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   LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09   

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https://dejure.org/2010,9672
LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09 (https://dejure.org/2010,9672)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09 (https://dejure.org/2010,9672)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. August 2010 - 9 Sa 1819/09 (https://dejure.org/2010,9672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 5 KSchG, § 17 KSchG, § 102 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame ordentliche Kündigung wegen bestehender Anzeigepflicht bei Entlassungen von 44 Arbeitnehmern und 11 Kündigungen; Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige und unterlassenen Betriebsratsanhörung zu erneuter Kündigung aufgrund ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige und unterlassenen Betriebsratsanhörung zu erneuter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09
    Es ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben kann (BAG Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 nF KSchG Nr. 57).

    Bei der Auslegung des Klageantrages ist neben dessen Wortlaut auch die Klagebegründung mitzuberücksichtigen (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 nF KSchG Nr. 57).

    Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt indessen auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 nF KSchG Nr. 57).

    Es ist erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag zulässig sein, d. h. warum an der - noch dazu alsbaldigen - Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (BAG in st. Rspr. Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 nF KSchG Nr. 57).

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    Auszug aus LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09
    2005 - 2 AZR 623/04 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 11; BAG Urteil vom 31. Jan.

    2005 - 2 AZR 623/04 - lautet im Leitsatz:.

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09
    In den Urteilen vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - EzA § 17 KSchG Nr. 16), vom 6. Juli 2006 (- 2 AZR 520/05 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 68), vom 13. Juli 2006 (- 6 AZR 25/06 - Juris), vom 21. Sept. 2006 (- 2 AZR 284/06 - Juris), vom 1. Febr. 2007 (- 2 AZR 15/06 - Juris) und vom 8. Nov.

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - EzA KSchG § 17 Nr. 16) davon aus, dass "Entlassung" im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufgrund der richtlinienkonformen (RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998) Auslegung der Norm als "Ausspruch der Kündigung" zu verstehen ist.

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