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   LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19   

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https://dejure.org/2019,49248
LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19 (https://dejure.org/2019,49248)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19 (https://dejure.org/2019,49248)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 4 TaBV 136/19 (https://dejure.org/2019,49248)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 76, 84, 85 BetrVG, § 100 ArbGG
    Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn er bereits vorsorglich ...

  • IWW

    § 15 AGG, § 100 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 84 Abs. 2 BetrVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 85 Abs. 2 BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 76, 84, 85 ; ArbGG § 100
    Beschwerde; Einigungsstelle

  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 76, 84, 85 ; ArbGG § 100
    Kein Einigungsstellenverfahren bei Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers bezüglich der streitbefangenen Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Beschwerde dreier Arbeitnehmer wegen Benachteiligung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04

    Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden

    Auszug aus LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19
    Die Form der Abhilfe liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers ( BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - BAGE 116/235, zu B III 2 a cc (2) (a) (cc) ).
  • LAG Hessen, 11.09.2012 - 4 TaBV 192/12

    Bestimmter Antrag - Regelungsgegenstand - Bestellung einer Einigungsstelle;

    Auszug aus LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19
    Bei der Prüfung dieser Norm ist nicht nur der Antragswortlaut, sondern auch dessen Begründung zu berücksichtigen ( Hess. LAG 11. September 2012 - 4 TaBV 192/12 - AuR 2012/623 L, zu II 2 ).
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