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   LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99   

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https://dejure.org/1999,4113
LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99 (https://dejure.org/1999,4113)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16.11.1999 - 4 Sa 463/99 (https://dejure.org/1999,4113)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 (https://dejure.org/1999,4113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes auf ein Arbeitsverhältnis ; Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte bei internationaler Zuständigkeit; Anwendung deutschen Rechts bei Fällen mit Auslandsberührung ; Arbeitsort eines Flugbegleiters; ...

  • unalex.eu

    Art. 6, 7 EVÜ
    Bestimmung des auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Rechts in besonderen Fällen - Besondere Gruppen von Arbeitnehmern - Flugbegleiter - Subsidiäre Anknüpfung an den Ort der einstellenden Niederlassung, Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO - Die Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; Entgeltfortzahlung; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 401
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99
    a) Angesichts der Tätigkeit der Klägerin als Flugbegleiterin auf Flugstrecken, die nur zum geringen Teil innerhalb der deutschen Staatsgrenzen liegen (vgl. dagegen die Fallgestaltung bei BAG vom 29.10.1992, BAGE 71, 297 = AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht - im Folgenden nur noch AP Nr. 31), kann nicht von Deutschland als dem gewöhnlichen Arbeitsort ausgegangen werden.
  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Auszug aus LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99
    - Ebenso kann für die internationale Zuständigkeit offen bleiben, ob diese sich gemäß § 21 ZPO ergeben hätte (wofür hätte festgestellt werden müssen, dass die in F befindlichen Stellen der Beklagten mit eigener Geschäftsabschlussbefugnis ausgestattete Niederlassungen sind; vgl. BGH, NJW 95, 1225).
  • LAG Hessen, 13.11.2006 - 17 Sa 816/06

    Anspruch einer Flugbegleiterin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach Beendigung

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  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrags im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1998 - 3 Ca 3168/98 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 572/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 573/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07

    Internationale Zuständigkeit - Kündigung eines Flugbegleiters - Rechtswahl -

    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - LAGE EGBGB Art. 30 Nr. 5) .

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - aaO) .

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - aaO) .

  • LAG Hessen, 05.03.2007 - 17 Sa 122/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Internationales Insolvenzrecht -

    Mit Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 6 Abs. 2 a EG-Übk zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunkts ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem international tätigen Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 571/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 14.08.2000 - 10 Sa 982/99

    Wettbewerbsverbot eines bei Tochterunternehmen einer kanadischen

    Bei allem ist ohnehin zu bedenken, dass bei Vorliegen von gegen die gesetzliche Regelanknüpfung sprechenden Umständen stets abzuwägen ist, ob diesen ein feststellbar größeres Gewicht zukommt, als dem nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB entscheidenden gewöhnlichen Arbeitsort (vgl. Hess. LAG, NZA-RR 2000, S. 401).
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.03.2006 - 5 Ca 2267/05
    Da jedoch arbeitsrechtliche Normen generell einen allgemeinen sozialpolitischen und damit übergeordneten Zweck verfolgen, geht die Kammer mit dem LAG Hessen davon aus, dass Art. 34 GG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist und inländische Normen nur dann als Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB anzusehen sind, wenn sie eine tragende Säule der staatlichen und sozialen Ordnung darstellen, so dass sie nicht nur als Nebeneffekt, sondern als primäres Ziel Gemeinwohlinteressen verfolgen (LAG Hessen, Urteil vom 16. November 1999, Az: 4 Sa 463/99, NZA-RR 2000, S. 401 f.).
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