Rechtsprechung
LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
§ 38 BetrVG, § ... 37 Abs. 4 BetrVG, § 134 BGB, § 78 BetrVG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 617, 519, 520 ZPO, § 26 Abs. 2 ArbGG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 78 Satz 2 BetrVG, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 38 Satz 2 BetrVG, § 288 Abs. 1 BGB, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG i.V.m § 78 S. 2; BGB § 134
Begünstigungsverbot § 78 S. 2 BetrVG; Arbeitsvertragliche Zulagengewährung; Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Regelung - rechtsportal.de
BetrVG § 37 Abs. 1
Betriebsverfassungsrechtliches Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Zulagen für Betriebsräte sind erlaubt
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 15 Ca 5320/15
- LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
- BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17
- LAG Hessen, 14.10.2019 - 7 Sa 403/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08
Betriebsratsmitglied - Rechtsanwaltskosten - Benachteiligungsverbot
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
Auch wenn im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass rechtsgeschäftliche Handlungen unter Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gemäß § 134 BGB nichtig sind (BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 68/08 -) so trägt die Beweislast grundsätzlich derjenige, der die unzulässige Begünstigung behauptet (BAG vom 12.02.1975, AP Nr. 1 zu § 78 BetrVG 1972).Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können (BAG vom 12.02.1975 - 5 AZR 79/74 - BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 68/08 -).
- BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 79/74
Weiterbeschäftigungsanspruch: Jugendvertreter
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
Auch wenn im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass rechtsgeschäftliche Handlungen unter Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gemäß § 134 BGB nichtig sind (BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 68/08 -) so trägt die Beweislast grundsätzlich derjenige, der die unzulässige Begünstigung behauptet (BAG vom 12.02.1975, AP Nr. 1 zu § 78 BetrVG 1972).Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können (BAG vom 12.02.1975 - 5 AZR 79/74 - BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 68/08 -).
- ArbG Stuttgart, 13.12.2012 - 24 Ca 5430/12
Betriebsrat - Pauschalaufwendungsersatz - Mehrarbeitspauschale - Vorrang von …
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
Dies ist etwa nicht der Fall bei Leistungen, die effektiv entstandene Aufwendungen oder Mehrarbeit realitätsgerecht typisieren und ausgleichen (Arbeitsgericht Stuttgart vom 13.12.2012 - 24 Ca 5430/12 - DKKKW-Buschmann, § 78 RdN. 33). - BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen …
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
Verboten ist aber auch jedes mittelbare oder versteckte Entgelt, also jede Zuwendung eines geldwerten Vorteils (vgl. auch BGH vom 17.09.2009, NjW 2010, S. 92). - LAG Köln, 13.09.1984 - 10 Sa 583/84
Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; Ausgleichspauschale; Versetzung; …
Auszug aus LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16
Es hätte möglicherweise eine sorgfältige Schätzung (LAG Köln vom 13.09.1984, DB 1985, S. 394 [LAG Köln 13.09.1984 - 10 Sa 583/84] ) ausreichenkönnen.
- BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2017 - 7 Sa 513/16 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 4.902,94 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. - LAG Hessen, 14.10.2019 - 7 Sa 403/19 Das erkennende Gericht - 7 Sa 513/16 - hat mit seinem am 20. Februar 2017 verkündeten Urteil der Klage teilweise stattgegeben und im Hinblick auf die monatliche Lohnart 1.135 in Höhe von monatlich EUR 411, 90 der Klage in Höhe von EUR 4.902,49 stattgegeben, im Hinblick auf die übrigen Zulagenbestandteile die Klage abgewiesen.