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   LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22   

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https://dejure.org/2022,12718
LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22 (https://dejure.org/2022,12718)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12.04.2022 - 3 Ta 39/22 (https://dejure.org/2022,12718)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12. April 2022 - 3 Ta 39/22 (https://dejure.org/2022,12718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 149 ZPO

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Gerichtsverfahren vor Arbeitsgericht - Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 56 Abs. 1
    Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem Erkenntnisgewinn bezüglich Strafverfahren; Keine Aussetzung nach § 149 ZPO bei anderweitiger Entscheidungsreife des Verfahrens; Hinreichend vorbereiteter Kammertermin im arbeitsgerichtlichen Verfahren als ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21

    Keine weitere Aussetzung Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben Strafermittlungen nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16

    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    a) Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Anordnung oder Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ist im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt darauf zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (vgl. BGH 24. April 2018 -VI ZB 52/16- Rn. 12, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren der Verdacht einer Straftat bestand und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. BGH 24. April 2018 -VI ZB 52/16- Rn. 13, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hessen, 06.03.2019 - 18 Ta 69/19

    Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger Entscheidungsreife

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (so ausdrücklich Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris, unter Verweis auf Hessisches LAG 25. September 2013 -4 Ta 352/13- Rn. 5 juris).

  • LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13

    Aussetzung - Strafverfahren; Aussetzung - Strafverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (so ausdrücklich Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris, unter Verweis auf Hessisches LAG 25. September 2013 -4 Ta 352/13- Rn. 5 juris).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    Dies hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Sache unterliegende Partei zu tragen (BGH 25. Juli 2019 -I ZB 82/18- Rn. 46, NJW-RR 2020, 98f, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17

    Aussetzung des Verfahrens: Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22
    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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