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   LAG Hessen, 11.03.2009 - 2 Sa 1905/07   

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https://dejure.org/2009,8849
LAG Hessen, 11.03.2009 - 2 Sa 1905/07 (https://dejure.org/2009,8849)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2009 - 2 Sa 1905/07 (https://dejure.org/2009,8849)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2009 - 2 Sa 1905/07 (https://dejure.org/2009,8849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 160 Abs 1 S 2 HGB, § 161 HGB, § 128 HGB, § 286 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO
    Fristbeginn der Nachhaftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers einer OHG - Darlegungs- und Beweislast

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristbeginn zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen OHG-Geschäftsführers; Darlegungslast und Beweislast des Schuldners

  • Judicialis

    HGB § 128; ; HGB § 160 Abs. 1 S. 2; ; HGB § 161; ; ZPO § 286; ; ZPO § 138 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn zur Nachhaftung des ausgeschiedenen OHG-Geschäftsführers; Darlegungs- und Beweislast der Schuldnerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 659 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 284/05

    Rechtsfolgen des Unterbleibens der Eintragung des Ausscheidens eines

    Auszug aus LAG Hessen, 11.03.2009 - 2 Sa 1905/07
    Die Frist für den Lauf der fünfjährigen Nachhaftung des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters beginnt im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 24. September 2007, II ZR 284/05, BGHZ 174, 7-12, nicht erst mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister, sondern mit Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand.

    Auch wenn das Berufungsgericht der vom Wortlaut des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB folgt, dass in den Fällen, in denen die Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben, der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist beginnt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister ankommt (vgl. BGH vom 24. September 2007 - I ZR 284/05, BGHZ 174, 7 = EzA § 160 HGB Nr. 2), bleibt die Berufung im Wesentlichen erfolglos.

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