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   LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15   

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https://dejure.org/2016,53177
LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15 (https://dejure.org/2016,53177)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15 (https://dejure.org/2016,53177)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 (https://dejure.org/2016,53177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511
    Beschwer; Zulässigkeit; Streitgegenstand

  • rechtsportal.de

    ZPO § 511
    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Eine Klageänderung - und eine solche liegt hier wegen Wechsels des Streitgegenstandes vor - kann nicht alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein, sondern setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 113/04 - NZA 2005, 597 [BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04] ).

    Erforderlich ist insoweit, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiter verfolgt wird, der Kläger also die erstinstanzliche Klageabweisung in Zweifel zieht und nicht lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt ( BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 ).

    Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 ).

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem ersten Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085).

    Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 ).

  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 950/13

    Eingruppierung einer Erzieherin mit einer Zusatzausbildung als Heilpädagogische

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Soweit der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erhebt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand dar, als die in zweiter Instanz erhobene verdeckte Gestaltungsklage, die auf die Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht gerichtet ist ( vergl. zum gesonderten Streitgegenstand eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Juris; BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 950/13 - Juris; BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Juris, speziell für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Juris).
  • BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Soweit der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erhebt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand dar, als die in zweiter Instanz erhobene verdeckte Gestaltungsklage, die auf die Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht gerichtet ist ( vergl. zum gesonderten Streitgegenstand eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Juris; BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 950/13 - Juris; BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Juris, speziell für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Juris).
  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 657/08

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Soweit der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erhebt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand dar, als die in zweiter Instanz erhobene verdeckte Gestaltungsklage, die auf die Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht gerichtet ist ( vergl. zum gesonderten Streitgegenstand eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Juris; BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 950/13 - Juris; BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Juris, speziell für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Juris).
  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 131/13

    Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US-Stationierungsstreitkräften

    Auszug aus LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1426/15
    Soweit der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erhebt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand dar, als die in zweiter Instanz erhobene verdeckte Gestaltungsklage, die auf die Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht gerichtet ist ( vergl. zum gesonderten Streitgegenstand eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Juris; BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 950/13 - Juris; BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Juris, speziell für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Juris).
  • LAG Hessen, 26.01.2018 - 14 Sa 357/17

    Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den in erster

    Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem ersten Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris).

    Erforderlich ist insoweit, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiter verfolgt wird, der Kläger also die erstinstanzliche Klageabweisung in Zweifel zieht und nicht lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt ( BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris) .

    Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris) .

  • LAG Hessen, 26.01.2018 - 14 Sa 358/17

    Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den in erster

    Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem ersten Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris).

    Erforderlich ist insoweit, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiter verfolgt wird, der Kläger also die erstinstanzliche Klageabweisung in Zweifel zieht und nicht lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt ( BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris) .

    Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus ( BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; LAG Hessen 16. September 2016 - 14 Sa 1426/15 - Juris) .

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