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   LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08   

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LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08 (https://dejure.org/2009,16870)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08 (https://dejure.org/2009,16870)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 (https://dejure.org/2009,16870)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, die das AÜG auf die Fälle vorübergehender konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung weitgehend für unanwendbar erklärt, greift hier nicht ein, weil die Überlassung der Arbeitnehmer an die Beteiligte zu 1) nicht nur vorübergehend erfolgt (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).

    Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).

    Bei diesem Sachverhalt liegt nach st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.) indessen keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Arbeitsverhältnisse mit der Beteiligten zu 1) fingiert würden, vor.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

    46 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.

    Der Umstand, dass für das gestellte Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 4/07

    Gemeinschaftsbetrieb - Personalgestellung - wirtschaftliche Betätigung der

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Durch Beschluss vom 16. April 2008 (- 7 ABR 4/07 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 7) hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 24. Aug.

    Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - wird Bezug genommen (Bl. 497 ff. d. A.).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat im aufhebenden Beschluss vom 16. April 2008 (a. a. O.) angenommen, die zur Führung des Bühnenbetriebs erforderlichen Betriebsmittel würden nicht von beiden Arbeitgeberinnen, sondern nur von der Beteiligten zu 1) genutzt.

    Das Bundesarbeitsgericht führt im aufhebenden Beschluss vom 16. April 2008 (a. a. O.) im Rahmen der Würdigung der Tatsachenfeststellung durch das Beschwerdegericht insoweit auch lediglich aus, es fehle an einem wechselseitigen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz, der für den Betriebsablauf in einem Gemeinschaftsbetrieb kennzeichnend sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im aufhebenden Beschluss vom 16. April 2008 (a. a. O.) angenommen, die von den Beteiligten zu 1) und 3) vereinbarte Form der unternehmerischen Zusammenarbeit sei nach den bisherigen Feststellungen nicht auf die gemeinschaftliche Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks gerichtet.

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe).

    Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 56/03 - Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 386/02 - EzA § 23 KSchG Nr. 27).

    2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG Beschluss 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe; BAG Beschluss vom 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - Juris = DB 2000, 384, zu B I der Gründe) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

    Das Beschwerdegericht hat im aufgehobenen Beschluss ausreichende Indizien für eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) und 3) und eine gemeinsame Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse sowie eine Führungsvereinbarung u. a. in der Personenidentität der Leitung der Beteiligten zu 1) und des D (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2) gesehen.

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 56/03 - Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 386/02 - EzA § 23 KSchG Nr. 27).

    Das Beschwerdegericht hat im aufgehobenen Beschluss ausreichende Indizien für eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) und 3) und eine gemeinsame Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse sowie eine Führungsvereinbarung u. a. in der Personenidentität der Leitung der Beteiligten zu 1) und des D (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2) gesehen.

    Weiteres Indiz, wenn auch generell kein entscheidendes (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3), ist die gemeinsame räumliche Unterbringung der Mitarbeiter.

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    In einer seiner folgenden Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13. Aug. 2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris) die Frage, ob es dieser von Kreutz (FS Richardi, 637, 653) vertretenen Auffassung folgen wolle, ausdrücklich offengelassen.

    2008 (- 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris) eine Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktion durch eine einheitliche Leitung verneint.

    2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07

    Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

    Diese Rechtsprechung des BAG ist nach dem Wegfall der Überlassungshöchstdauer, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG geregelt war, im Jahre 2004 zwar in die Kritik geraten (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

    Diese Rechtsprechung des BAG ist nach dem Wegfall der Überlassungshöchstdauer, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG geregelt war, im Jahre 2004 zwar in die Kritik geraten (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 56/03 - Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 386/02 - EzA § 23 KSchG Nr. 27).

    2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG Beschluss 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe; BAG Beschluss vom 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - Juris = DB 2000, 384, zu B I der Gründe) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Diese Auffassung hat die Beteiligte zu 1) auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (7 ABR 49/03) gestützt.

    46 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 9/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

    Auszug aus LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
    Für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung spricht es zwar, dass auch ein Verleiher, der auf Selbstkostenbasis tätig wird, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben kann, wenn sich dies wirtschaftlich positiv auf das Unternehmen auswirkt (vgl. LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 3. Juli 2008 - 4 TaBV 9/08 - EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 43).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.05.2007 - 1 TaBV 64/06

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsratsgröße, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer,

  • LAG Hamburg, 03.09.2007 - 8 TaBV 17/06

    Betriebsratswahl - passives Wahlrecht - beigestellter Arbeitnehmer - dauerhafte

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

  • LAG Hessen, 24.08.2006 - 9 TaBV 215/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Führungsvereinbarung - gemeinsamer Betrieb

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Im Konsens aller Beteiligten sollte dieser ein "Übergangsmandat" für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter bis zur Wahl eines eigenen Betriebsrats wahrnehmen (vgl. Hessisches LAG 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 - zu I der Gründe) .

    bb) Der Personalrat der bisherigen Dienststelle "Städtische Bühnen" blieb nicht deshalb über die Privatisierung zum 1. September 2004 hinaus im Amt, weil im Personalgestellungsvertrag zwischen der Beklagten und der S GmbH vom 1. April 2004 geregelt war, dass der Personalrat gemäß § 103 HPVG die zuständige Interessenvertretung für die gestellten Arbeitnehmer sei (vgl. Hessisches LAG 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 - zu I der Gründe) .

    Wenn der Personalrat zur Schließung dieser möglichen Schutzlücke (vgl. dazu Fitting 25. Aufl. § 130 Rn. 15) ein Übergangsmandat für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter wahrnahm (vgl. Hessisches LAG 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 -) , dauerte dieses allenfalls bis zur Wahl des Betriebsrats, längstens sechs Monate (vgl. Fitting aaO Rn. 17) .

  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 575/08

    Kündigungserklärungsfrist - Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 - hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt; die Entscheidung ist damit begründet, dass kein gemeinsamer Betrieb bestehe.
  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 9 TaBV 175/09

    Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats

    Die am 13. August 2008 durchgeführte Betriebsratswahl wurde vom A angefochten und vom Hessischen Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08 - für ungültig erklärt.

    Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08 - festgestellt und es wird im vorliegenden Beschlussverfahren von keinem der Beteiligten mehr in Abrede gestellt.

    Die Wahl des vorangegangenen Betriebsrats wurde von der 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts durch den mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 19.02.2009 (- 9 TaBV 202/08 -) lediglich für ungültig erklärt.

  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

    Deckt das Überlassungsentgelt allenfalls die Selbstkosten des Arbeitgebers, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor (vgl. Hessisches LAG, Beschl. v. 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07; Hessisches LAG, Beschl. v. 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08).

    Dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07 - und Beschluss vom 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07 - gefolgt (ferner Hessisches LAG, Beschl. v. 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08).

  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 576/08

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung - Sexualdelikt -

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 - 9 TaBV 202/08 - hat das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Betriebsratswahl für ungültig erklärt; die Entscheidung ist damit begründet, dass kein gemeinsamer Betrieb bestehe.
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