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   LAG Hessen, 11.11.2022 - 12 Ta 417/22   

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https://dejure.org/2022,32855
LAG Hessen, 11.11.2022 - 12 Ta 417/22 (https://dejure.org/2022,32855)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11.11.2022 - 12 Ta 417/22 (https://dejure.org/2022,32855)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11. November 2022 - 12 Ta 417/22 (https://dejure.org/2022,32855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    Streitwert eines Antrags auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 63 Abs. 2 GKG ; § 48 Abs. 2 GKG

  • rechtsportal.de

    § 63 Abs. 2 GKG ; § 48 Abs. 2 GKG
    Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit; Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit; Streitwertbestimmung nach § 48 Abs. 2 GKG

Kurzfassungen/Presse

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nicht vermögensrechtlicher Natur - Kopieanspruch nach Abs. 3 aber schon

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 64
  • NZA-RR 2023, 46
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Nürnberg, 28.05.2020 - 2 Ta 76/20

    Streitwert - Auskunft Art. 15 DSGVO

    Auszug aus LAG Hessen, 11.11.2022 - 12 Ta 417/22
    Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500,- EUR jeweils nicht zu beanstanden (so auch LAG Düsseldorf, 16. Dezember 2019, 4 Ta 413/19 und LAG Nürnberg, 28. Mai 2020, 2 Ta 76/20 jeweils zu § 33 RVG).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts, der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2019 (4 Ta 413/19) und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2020 (2 Ta 76/20) zu folgen und einen Wert von 500,- EUR für den Auskunftsanspruch in Ansatz zu bringen, zutreffend und wird von der Beschwerdekammer im Grundsatz geteilt.

  • LAG Düsseldorf, 16.12.2019 - 4 Ta 413/19

    Streitwert; Auskunftsklage; DSGVO

    Auszug aus LAG Hessen, 11.11.2022 - 12 Ta 417/22
    Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500,- EUR jeweils nicht zu beanstanden (so auch LAG Düsseldorf, 16. Dezember 2019, 4 Ta 413/19 und LAG Nürnberg, 28. Mai 2020, 2 Ta 76/20 jeweils zu § 33 RVG).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts, der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2019 (4 Ta 413/19) und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2020 (2 Ta 76/20) zu folgen und einen Wert von 500,- EUR für den Auskunftsanspruch in Ansatz zu bringen, zutreffend und wird von der Beschwerdekammer im Grundsatz geteilt.

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus LAG Hessen, 11.11.2022 - 12 Ta 417/22
    Allerdings kann der durch § 23 Abs. 3 RVG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht vollständig unberücksichtigt bleiben (BGH 17. November 2015 - II ZB 8/14 - dokumentiert in Juris) , mit der Folge, dass bei der Ermessensausübung insbesondere die in § 48 Abs. 2 GKG genannten Kriterien, also der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und die gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 3 RVG, nach welcher bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gegenstandswert mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, zu bewerten ist, in den Blick zu nehmen sind.
  • LAG München, 02.08.2023 - 3 Ta 142/23

    Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte,

    Es ergibt sich daher ein Bewertungsrahmen aus der Spanne zwischen dem Mindestwert des § 34 Abs. 1 S. 1 GKG (500 EUR) und dem nach § 48 Abs. 2 S. 2 GKG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten geltenden Höchstwert (1 Mio. EUR), in dem der für den Einzelfall angemessene Betrag nach den Bewertungskriterien des § 48 Abs. 2 GKG gefunden werden muss (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 - Rn. 16; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, GKG § 48 Rn. 16; a. A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 - Rn. 6 "in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG"; LAG Hessen Beschluss vom 11.01.2022 - 12 Ta 417/22 - Rn. 14; zum Streitstand über die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG im Rahmen des § 48 Abs. 2 GKG vgl. BeckOK KostR/Toussaint, a.a.O., § 48 Rn. 40) .

    (4) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände ist deshalb mit der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte der Ansatz eines Streitwerts von 500, 00 EUR veranlasst (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 Ta 413/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2020 - 5 Ta 123/19 - LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 - LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 - LAG Hessen Beschluss vom 11.1.2022 - 12 Ta 417/22 - a. A. ohne Begründung LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2022 - 2 Ta 63/22 - eine Übersicht über die Streitwerte beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO gibt Leibold, ZD 2022, 18, 36).

    aa) Auch mit diesem Antrag liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor (a. A. LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 - 12 Ta 417/22 - Rn. 17).

    Darüber hinaus ist dieser Wert unter Berücksichtigung des mit dem Begehren verbundenen Aufwandes für die in Anspruch genommene Partei angesetzt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21 - Rn. 62; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18 - Rn. 93: ohne Begründung 3.000,00 EUR; a. A. LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 - 12 Ta 417/22 - Rn. 17, das den Wert entsprechend dem Herausgabeanspruch von Arbeitspapieren mit 10% Monatsvergütung festsetzt).

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