Rechtsprechung
LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 37 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1
Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an Videokonferenz; Vorrang der Videokonferenz gegenüber solcher per Telefon; Zumutbarkeit für Arbeitgeber bei Anschaffung von Kommunikationsmitteln
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Tablet oder Notebook für den Betriebsrat
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz
- anwalt.de (Kurzinformation)
Videokonferenz-Ausstattung für den Betriebsrat
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 25.08.2021 - 11 BV 4/21
- LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2022, 420
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11
Internetzugang für Betriebsrat
Auszug aus LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012-7 ABR 23/11-Rn. 20). - BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12
Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder
Auszug aus LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2013 -7 ABR 22/12- aufgestellte Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, findet für die Dauer der Teilnahme an einer Videokonferenz nach § 30 Abs. 2 BetrVG eine Einschränkung. - BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06
Betriebsrat - Überlassung eines PC
Auszug aus LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Die vom Arbeitgeber angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06) ist insoweit überholt.
- LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ; …
Nachdem § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, kann die Verweigerung eines Laptops für mobile Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, der Betriebsrat müsse seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen (im Anschluss an LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 34, juris).Da der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht einen bestimmten Gerätetyp, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen kann, reicht es aus, das Gerät allgemein zu umschreiben und es sodann dem Arbeitgeber zu überlassen, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 19, juris;… Klose in: Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Sachmittel und Büropersonal Rn. 3).
Da § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I, 1762) erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz nunmehr unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, trifft die Auffassung der Arbeitgeberin, die Betriebsratstätigkeit habe zwingend in ihrem Betrieb zu erfolgen, nicht zu (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 34, juris).
Ob diese vom Arbeitgeber zu vergüten wäre, ist dabei eine andere Frage (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -,Rn. 36, juris).
(LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 40, juris).
Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 19, juris).
- LAG München, 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23
Betriebsratssitzung, Videokoferenz, Zurverfügungstellung der erforderlichen …
Diese stünden im Widerspruch zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 14.3.2022, Az. 16 TaBV 143/21, sowie des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21, und hierdurch unterwerfe das Arbeitsgericht nicht die Frage des "wie" (Art und Umfang) der Erforderlichkeitsprüfung, sondern die Frage, "ob" eine Sitzung als Videokonferenz erforderlich sei, dem Prüfungsmaßstab.BetrVG gegeben hat (…vgl. LAG Köln vom 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21 - Rn. 33, juris; LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 25 ff., juris).
Vielmehr machen sie lediglich von der im § 30 Abs. 2 BetrVG gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz Gebrauch (LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 31, juris).
Die Durchführung von Videokonferenzen macht von vornherein keinen Sinn, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssen die Teilnahme an Videokonferenzen i.S.v. § 30 Abs. 2 BetrVG wird vielmehr im Regelfall von zu Hause aus erfolgen müssen, da die Vertraulichkeit zu gewährleisten ist (LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 34, juris).
Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er aufgrund der bei Videokonferenzen gegebenen Visualisierung gegenüber den rein akustisch wahrnehmbaren Telefonkonferenzen, Erstere bevorzugt (LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 33, juris).
- LAG Hessen, 31.07.2023 - 16 TaBV 151/22 Die Behauptung des Betriebsrats, es bestehe ein Zusammenhang zu dem Verfahren 16 TaBV 143/21 sei spekulativ und unzutreffend.