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LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08 |
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- BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07
Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist - anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG - nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659).
Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659).
Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659).
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).
- BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung kurz vor Ende der Amtszeit
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.In der Entscheidung vom 7. Juni 1989 (7 ABR 98/87 - Juris) hat das BAG z.B. zu § 87 BetrVG ausgeführt, es zähle zu den notwendigen Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern, im Überblick zu wissen, inwieweit für den Betriebsrat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestünden, wo die Grenzen der Mitbestimmungsrechte bzw. Initiativrechte lägen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. -methoden das Gesetz im Falle der Nichteinigung zur Verfügung stelle, inwieweit eine gerichtliche Kontrolle möglich sei und welche Schritte von Gesetzes wegen bei Rechtsverstößen gegen Mitbestimmungsrechte vorgesehen seien.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).
- BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07
Betriebsratsmitglied - Schulungskosten
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).
- BAG, 19.09.2001 - 7 ABR 32/00
Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).
- LAG Köln, 12.04.1996 - 11 (13) TaBV 83/95
Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen - Grundsatz der …
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
63 3. Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei oder vier Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (Hess. LAG Beschluss vom 15. Sept. 2005 - 9 TaBV 189/04 - Juris; a. A. LAG Köln Beschluss vom 12. April 1996 - 11 (13) TaBV 83/95 - LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 48).Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 1) zuzulassen, soweit der Beschwerde des Beteiligten zu 2) stattgegeben worden ist, d.h., soweit der arbeitsgerichtliche Beschluss abgeändert und der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Seminars Betriebsverfassungsrecht IV (vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen, Betriebsratsmitglied A) zurückgewiesen worden ist, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, weil das LAG Köln (Beschluss vom 12. April 1996 - 11 (13) TaBV 83/95 - a.a.O.) die Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht auf zwei Wochen begrenzen will, während hier eine Grundlagenschulung von mehr als zwei Wochen (mehr als 12 Tage (drei Schulungen à drei volle und zwei halbe Tage)) noch als erforderlich angesehen wird.
- BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 125/90
Anspruch auf Lohnzahlung während Teilnahme an einer Betriebsratsschulung über …
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).
- BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 547/89
Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen - Konkreter …
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
1990 (- 7 AZR 547/89 - Juris) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. - LAG Hessen, 15.09.2005 - 9 TaBV 189/04
Grundlagenschulung für Betriebsratsmitglieder
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
63 3. Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei oder vier Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (Hess. LAG Beschluss vom 15. Sept. 2005 - 9 TaBV 189/04 - Juris; a. A. LAG Köln Beschluss vom 12. April 1996 - 11 (13) TaBV 83/95 - LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 48). - LAG Nürnberg, 28.05.2002 - 6 (5) TaBV 29/01
Betriebsratsschulung, Beschlussfassung, Erforderlichkeit
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (- 6 (5) TaBV 29/01 - NZA-RR 2002, 641) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen. - BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90
Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge
Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08
1992 - 7 ABR 23/90 - NZA 1993, 189). - BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93
Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen
- ArbG Berlin, 03.03.2011 - 24 BV 15046/10
Schulung in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds
veranschlagt werden (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 13.11.2008 — 9 TaBV 26/08 m.w.N.) erscheinen hier drei Tage nicht unverhältnismäßig.