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   LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16   

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https://dejure.org/2017,31742
LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16 (https://dejure.org/2017,31742)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.02.2017 - 14 Sa 690/16 (https://dejure.org/2017,31742)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 14 Sa 690/16 (https://dejure.org/2017,31742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 84 Abs. 2 SGB IX, §§ ... 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG, 511 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, § 26 SGB IX, § 84 Abs. 1, 2 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 26 Abs. 2 SGB IX, § 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91, 92 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 b Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Krankheitsbedingte Kündigung; BEM; Prognose

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2
    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht "bedingt", wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt ( vergl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).

    Neben der Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, kommt als milderes Mittel auch das Angebot in Betracht, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um so Fehlzeiten zu reduzieren ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 17; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).

    Der Arbeitgeber muss insofern nicht nur vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen sind noch der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, sondern auch, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang nicht hätten vermieden werden können, insgesamt also, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Juris ).

    Ein bEM ist nicht nur bei lang andauernden Krankheiten geboten, sondern auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117 ).

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass bei der Durchführung eines bEM Rehabilitationsbedarf in der Person des Klägers hätte erkannt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können ( vergleiche BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117 ).

    Dagegen kann der Arbeitgeber auch nicht einwenden, ihm seien zum Kündigungszeitpunkt entsprechende Möglichkeiten nicht bekannt gewesen oder hätten ihm nicht bekannt sein können (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris).

    Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, aufzuzeigen, das derartige Maßnahmen objektiv nutzlos gewesen wären, was besonders vor dem Hintergrund gilt, dass der Kläger sich ausdrücklich auf eine nach Zugang der Kündigung erfolgreich durchgeführte Reha-Behandlung berufen hat (vergl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117).

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2015 - 6 Sa 396/14

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM,

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht "bedingt", wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt ( vergl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).

    Neben der Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, kommt als milderes Mittel auch das Angebot in Betracht, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um so Fehlzeiten zu reduzieren ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 17; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).

    Die Ablehnungsgründe können überholt oder entfallen sein (LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).

    Dagegen kann der Arbeitgeber auch nicht einwenden, ihm seien zum Kündigungszeitpunkt entsprechende Möglichkeiten nicht bekannt gewesen oder hätten ihm nicht bekannt sein können (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - NZA 2015, 1249; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10 - Juris).

    Der Arbeitgeber muss insofern nicht nur vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen sind noch der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, sondern auch, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang nicht hätten vermieden werden können, insgesamt also, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Juris ).

    Maßgebend ist insofern die Gesamtheit der Fehltage und nicht, ob einzelne durchgehende Krankheitsperioden länger als sechs Wochen gedauert haben ( vergl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Juris ).

    (b) Es kann hier offen bleiben, ob das von der Beklagten am 8. März 2012 durchgeführte und vom Kläger abgebrochene Gespräch den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM-Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX entsprach (vergl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993; BAG 10. Dezember 2009 -2 AZR 400/08 - AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 1 Krankheit Nr. 48).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    (b) Es kann hier offen bleiben, ob das von der Beklagten am 8. März 2012 durchgeführte und vom Kläger abgebrochene Gespräch den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM-Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX entsprach (vergl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993; BAG 10. Dezember 2009 -2 AZR 400/08 - AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 1 Krankheit Nr. 48).

    Denkbares Ergebnis eines bEM kann es danach etwa sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. eine angemessene Frist zur Inanspruchnahme der Leistung setzen muss, vor deren Ablauf der keine wirksame Kündigung aussprechen kann (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Juris).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - NZA 2015, 1249; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10 - Juris).

    Der Arbeitgeber muss insofern nicht nur vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen sind noch der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, sondern auch, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang nicht hätten vermieden werden können, insgesamt also, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Juris ).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Das bEM lässt den Beteiligten bei der Prüfung jeden erdenkbaren Spielraum, um zu erreichen, dass keine vernünftiger Weise in Betracht kommende zielführende Möglichkeit ausgeschlossen wird (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Juris).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - NZA 2015, 1249; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10 - Juris).
  • LAG Hessen, 01.12.2010 - 2 Sa 687/10

    Anfechtung eines zweiten Arbeitsvertrags wegen Täuschung über den beruflichen

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2010 (2 Sa 687/10).
  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 7/96

    Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Auch wenn man davon ausgeht, dass die durch die sehr hohen Fehlzeiten in der Vergangenheit begründete Negativprognose durch die Bewilligung dieser Reha-Maßnahme nicht erschüttert wurde, weil der Kläger hierfür näher hätte darlegen müssen, welche seiner verschiedenen Krankheitsbilder durch diese Maßnahme günstig beeinflusst werden konnten und wie nach Ansicht seiner Ärzte die Fehlzeiten deshalb durch einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme in Zukunft reduziert werden könnten (vergl. BAG 12. Dezember 1996 - 2 AZR 7/96 - Juris) und dass auf der zweiten Stufe eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu bejahen ist, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, weil sie gegen den auch für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 239/06

    Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16
    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht "bedingt", wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt ( vergl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Juris ).
  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    (e) Hat der Arbeitgeber seiner Initiativlast zur Durchführung eines bEM genügt, der Arbeitnehmer einem solchen jedoch zunächst seine Zustimmung nicht erteilt, ist der Arbeitgeber dennoch grundsätzlich gehalten, den weiteren Versuch eines bEM zu unternehmen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die Durchführung eines bEM abgelehnt hat, erneut mehr als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, selbst wenn seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist (ebenso zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - zu B I 5 b cc (3) der Gründe; Hessisches LAG 17. Februar 2017 - 14 Sa 690/16 - zu II 2 b bb (1) (b) der Gründe; SRS Gesundheitsmanagement/v. Stein 2. Aufl. § 21 Rn. 52, 57; Schmidt Gestaltung und Durchführung des BEM 2. Aufl. Rn. 19; Düwell LPK-SGB IX 6. Aufl. § 167 Rn. 60) .
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LAG Rheinland-Pfalz 10.01.2017 - 8 Sa 359/16, juris Rn. 34 ff.; LAG Hamm 29.05.2018 - 7 Sa 48/18, juris Rn. 59; i.E. wohl auch LAG Schleswig-Holstein 03.06.2015 - 6 Sa 396/14, juris Rn. 111 bis 113 [Pflicht zu erneutem bEM bei unterstellter Ablehnung des bEM vier Wochen nach dem 20.06.2013, mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 und Kündigung im März 2014; a.A. wohl Hessisches LAG 17.02.2017 - 14 Sa 690/16, juris Rn. 27).
  • ArbG Düsseldorf, 07.07.2020 - 5 Ca 1108/20

    Krankheitsbedingte Kündigung unwirksam - milderes Mittel

    bb) Die Beklagte musste ein bEM nicht erst dann erneut durchführen, wenn der Kläger innerhalb eines weiteren Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war (so aber wohl LAG Hamm 22. März 2018 - 15 Sa 1787/17 - zu II 1 c der Gründe; Hessisches LAG 17. Februar 2017 - 14 Sa 690/16 - zu II 2 b bb (1) (b) der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - zu B I 5 b cc (3) der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

    Damit beschränkt sie ihren Vortrag allein auf den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers und lässt zudem vollkommen außer Acht, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit die Haltung des Arbeitnehmers zum bEM und damit auch seine Mitwirkung an dem bEM ändern kann (vgl. zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF Hessisches LAG 17. Februar 2017 - 14 Sa 690/16 - zu II 2 b bb (1) (b) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - zu B I 5 b cc (3) der Gründe) .

  • LAG Köln, 12.03.2021 - 10 Sa 804/20

    Wirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Kündigung wegen

    Vorliegend ist das BEM-Verfahren gemäß der Aufforderung der Beklagten vom 09.10.2018 bislang weder zu Ende geführt, noch vom Kläger abgelehnt worden, so dass unter diesen Gesichtspunkten nicht die Notwendigkeit bestand, ein erneutes BEM-Verfahren durch erneutes BEM-Angebot der Beklagten gegenüber dem Kläger einzuleiten (vgl. hierzu LAG Hessen, Urteil vom 17.02.2017 - 14 Sa 690/16 - ).
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