juris).
  • BFH, 25.04.2001 - I R 22/00

    Satzung einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins ist erst mit Eintragung der

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 358/89

    Kündigungsbefugnis eines Vereinsvertreters

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

  • LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1606/20

    Vorangegangene Kündigung - Bestehen Arbeitsverhältnis - Erneute Kündigung

    Die unter anderem hiergegen geführte Berufung des Klägers hat das Hessische Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 10. Juni 2021 - 13 Sa 1605/20 - zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2021 die Berufung des Klägers im Rechtsstreit der Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 13 Sa 1605/20 zurückgewiesen.

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