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   LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22   

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https://dejure.org/2022,43804
LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22 (https://dejure.org/2022,43804)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12.12.2022 - 16 Sa 700/22 (https://dejure.org/2022,43804)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 - 16 Sa 700/22 (https://dejure.org/2022,43804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 626 Abs 1 BGB

  • IWW

    § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § ... 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, § 241 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 626 Abs 1 BGB
    1. Die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem kann eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen darstellen. 2. Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sind die ...

  • rechtsportal.de

    § 626 Abs 1 BGB
    'Wichtiger Grund' i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht 7. Juli 2011 -2 AZR 305 50/10- Rn. 14; 24. November 2005 -2 AZR 584/04- Rn. 22).

    Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zu beachten (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005 -2 AZR 584/04- Rn. 23).

    Die diesem Grundrecht schrankensetzenden Regelungen und gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Positionen müssen deshalb ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer dieses Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005, a.a.O. Rn. 26 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Bundesarbeitsgericht 5. Dezember 2019 -2 AZR 240/19- Rn. 95).

    Bei Aussagen die bildlich eingekleidet sind, müssen sowohl die Aussage der Einkleidung selbst als auch die so genannte Kernaussage je für sich daraufhin überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen überschreiten (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005, a.a.O. Rn. 27 zum Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen; 5. Dezember 2019 -2 AZR 240/19- Rn. 86 ff. zur Schmähkritik bezogen auf Judenvergleich; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 34 wo im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt wird, dass die Gleichsetzung einer einzelnen Äußerung eines Repräsentanten des Betriebs mit Vorgehensweisen während des Nationalsozialismus in ihrem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit geringer ist, als wenn der gesamte Betrieb des Arbeitgebers mit solchen Verfahrensweisen verglichen worden wäre; zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis zuletzt: Hülsmann, RdA 22, 228ff).

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht 25. Januar 2018 -2 AZR 382/17- Rn. 26; 14. Dezember 2017 -2 AZR 86/17- Rn. 27; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 12).

    Bei Aussagen die bildlich eingekleidet sind, müssen sowohl die Aussage der Einkleidung selbst als auch die so genannte Kernaussage je für sich daraufhin überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen überschreiten (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005, a.a.O. Rn. 27 zum Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen; 5. Dezember 2019 -2 AZR 240/19- Rn. 86 ff. zur Schmähkritik bezogen auf Judenvergleich; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 34 wo im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt wird, dass die Gleichsetzung einer einzelnen Äußerung eines Repräsentanten des Betriebs mit Vorgehensweisen während des Nationalsozialismus in ihrem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit geringer ist, als wenn der gesamte Betrieb des Arbeitgebers mit solchen Verfahrensweisen verglichen worden wäre; zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis zuletzt: Hülsmann, RdA 22, 228ff).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 17).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Die diesem Grundrecht schrankensetzenden Regelungen und gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Positionen müssen deshalb ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer dieses Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005, a.a.O. Rn. 26 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Bundesarbeitsgericht 5. Dezember 2019 -2 AZR 240/19- Rn. 95).

    Bei Aussagen die bildlich eingekleidet sind, müssen sowohl die Aussage der Einkleidung selbst als auch die so genannte Kernaussage je für sich daraufhin überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen überschreiten (Bundesarbeitsgericht 24. November 2005, a.a.O. Rn. 27 zum Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen; 5. Dezember 2019 -2 AZR 240/19- Rn. 86 ff. zur Schmähkritik bezogen auf Judenvergleich; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 34 wo im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt wird, dass die Gleichsetzung einer einzelnen Äußerung eines Repräsentanten des Betriebs mit Vorgehensweisen während des Nationalsozialismus in ihrem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit geringer ist, als wenn der gesamte Betrieb des Arbeitgebers mit solchen Verfahrensweisen verglichen worden wäre; zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis zuletzt: Hülsmann, RdA 22, 228ff).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 7. Mai 2021 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst wurde, kann der Kläger die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Production Worker in der Abteilung xxx verlangen (BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht 25. Januar 2018 -2 AZR 382/17- Rn. 26; 14. Dezember 2017 -2 AZR 86/17- Rn. 27; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 12).
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2022 - 16 Sa 700/22
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht 25. Januar 2018 -2 AZR 382/17- Rn. 26; 14. Dezember 2017 -2 AZR 86/17- Rn. 27; 7. Juli 2011 -2 AZR 355/10- Rn. 12).
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