Rechtsprechung
LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 103, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 78 ArbGG, § 103 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO, § 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 78 ArbGG
Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn zwischenzeitlich die Kostengrundentscheidung aufgehoben worden ist, weil das Berufungsgericht die Sache - entgegen § 68 ArbGG - zur neuen Verhandlung ... - IWW
§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 78 ArbGG, § 569 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 574 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenfestsetzungsverfahren; Sofortige Beschwerde; Aufhebung der Kostengrundentscheidung
- rechtsportal.de
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Hessen, 14.12.2016 - 18 Sa 1122/14
Aufhebung und Zurückverweisung an Arbeitsgericht
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15
Auf die Berufungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 14. Dezember 2016 verkündeten und rechtskräftigen Urteil - Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) - das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main, Kammer 9, zurückverwiesen.Das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren hat sich durch das am 14. Dezember 2016 verkündete und rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) - überholt, wonach die Ausgangsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen wurde.
- BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach …
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - Aktenzeichen VI ZB 61/06 - Rn. 6 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).