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   LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16   

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https://dejure.org/2017,53279
LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16 (https://dejure.org/2017,53279)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16 (https://dejure.org/2017,53279)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 8 Sa 1444/16 (https://dejure.org/2017,53279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 626 BGB, §§ 1, 9, 23 KSchG, § 626 BGB, § 1 KSchG, § 9 KSchG, § 23 KSchG
    Bei einer mehrfachen Begründung der Kündigung bedarf es zunächst einer gründlichen Prüfung der einzelnen Kündigungsgründe und der Würdigung, ob nicht bereits ein Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Wenn bei dieser Einzelprüfung kein wichtiger ...

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § ... 18 Abs. 1 KWG, § 31 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 611 Abs. 1, 615, 293, 296 BGB, § 115 Abs. 2 SGB X, § 288 BGB, § 109 GewO, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 25a KWG, §§ 130, 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 KWG, § 25c KWG, § 18 KWG, § 266 StGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 9 KSchG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b), c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, §§ 5 - 7 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Prüfung einer mehrfachen Begründung der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers (hier: Bankangestellter)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 23
    Gerichtliche Überprüfung einer Kündigung bei mehrfacher Begründung

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 ; KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 23
    Gerichtliche Überprüfung einer Kündigung bei mehrfacher Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • esche.de (Kurzinformation)

    Machen mehrere Kündigungsgründe den Kohl fett?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nämlich nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540 ff.; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - NZA 2015, 294 ff.) .

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540 ff.; BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - NZA 2012, 607 ff.) .

    Er muss vielmehr im Einzelnen vortragen, weshalb die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540 ff.) .

    Das Arbeitsverhältnis kann nur aufgelöst werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich greifbare Tatsachen vorträgt, die erkennen lassen, warum der Kündigungssachverhalt eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt, obwohl er die Kündigung selbst nicht rechtfertigt (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 41 ff.; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540 ff.) .

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    bb) Die Kammer verkennt ferner nicht, dass § 23 Abs. 1 KSchG nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebe erfasst und die geforderte Mindestanzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer danach in einem Betrieb im Inland erreicht sein muss (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 45; BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - NZA 2008, 872 ff.) .

    Eine verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs kann aber geboten sein, wenn sich nur die Betriebsleitung im Ausland befindet, die Arbeitsleistung aber von mehr als zehn Arbeitnehmern iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, die den Betrieb im Übrigen bilden, in Deutschland erbracht wird (ErfK/Kiel 17. Aufl. § 23 KSchG Rn. 2; vgl. auch BVerfG 12. März 2009 - 1 BvR 1250/08 - nv. juris; BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - NZA 2008, 872 ff.) .

    Die gegenteilige Sicht hätte zur Folge, dass es trotz der Verfestigung betrieblicher Strukturen in Form von Personalressourcen, Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten in Deutschland - und damit anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht zu drei in Deutschland tätigen Außendienstmitarbeitern eines in Belgien ansässigen Unternehmens entschiedenen Rechtsstreit (vgl. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - NZA 2008, 872 ff.) - der Arbeitgeber in der Hand hätte, das Kündigungsschutzrecht allein durch eine bloße Verlagerung der Letztentscheidungsbefugnis ins Ausland zu umgehen.

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen und die Bestimmung des Betriebsbegriffs nach herkömmlicher Definition zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führte (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470 ff; BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - NZA 2016, 1196 ff.) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich der Betriebsbegriff im Wege verfassungskonformer Auslegung auf die Einheiten beschränken, für deren Schutz die Kleinbetriebsklausel allein bestimmt ist (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470 ff.) .

    Schließlich belaste auch der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, den Kleinbetrieb stärker als ein größeres Unternehmen (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470 ff.) .

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der Interessenabwägung festzustellen, ob bei Berücksichtigung dieses Umstands und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, also das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 53) .

    Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - NZA 2014, 243 ff.) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 427/16

    Ordentliche Kündigungen - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - NZA 2017, 859 ff.) .

    Maßgeblich ist vielmehr eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende, wertende Gesamtbetrachtung dahingehend, ob die Anwendung der Kleinbetriebsklausel nach Maßgabe des allgemeinen Betriebsbegriffs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse dem mit ihr verbundenen Sinn und Zweck (noch) gerecht wird (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - NZA 2017, 859 ff. mwN) .

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 468/15

    Ordentliche Kündigung - Betrieblicher Anwendungsbereich des

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Etwaigen Schwierigkeiten, die sich mangels eigener Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - NZA 2016, 1196 ff.) .

    Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen und die Bestimmung des Betriebsbegriffs nach herkömmlicher Definition zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führte (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470 ff; BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - NZA 2016, 1196 ff.) .

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Bei der Prüfung der Begründetheit des Auflösungsantrags ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass an den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag strenge Anforderungen zu stellen sind, um den durch das Kündigungsschutzgesetz gewährten Bestandsschutz zu sichern (vgl. BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 41 ff.; BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - NZA-RR 2009, 362 ff.) .

    Das Arbeitsverhältnis kann nur aufgelöst werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich greifbare Tatsachen vorträgt, die erkennen lassen, warum der Kündigungssachverhalt eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt, obwohl er die Kündigung selbst nicht rechtfertigt (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 41 ff.; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540 ff.) .

  • BAG, 15.10.1997 - 5 AZB 32/97

    Rechtsweg - gesetzliche Vertreter eines Kreditinstitutes nach § 53 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Konsequenterweise hat sie sich im vorliegenden Rechtsstreit auch an keiner Stelle darauf berufen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zweigstellenleiter kein Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gewesen sei (vgl. hierzu auch BAG 15. Oktober 1997 - 5 AZB 32/97 - NZA 1998, 51 f.) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Die im Rahmen der insofern abgestuften Darlegungs- und Beweislast vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - NZA 2016, 417 ff.) .
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16
    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 ff.; BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - NZA 2012, 610 ff.) .
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BVerfG, 12.03.2009 - 1 BvR 1250/08

    Keine Verletzung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, die den

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 392/08

    Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetrieb

  • BGH, 14.07.1969 - V ZR 145/66

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück - Notarielle Beurkundung eines

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 883/07

    Kleinbetriebsklausel - Ausländischer Betriebsteil

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 271/92

    Außerordentliche Kündigung - Drucksituation

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 125/88

    Verurteilung des Beklagten aufgrund seines eigenen Vortrags

  • BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 197/92

    Anforderungen an ein antezipiertes Geständnis im Zivilrechtsstreit

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 476/10

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 190/82

    Notar - Belehrungspflicht - Grundstückskaufvertrag - Vorkaufsrecht

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Erst dann, wenn nach dieser isolierten Betrachtungsweise sich nicht bereits die Erfüllung der Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung ergibt, kommt eine gesamtheitliche Betrachtungsweise der einzelnen Kündigungsgründe in Betracht (Hessisches LAG 17.10.2017 ‒ 8 Sa 1444/16, juris, Rn. 56; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 626 Rn. 94; Meyer, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 626 BGB Rn. 58; Niemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 626 BGB Rn. 21).
  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um rechtlich vergleichbare Gründe geht, weil dann die Gesamtabwägung nicht zu einer unzulässigen Auflösung und Vermischung der Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG führt (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16 -, juris).
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