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   LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12   

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LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12 (https://dejure.org/2013,47985)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12 (https://dejure.org/2013,47985)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. November 2013 - 14 Sa 1619/12 (https://dejure.org/2013,47985)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Lage der Arbeitszeit; Vertragsänderungsrecht; gerichtlicher Vergleich

  • rechtsportal.de

    ZPO § 894
    Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 514/07

    Arbeitszeit - Verringerung - Verteilungswunsch

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Hat der Arbeitgeber den geäußerten Verteilungswunsch schon abgelehnt, kann der Arbeitnehmer ihn nämlich nicht mehr modifizieren; das vorgerichtliche Konsensverfahren nach § 8 TzBfG ist abgeschlossen und der materielle Streitgegenstand des späteren Klageverfahrens steht fest (BAG 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - NZA 2008, 1289).

    Nach Mitteilung der Entscheidung ist auch das vorgerichtliche Konsensverfahren abgeschlossen (BAG 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95).

    Ginge man hier von einem Erlöschen des Angebots des Arbeitnehmers nach § 146 Alt. 1 BGB aus, könnte der Arbeitnehmer nicht auf Annahme eben dieses Angebots klagen (so wohl auch BAG 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95, wenn dort formuliert wird, mit der Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers stehe materiell der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens fest und im gerichtlichen Verfahren sei nur zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Zustimmung zu dem an ihn konkret gerichteten Änderungswunsch zu Unrecht verweigert habe).

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist danach nicht anzuwenden, wenn zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder in seinem Verlauf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit vereinbart wurde, ohne dass eine Geltendmachung des Arbeitnehmers iSv. § 8 Abs. 2 TzBfG vorausging (BAG 17.062007 - 9 AZR 819/06 - NZA 2008, 118).

    Die Möglichkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG soll ein Korrektiv für die Festlegung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG bilden (BAG 17.06.2007 - 9 AZR 819/06 - Juris).

    (1) Der Annahme einer unbewussten Regelungslücke steht entgegen der Auffassung des Klägers die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2007 (- 9 AZR 819/06 - Juris) nicht entgegen.

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 729/07

    Arbeitszeit - Verringerung - Verteilung - § 8 TzBfG

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Auch die Vereinbarung über eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG wirkt nämlich auf Vertragsebene (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 729/07 - Juris).

    aa) Voraussetzung für das Bestehen eines einseitigen Vertragsänderungsrechts des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG (vgl. Laux/Schlachter TzBfG, 2. Aufl. § 8 Rz. 265, BAG 15.11.2011 - 9 AZR 729/07- Juris) ist dem Wortlaut der Vorschrift nach, dass die Verteilung der Arbeitszeit infolge eines Verlangens des Arbeitnehmers einvernehmlich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG oder durch Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG festgelegt wurde.

  • BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 20/00

    Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    76 a) Zurecht führt das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.10.2000 - 8 AZR 20/00 - NZA 2001, 598), der sich die Kammer anschließt, aus, dass es sich bei der durch die nicht steuerfreie Auszahlung der Zuschläge für Nachtarbeit bewirkten Vermögenseinbuße nicht um einen Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB handelt, weil die Vermögenseinbuße nicht durch die verspätete Lohnzahlung entstanden ist, sondern dadurch, dass die die steuerbegünstigte Auszahlung bedingende Beschäftigung des Arbeitnehmers unterblieben ist.

    Bei Nichtleistung von steuerlich begünstigter Arbeit entsteht kein ausgleichsbedürftiger Tatbestand (vgl. BAG 19.10.2000 - 8 AZR 20/00 - a.a.O.).

  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 724/00

    Vergütungsautomatik bei Veränderung tatsächlicher Umstände

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Die Möglichkeit, Zuschläge zu verdienen, gehört regelmäßig nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen des Arbeitnehmers (BAG 17.03.1988 - 6 AZR 268/85 - DB 1988, 1855; LAG Köln, 30.03.2009 - 5 Sa 1289/08 - Juris), sondern diese fallen ersatzlos weg, wenn die dafür maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (BAG 07.11.2001 - 4 AZR 724/00 - NZA 2002, 860; 14.09.2005 - 4 AZR 102/04 - NZA 2006, 160).
  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 102/04

    Schülerzahlabhängige Zulage bei Absinken der Schülerzahl

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Die Möglichkeit, Zuschläge zu verdienen, gehört regelmäßig nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen des Arbeitnehmers (BAG 17.03.1988 - 6 AZR 268/85 - DB 1988, 1855; LAG Köln, 30.03.2009 - 5 Sa 1289/08 - Juris), sondern diese fallen ersatzlos weg, wenn die dafür maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (BAG 07.11.2001 - 4 AZR 724/00 - NZA 2002, 860; 14.09.2005 - 4 AZR 102/04 - NZA 2006, 160).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    (d) Schließlich spricht der Sinn und Zweck des Gesetzes für diese Auslegung, In der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungspflicht kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, durch Begründung von Rechtspflichten möglichst eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - BAGE 105).
  • BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11

    Zwangsvollstreckung - Zeugnis - Prozessvergleich

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (vgl. etwa BAG 09.09.2011 - 3AZB 35/11- NZA 2012, 1244).
  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 268/85

    Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit - Rettungssanitäter

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Die Möglichkeit, Zuschläge zu verdienen, gehört regelmäßig nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen des Arbeitnehmers (BAG 17.03.1988 - 6 AZR 268/85 - DB 1988, 1855; LAG Köln, 30.03.2009 - 5 Sa 1289/08 - Juris), sondern diese fallen ersatzlos weg, wenn die dafür maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (BAG 07.11.2001 - 4 AZR 724/00 - NZA 2002, 860; 14.09.2005 - 4 AZR 102/04 - NZA 2006, 160).
  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

    Steuerliche Schäden durch verzögerte Anpassung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12
    Der Feststellungsantrag ist zwar gem. § 256 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Ersatzpflicht für steuerliche Schäden gerichteten allgemeinen Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des grds. Vorrangs der Leistungsklage etwa BAG 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 - Juris), aber nicht begründet.
  • LAG Köln, 30.03.2009 - 5 Sa 1289/08

    Wegfall von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

  • LAG Hamm, 16.12.2004 - 8 Sa 1520/04

    Teilzeit / Verteilung der Arbeitszeit / nachträgliche Änderung der durch Urteil

  • BAG, 10.12.2014 - 10 AZR 63/14

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Nachtschicht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1619/12 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 01.10.2020 - 3 Sa 54/18

    Schadensersatz wegen Mobbings

    Da sich ein Steuerschaden als Verzögerungsschadensersatz aufgrund der verspäteten Zahlung der Arbeitsvergütung gem. §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - unter II. 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2018 - 6 Sa 449/17 - Rn. 31 ff.), sind Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Steuerschadens nur dann als hinreichend bestimmt und zulässig angesehen worden, wenn sie die Zahlungsverpflichtung und die tatsächliche Zahlung zeitlich konkret umschreiben, also auf Feststellung gerichtet sind, "dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger für Ruhegeldnachzahlung von brutto ... EUR in 2006 höhere Steuern schuldet als bei Zahlung von ... EUR in 2005." (vgl. Antrag aus BAG, Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 171/07), "dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die in diesen Anträgen (zu 1 bis 4) genannten Beträge Bruttobeträge sind, während bei korrekter Beschäftigung stets die Hälfte steuerfrei hätte ausgezahlt werden müssen." (vgl. Antragstellung in LAG Hessen, Urteil vom 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12) oder "dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger für die Nachzahlung von brutto ... EUR höhere Steuern schuldet als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5, 6% zum Fälligkeitstermin am 01.01.1997 und um 3, 44% zum Fälligkeitstermin am 01.01.2000." (vgl. die Antragstellung in LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2006 - 6 Sa 913/06).
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