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   LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12   

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LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12 (https://dejure.org/2012,50268)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.11.2012 - 17 Sa 426/12 (https://dejure.org/2012,50268)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. November 2012 - 17 Sa 426/12 (https://dejure.org/2012,50268)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, wie die vertragliche Bezugnahmeklausel ausgestaltet ist und ob sie - wie regelmäßig und auch dann, wenn sie als Gleichstellungsabrede zu verstehen ist (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - AP TVG § 3 Nr. 41; BAG 09. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23) - nur als Begründung der Anwendbarkeit von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis zu verstehen ist oder ob sie - wofür keine Anhaltspunkte bestehen und wozu nichts vorgetragen ist - eine vertragliche Vereinbarung über eine Statusbestimmung bzw. -fiktion mit umfassender Behandlung des Klägers als Gewerkschaftsmitglied festlegt (aA.

    zum Verhältnis von Bezugnahmeklausel und Differenzierungsklausel: Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1865; Bauer/Arnold, NZA 2009, 1169 [1171]; Richardi, NZA 2010, 417 [419]; Giesen ZfA 2010, 657 [674 f]; Lobinger/Hartmann, RdA 2010, 235 [236 f]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [132]; dagegen: Kamanabrou, Anm. zu AP TVG § 3 Nr. 41; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [506]; Kocher, NZA 2009, 119 [122]; Schubert, ZTR 2011, 579 [580]).

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    Dass die Differenzierung hierbei nicht durch eine in einem Tarifvertrag enthaltene Differenzierungsklausel erfolgt, die die Mitgliedschaft in der IG Metall als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal aufführt (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 32), sondern durch Einschaltung einer gewerkschaftsnahen Einrichtung (vgl. hierzu Gamillscheg NZA 2005, 146 [159]; Kocher, NZA 2009, 119 [120]; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [949]; Mück/Schmalz, AiB 2012, 85 [89 f]; Däubler/Hensche/Heuschmid, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1012, 1014; Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen, TVG, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 244; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1194), ist nicht entscheidend; ebenso käme eine tarifvertragliche Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung in Betracht (Däubler/Hensche/Heuschmid, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1016; Schaub/Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl., § 202 Rn. 47 mwN.).

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Einfache Differenzierungsklauseln können bereits per definitionem strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Außenseiter ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 47).

    Dass mit der Vereinbarung sog. "Mitglieder-" bzw. "Gewerkschaftsboni" oder "Vorteilsregelungen" auch Anreize gegenüber unentschlossenen Arbeitnehmern geschaffen werden, der tarifschließenden Gewerkschaft beizutreten, und gegenüber organisierten Arbeitnehmer, ihre Zugehörigkeit aufrechtzuerhalten, ist legitim, durch das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaft im Rahmen ihrer Betätigungsfreiheit um Mitglieder zu werben gedeckt (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 73), stellt damit den Ausfluss ihrer positiven Koalitionsfreiheit dar und ist nicht geeignet, die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter bzw. anders organisierten Arbeitnehmer unzulässig zu beeinträchtigen.

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Ein Anspruch des Außenseiters auf Abschluss einer Bezugnahmeklausel bestand ohnehin nicht (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 58).

    Hätte die Beklagte die Anwendung des mit der IG Metall ausgehandelten Tarifwerks von vornherein auf die Mitglieder der an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft beschränkt, hätte der Kläger sich auch nicht darauf berufen können, hiervon gehe ein unzulässiger Druck aus, der IG Metall beizutreten (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 59).

    Gerade bei Verhandlungen zu Sanierungstarifverträgen, die die Arbeitsbedingungen der eigenen Mitglieder aktiv verschlechtern, wird die Zustimmung der Gewerkschaft nicht zu erlangen sein, wenn diese Mitglieder nicht - zumindest vorläufig - besser gestellt werden als die sie auf dem Weg der Tarifbedingungen "nach oben" begleitenden Nichtorganisierten (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 76).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Einschränkung der Tarifmacht bei tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln beruht nicht auf dem Umfang der dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, sondern in der Unzulässigkeit der Einwirkung der Tarifvertragsparteien in Arbeitsverhältnisse Dritter (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43).

  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 224/80

    Begriff des Tarifvertrages - Vorvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    Tariffähige Koalitionen können damit auch nichttarifrechtliche schuldrechtliche Vereinbarungen zugunsten Dritter treffen (BAG 05. November 1997 - 4 AZR 872/95 - AP TVG § 1 Nr. 29; BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - AP TVG § 1 Nr. 20).

    Mit dem Vertrag zugunsten Dritter soll dem Dritten, also beispielsweise dem einzelnen Arbeitnehmer oder auch nur den Mitgliedern der vertragsschließenden Gewerkschaft (vgl. BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - aaO), unmittelbar eigene Ansprüche begründet werden.

    Denkbar sind aber auch andere Vereinbarungen, insbesondere rein schuldrechtliche zwischen den Tarifvertragsparteien ohne Drittwirkung (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - AP TVG § 2 Nr. 54), Vorverträge (BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - aaO) oder auch gemeinsame Erklärungen oder Vereinbarungen über den Inhalt beabsichtigter Tarifänderungen, die weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellen (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 12; BAG 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - AP TV Arb Bundespost § 5 Nr. 1).

    Voraussetzung für eine Einordnung als Tarifvertrag wäre, dass beide Parteien mit der Vereinbarung erkennbar tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen wollten (BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - aaO), wovon zwar im Zweifel auszugehen ist (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - aaO); Voraussetzung für die Annahme eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter wäre der erkennbare Wille der Parteien, dem Dritten unmittelbar einen Anspruch zukommen zu lassen, § 328 Abs. 1 BGB.

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, wie die vertragliche Bezugnahmeklausel ausgestaltet ist und ob sie - wie regelmäßig und auch dann, wenn sie als Gleichstellungsabrede zu verstehen ist (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - AP TVG § 3 Nr. 41; BAG 09. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23) - nur als Begründung der Anwendbarkeit von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis zu verstehen ist oder ob sie - wofür keine Anhaltspunkte bestehen und wozu nichts vorgetragen ist - eine vertragliche Vereinbarung über eine Statusbestimmung bzw. -fiktion mit umfassender Behandlung des Klägers als Gewerkschaftsmitglied festlegt (aA.

    Solche Tarifvorschriften beeinträchtigen weder die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter noch überschreiten sie die Tarifmacht, greifen nicht in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und der nicht oder anders organisierter Arbeitnehmer ein und hindern den Arbeitgeber rechtlich nicht, Außenseitern die nach dem Tarifvertrag den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltenen Leistungen zu zahlen (Bauer/Arnold, NZA 2009, 1109 [1171], die allerdings auch auf tatsächliche Hinderung abstellen; zur Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklauseln auch Franzen, RdA 2006, 1 [6 f]; Franzen RdA 2008, 304 [306 f]).

    Hierin aber liegt der Grund für die Unwirksamkeit derartiger Vereinbarungen mit rückwirkender Stichtagsregelung (BAG 09. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - aaO; LAG Hessen 14. Januar 2008 - 7/6 Sa 646/07 - nv., juris).

  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 168/09

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 29; BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211).

    Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 212; BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - aaO; BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209).

    Die Zweckbestimmung ergibt sich hierbei vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - aaO; BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - aaO), entscheidend ist der Regelungszweck (BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27).

  • BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00

    Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag"

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    aaa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber sind nicht auf den Abschluss von Tarifverträgen beschränkt, auch andere kollektivrechtliche Vereinbarungen, auch unter Beteiligung von Betriebsräten, sind möglich (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7; BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 96; BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188; BAG 07. November 2000 - 1 AZR 175/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 14; vgl. auch Zachert, NZA 2006, 10 f).

    Die Bezeichnung auf Gewerkschaftsseite entspricht aber derjenigen, wie sie in den für die Metallindustrie J bzw. die Metall- und Elektroindustrie in C abgeschlossenen Tarifverträgen regelmäßig verwendet wird (BAG 07. November 2000 - 1 AZR 175/00 - aaO; für Hessen vgl. bspw. Manteltarifvertrag vom 20. Juli 2005, Entgeltrahmenabkommen vom 06. Juli 2004, Entgelttarifvertrag vom 22. Mai 2012).

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    aaa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber sind nicht auf den Abschluss von Tarifverträgen beschränkt, auch andere kollektivrechtliche Vereinbarungen, auch unter Beteiligung von Betriebsräten, sind möglich (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7; BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 96; BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188; BAG 07. November 2000 - 1 AZR 175/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 14; vgl. auch Zachert, NZA 2006, 10 f).

    Voraussetzung für eine Einordnung als Tarifvertrag wäre, dass beide Parteien mit der Vereinbarung erkennbar tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen wollten (BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - aaO), wovon zwar im Zweifel auszugehen ist (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - aaO); Voraussetzung für die Annahme eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter wäre der erkennbare Wille der Parteien, dem Dritten unmittelbar einen Anspruch zukommen zu lassen, § 328 Abs. 1 BGB.

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 874/08

    Betriebsvereinbarung - Auslegung - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 212; BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - aaO; BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209).

    Die Zweckbestimmung ergibt sich hierbei vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - aaO; BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - aaO), entscheidend ist der Regelungszweck (BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 380/12
    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    (7) Ob Leistungen an in der IG Metall beschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten dem Vereinszweck des Saarvereins gemäß § 2 der neuen Satzung vom 06. November 2006 (Bl. 59 f d.A. 17 Sa 380/12) entsprechen, ist für die Frage der Wirksamkeit der zwischen der IG Metall und der Beklagten getroffenen Vereinbarung ohne Bedeutung.
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86

    Vorruhestand in Chemieindustrie

    Auszug aus LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12
    Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht die Gleichstellung mit einem tarifgebundenen verlangen (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).
  • BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87

    Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

  • BAG, 20.04.1999 - 3 AZR 352/97

    Tarifvertraglicher Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für die

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 14/99

    Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

    Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

  • BAG, 17.04.2003 - 8 ABR 24/02

    Eingruppierung eines Disponenten/Lokleitung bei der Bahn

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 808/06

    Bezugnahme auf Tarifvertrag

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 61/07

    Korrekturklausel in einer Dynamisierungsvereinbarung

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 113/10

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

  • BFH, 20.04.2010 - VI R 44/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

  • BGH, 02.07.2003 - XII ZR 74/01

    Wirksamkeit des Mietvertrages bei mündlicher Vereinbarung einer höheren Miete

  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

  • LAG Hessen, 14.01.2008 - 6 Sa 646/07

    Zur Zulässigkeit tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln

  • LAG Köln, 17.01.2008 - 6 Sa 1354/07

    Grundrechtskollision; Koalitionspluralität; Unterlassungsanspruch

  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 320/90

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

  • LAG Niedersachsen, 11.12.2007 - 5 Sa 914/07

    Verstoß einfacher Differenzierungsklauseln in einem Tarifvertrag gegen die

  • BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 199/59

    Tarifvertrag - Kinderzuschläge - Arbeiter im öffentlichen Dienst -

  • BAG, 08.08.2000 - 9 AZR 517/99

    Urlaubsgeld: Gleichbehandlungsgebot im Konzern - Zeitungszusteller

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07

    Versorgungs-TV - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 520/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 510/10

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Bonuszahlung

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 387/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Über-schreiten der

  • BGH, 24.09.1991 - XI ZR 245/90

    Einwand fehlender Vertretungsmacht des Ausstellers gegenüber jedem Scheckinhaber

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

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