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   LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17   

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https://dejure.org/2017,13648
LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17 (https://dejure.org/2017,13648)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17 (https://dejure.org/2017,13648)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. März 2017 - 16 TaBV 12/17 (https://dejure.org/2017,13648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23Absatz 1 BetrVG, § 79 BetrVG, § 23Absatz 1 BetrVG, § 79 BetrVG
    Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 79 BetrVG dar. Jedes ...

  • IWW

    § 79 Abs. 2 BetrVG, § ... 31 BetrVG, § 79 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 79 BetrVG, § 30 S. 4 BetrVG, §§ 111, 112 BetrVG, § 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Geheimhaltungspflicht für BR-Mitglieder über geplanten Personalabbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23Absatz 1; BetrVG § 79
    Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat; Verletzung der Vertraulichkeit

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 23Absatz 1 ; BetrVG § 79
    Umfang der vom Betriebsrat zu wahrenden Geheimhaltungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Maulkorb für Betriebsräte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu werten

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Informationen durch Betriebsrat über Betriebsänderung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17
    Auch die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 1967 (- 1 ABR 1/67 - juris; Rn. 59-67) nimmt eine solche nicht an.
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau,

    Auszug aus LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17
    Der Betriebsrat muss daher ab Beginn der Unterrichtung über konkret geplante Betriebsänderungen mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern reden können, erst recht wenn sie betroffen sind (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 20. Mai 2015 - 3 TaBV 35/14 - zu II. 2. der Gründe).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Eine einmalige grobe Pflichtverletzung genügt (LAG Hessen, Beschluss vom 20. März 2017 - 16 TaBV 12/17 - Rn. 18, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 5 TaBV 876/15 - Rn. 44, juris = AE 2016, 98).
  • VG Göttingen, 06.08.2018 - 7 A 2/17

    Ausschluss eines Personalratsmitglieds; Flucht in die Öffentlichkeit;

    Es stellt keinen rechtlich zulässigen Weg dar, eigentlich interne Angelegenheiten der Dienststelle durch öffentlichen Druck zugunsten der Interessen der Personalvertretung, aber auch der Dienststelle (je nach Sachfrage), unzulässig zu beeinflussen (vgl. auch Hess. LAG, Beschluss vom 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17 -, juris, Rn. 23; Manderla, a. a. O.; Leuze, a. a. O., S. 7 m. w. N.).

    Die Übersendung der Stellungnahme der Personalräte an Frau X. hat aber eine negative Stoßrichtung und scheint nach dem Eindruck der Fachkammer nur erfolgt zu sein, um Druck auf die Antragstellerin und insbesondere die Gleichstellungsbeauftragte auszuüben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Hess. LAG, Beschluss vom 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17 -, juris, Rn. 23) und einen noch schwelenden Konflikt doch noch für sich entscheiden zu können.

  • LAG Hessen, 19.03.2018 - 16 TaBV 185/17

    § 23 Absatz 1 BetrVG, Art. 5 Absatz 1 GG

    Er verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (16 TaBV 12/17) selbst ein dem Betriebsrat mitgeteilter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau als solcher kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstelle.

    Wie der Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer (20. März 2017 - 16 TaBV 12/17) ausführt, unterlag der Beteiligte zu 2 im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber selbst den Betriebsrat unmittelbar zuvor über den Rückgang der Produktionszahlen und einen hieraus folgenden möglichen Personalabbau informierte, keiner Schweigepflicht, weil es sich hierbei um kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelte, § 79 Absatz 1 BetrVG.

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