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   LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19   

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LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19 (https://dejure.org/2021,58213)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19 (https://dejure.org/2021,58213)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. November 2021 - 7 Sa 1341/19 (https://dejure.org/2021,58213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 AGG, Art 4 GG, § 8 AGG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 3 AGG ; Art 4 GG ; § 8 AGG
    1. Wenn eine Bewerberin für eine Stelle als Erzieherin vom zukünftigen AG danach gefragt wird, ob sie bereit sei, während der Dienstzeit ein religiöses Symbol abzulegen und nicht zu tragen und dies damit begründet wird, dass beim zukünftigen AG eine Neutralitätsanordnung ...

  • rechtsportal.de

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare Diskriminierung wegen Verbot des Tragens religiöser Symbole; Schutz der Äußerung religiöser Ansichten durch Tragen eines Kopftuchs; Rechtfertigung mittelbarer Ungleichbehandlung wegen Religion; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 279
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Diese Bestimmung enthält einen formalen Bewerberbegriff, wonach derjenige Bewerber ist, der eine Bewerbung eingereicht hat (BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 375/15-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Wie der Begriff "erfahren würde" verdeutlicht, muss nach dieser Bestimmung die Vergleichsperson nicht eine reale, sondern kann auch eine fiktive bzw. hypothetische sein (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Vor diesem Hintergrund erfährt die erfolglose Bewerberin, die bereits aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wird, ganz gleich ob es andere Bewerberinnen für die Stelle gab oder eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde, zumindest eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG, wenn nicht gar eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG, weil der Bewerber oder die Bewerberin eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG vom 23.11.2017 - 8 AZR 372/16 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines im § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Damit umfasst der Begriff der Religion der Richtlinie 2000/78/EG auch die Möglichkeit der Darstellung nach außen, d.h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit (BAG vom 30.01.2019 - 10 AZR 299/18 (a); BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Deswegen spricht auch für das BAG viel dafür, dass die Annahme einer Benachteiligung der Klägerin "wegen" der Religion im Sinne von § 1 AGG nicht voraussetzt, dass sich diese aufgrund ihres Glaubens verpflichtet fühlt, ein solches Kopftuch zu tragen (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Dieses Vorbringen lässt nur den Schluss zu, dass das Tragen des Kopftuchs als Ausdruck des religiösen Bekenntnisses der Klägerin auf einen als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückgeht (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Ein solches Merkmal ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Aus der in der Dienstanweisung vom 19.11.2018 getroffenen Regelung, nach der u.a. das Tragen eines islamischen Kopftuchs als auffallendes religiös konnotiertes Kleidungsstück im Dienst schon wegen seiner bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Frieden in den Kindertagesstätten oder die staatliche Neutralität untersagt ist, begründet nicht den Einwand des § 8 Abs. 1 AGG, weil die Dienstanweisung verfassungskonform auszulegen ist, dass sofern das Tragen eines solchen Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für den Frieden in der Kindertagesstätte oder die staatliche Neutralität vorliegen muss und die beklagte Stadt das Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr nicht dargelegt hat (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Dabei geht das BAG davon aus, dass ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen, nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen ist, erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen muss (Bundesverfassungsgericht vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - Bundesverfassungsgericht vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Deswegen ist die Dienstanweisung vom 19.11.2018 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dann, wenn das Tragen des Kopftuchs nachvollziehbar auf einen als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für den Frieden in der Kindertagesstätte oder die staatliche Neutralität vorliegen muss (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 - mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Damit wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen der Religion nicht nur dann vorliegt, wenn Religionsanhänger schlechter behandelt werden, als Nicht-Religiöse (EuGH vom 15.7.2021 -C- 804/18, C-341/19), sondern bereits dann, wenn jemand im Zusammenhang mit der Religion einen Nachteil erleidet.

    Auch soweit der EuGH (EuGH, Urteil vom 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19) davon ausgeht, dass eine interne Regelung über das Verbot des Tragens sichtbarer weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn und soweit das Gebot, sich neutral zu kleiden, allgemein und undifferenziert gilt, so ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes.

    Dass eine Neutralitätsanordnung, die als Verbot jeder Bekundung irgendeiner Religion oder Weltanschauung wie die Dienstanweisung der Beklagten vom 19.11.2018 formuliert ist, keine unmittelbar religionsbezogene Benachteiligung darstellt, schließt dies aber nicht generell eine Ungleichbehandlung aus (EuGH vom 15.7.2021 - C-804/18, C-341/19).

    Dabei ist festzuhalten, dass sowohl die Legitimität des Regelungsziels wie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Umsetzungsmittel eng auszulegen sind, (EuGH vom 15.7.2021 -C- 804/18-; -C- 341/19-) da vom Diskriminierungsschutz als anerkanntes Menschenrecht nur in seltenen Fällen abgewichen werden darf.

    Dabei hat der Arbeitgeber auch zu belegen, dass zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen internen Regel eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung dieses Ziels bestand oder gegenwärtig besteht, wie beispielsweise die Gefahr konkreter Unruhe innerhalb des Unternehmens oder die konkrete Gefahr von Ertragseinbußen (EuGH vom 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19-).

    Dies wird aber gerade vom EuGH gefordert (EuGH vom 15.7.2021 -C-804/18, C-341/19).

    Der EuGH hat nämlich in der vorzitierten Entscheidung (EuGH vom 15.7.2021 -C-804/18, -C-341/19) ausgeführt, dass die RL 2000/78 es erlaube, dem jeweiligen Kontext der einzelnen Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen und jedem Mitgliedsstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Wertungsspielraum einzuräumen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Für diesen konkreten Zusammenhang geht es dann nicht um das staatliche Neutralitätsgebot in öffentlichen Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen oder Gerichten, wie es schon Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war (BAG vom 12.8.2010 -2 AZR 553/09-; BVerfG v. 27.1.2015 -1 BvR 471/10-; BVerfG vom 14.1.2020 -2 BvR 1333/17-), sondern um die Auslegung der Diskriminierungsverbote aus §§ 1,3,7 AGG.

    Dabei geht das BAG davon aus, dass ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen, nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen ist, erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen muss (Bundesverfassungsgericht vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - Bundesverfassungsgericht vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Wie der Begriff "erfahren würde" verdeutlicht, muss nach dieser Bestimmung die Vergleichsperson nicht eine reale, sondern kann auch eine fiktive bzw. hypothetische sein (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Vor diesem Hintergrund erfährt die erfolglose Bewerberin, die bereits aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wird, ganz gleich ob es andere Bewerberinnen für die Stelle gab oder eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde, zumindest eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG, wenn nicht gar eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG, weil der Bewerber oder die Bewerberin eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Ein solches Merkmal ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 230/19

    Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main - 4 Ca 230/19 - vom 25. September 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht in Offenbach am Main - 4 Ca 230/19 - hat mit seinem am 25.09.2019 verkündeten Urteil der Klage teilweise stattgegeben und in dem Verhalten der beklagten Stadt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gesehen.

    das am 25.09.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main, 4 Ca 230/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25.09.2019 - 4 Ca 230/19 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines im § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Würde dieser Ansatz maßgeblich sein, so wäre nach einer mittelbaren Diskriminierung und deren sachlicher Rechtfertigung gem. § 3 Abs. 2 AGG zu fragen (EuGH vom 14.3.2017 -C-157/15).

    Der Begriff der Religion in Art. 1 der RL 2000/78/EG ist parallel zu Art. 10 GRC (EuGH vom 14.3.2017 -C-157/15-, EuGH vom 17.12.2020 -C-336/19) und damit entsprechend Art. 9 EMRK auszulegen (EuGH v. 14.3.2017 -C-157/15).

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Dabei muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 -.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Der Begriff der Religion in Art. 1 der RL 2000/78/EG ist parallel zu Art. 10 GRC (EuGH vom 14.3.2017 -C-157/15-, EuGH vom 17.12.2020 -C-336/19) und damit entsprechend Art. 9 EMRK auszulegen (EuGH v. 14.3.2017 -C-157/15).
  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19
    Dabei geht das BAG davon aus, dass ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen, nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen ist, erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen muss (Bundesverfassungsgericht vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - Bundesverfassungsgericht vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

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