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   LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18   

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LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 (https://dejure.org/2018,47208)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 (https://dejure.org/2018,47208)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. September 2018 - 10 Sa 601/18 (https://dejure.org/2018,47208)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 88 Abs. 3 TKG, § 32 Abs. 1 BDSG a.F., § 626 Abs. 1 BGB
    Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach § 88 Abs. 3 TKG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann. Es stellt eine ...

  • IWW

    § 626 BGB, § ... 717 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 126 Abs. 1 BGB, § 88 Abs. 3 TKG, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 6 TKG, § 88 Abs. 2 TKG, Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, § 32 BDSG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 Abs. 1 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 12 AGG, Art 1 Abs. 1 GG, § 323 Abs. 2 BGB, §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1, 296 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Sachvortragsverwertungsverbot bei Auswertung privater E-Mails

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kontrolle privater E-Mails durch Arbeitgeber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einsichtnahme des Arbeitgebers in die - auch private - E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verwertung von E-Mails eines Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Sachvortragsverwertungsverbot" bei Verstoß gegen Datenschutzrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsichtnahme des Arbeitgebers in die E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Vorturner, RussenEi, Borschtsch und A… in E-Mails - Vortragsverwertungsverbot im Prozess

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitgeber darf Mails nicht verwerten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einsichtnahme des Arbeitgebers in die E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft - Rassistische Beleidigung - Schmähkritik

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Sachvortragsverwertungsverbot bei Auswertung privater Arbeitnehmer-E-Mails

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2019, 213
  • NZA-RR 2019, 130
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 16, NZA 2017, 1327) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist.

    Das Grundrecht schützt neben der Privat- und Intimsphäre und seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 16, NZA 2017, 1327) .

    Ist allerdings die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor und damit auch kein Verwertungsverbot (vgl. vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15; BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 17, NZA 2017, 1327).

    Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung i.S.d. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 28, NZA 2017, 1327).

    Allerdings muss der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem - dort gleichfalls verankerten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, NZA 2017, 1327).

    Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, NZA 2017, 1327).

    Eine entsprechende verdeckte Ermittlung "ins Blaue hinein", ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, NZA 2017, 1327).

    Geht es dem Arbeitgeber darum sicherzustellen, dass nicht übermäßig private E-Mails verschickt werden, so steht ihm die Möglichkeit offen, nach vorher abstrakt festgelegten Kriterien Stichproben vorzunehmen (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 31, NZA 2017, 1327) .

    Das BAG verlangt im Grundsatz, dass über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten und diese besonderen Umstände gerade die in Frage stehende Informationsbeschaffung als gerechtfertigt ausweisen müssen (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 41, NZA 2017, 1327) .

    Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen am Arbeitsplatz erfasst werden (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 25, NZA 2017, 1327; insbesondere zum elektronischen Schriftverkehr EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 74, NZA 2017, 1443) .

  • EGMR, 05.09.2017 - 61496/08

    Überwachung privater Chatnachrichten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Der EGMR hat zu der Überwachung des elektronischen Schriftverkehrs am Arbeitsplatz betont, dass Anlass und Ausmaß einer Kontrolle bzw. Überwachung möglichst im Vorhinein durch den Arbeitgeber transparent gemacht werden muss (vgl. EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 121, 130, NZA 2017, 1443; hierzu auch Niemann JbArbR Bd. 55 S. 41, 66; Conrad/Hausen in Auersdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht 2. Aufl. § 37 Rn. 208) .

    Ferner ist zu bewerten, ob ein Kontrollsystem hätte eingerichtet werden können, welches weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingegriffen hätte ( vgl. EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 121, NZA 2017, 1443).

    Gleichwohl hat der EGMR entschieden, dass dies nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts entgegenstünde, denn solche Anweisungen könnten das private soziale Leben am Arbeitsplatz nicht auf Null reduzieren (vgl. EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 80, NZA 2017, 1443).

    Auch handelt es sich nicht deshalb um eine weniger schutzwürdige "offizielle" Korrespondenz, weil sie von dem Rechner des Arbeitgebers am Arbeitsplatz ausging (vgl. EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 73, NZA 2017, 1443).

    Nichts anderes gilt, wenn die vertrauliche Kommunikation nicht in einem persönlichen Gespräch stattfand, sondern per E-Mail (vgl. EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 74, NZA 2017, 1443; Kock/Dittrich DB 2013, 934, 937; Fuhlrott/Oltmanns NZA 2016, 785, 787; Bauer/Günther NZA 2013, 67, 68, letztere jeweils im Schwerpunkt zu Äußerungen über Facebook) .

    Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen am Arbeitsplatz erfasst werden (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 25, NZA 2017, 1327; insbesondere zum elektronischen Schriftverkehr EGMR 5. September 2017 - 61496/08 - [Barbulsecu/Rumänien] Rn. 74, NZA 2017, 1443) .

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14) .

    Ist allerdings die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor und damit auch kein Verwertungsverbot (vgl. vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15; BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 17, NZA 2017, 1327).

    Der Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darf grundsätzlich nicht durch die staatlichen Gerichte "perpetuiert" werden (vgl. vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15).

    Letztlich spricht auch der Gesichtspunk der Generalprävention gegen eine Verwertbarkeit (offen gelassen in BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Das BVerfG hat zuletzt hingegen angenommen, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnis nicht auf den eigentlichen Übertragungsakt beschränkt sei (vgl. BVerfG 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - Rn. 46, NJW 2009, 2431).

    Die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind dann nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert (vgl. BVerfG 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - Rn. 46, NJW 2009, 2431).

    Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfG 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - Rn. 46, NJW 2009, 2431).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht hinnehmen (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17, NZA 2010, 698).

    Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen ( vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 18, NZA 2010, 698) .

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 18, NZA 2010, 698; APS/Vossen 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 230; ErfK/Niemann 18. Aufl. § 626 BGB Rn. 88) .

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 16, NZA 2015, 797).

    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 17, NZA 2015, 797).

    Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - Rn. 7, NZA 2018, 924; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 20, NZA 2015, 797).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    aa) Ist die private Internetnutzung und damit auch das Versenden privater E-Mails erlaubt, so ist der Arbeitgeber nach h.M. als Diensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 6 TKG anzusehen (vgl. Brink/Wirtz ArbRAktuell 2016, 255; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 32 BDSG Rn. 26; Conrad/Hausen in Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht 2. Aufl. § 37 Rn. 201; Däubler Gläserne Belegschaften 7. Aufl. S. 218; Hako-ArbR/Kreuder/Mathiessen 4. Aufl. § 611a Rn. 539; Zerres in Scheuerle/Mayen TKG 2. Aufl. § 88 Rn. 20; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 - Rn. 81, BeckRS 2016, 67048) .

    Dies wird von der wohl überwiegend vertretenen Meinung verneint (vgl. BVerfG 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - Rn. 78, NJW 2006, 976; LAG Berlin-Brandenburg 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 - Rn. 81, BeckRS 2016, 67048; LAG Berlin-Brandenburg 16. Februar 2011 - 4 Sa 2132/10 - Rn. 39, Juris; VGH Kassel 19. Mai 2009 - 6 A 2672/08.Z NJW 2009, 2470; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 32 BDSG Rn. 26; Conrad/Hausen in Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht 2. Aufl. § 37 Rn. 204; unklar Däubler Gläserne Belegschaften 7. Aufl. S. 221).

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.03.2018 - 6 Ca 2159/17

    Außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2018 - 6 Ca 2159/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 7. März 2018 - 6 Ca 2159/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 17, NZA 2013, 524) .

    Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 18, NZA 2013, 524) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18
    Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 9) .

    Eine bloße Paraphe liegt in der Regel vor, wenn nur einzelne Buchstaben, insbesondere die Anfangsbuchstaben, erkennbar sind, ohne dass noch eine Art Strich folgt, der für den Rest des Namens stehen könnte (vgl. den Sachverhalt in BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 11, NZA-RR 2015, 9; Staudinger/Hertel Stand: 2017 § 126 Rn. 146) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • VGH Hessen, 19.05.2009 - 6 A 2672/08

    Zugriff des Arbeitgebers auf privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10

    Private E-Mails am Arbeitsplatz und das Fernmeldegeheimnis

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

  • EGMR, 22.02.2018 - 588/13

    Libert ./. Frankreich - Durchsuchung privater Computerinhalte durch Arbeitgeber

  • LAG Hessen, 06.04.2018 - 10 Sa 1307/17

    1. Eine rechtswirksame Unterschrift setzt voraus, dass dem Schriftzug die Absicht

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Kündigung wegen eines

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Soweit die Anwendbarkeit von § 88 TKG a.F. bei abgeschlossenem Versandvorgang (LAG Hessen 21. September 2018 - 10 Sa 601/18 - Rn. 71) oder grundsätzlich (Fokken a.a.O.) abgelehnt wird, wird die große Schutzbedürftigkeit von Äußerungen in privaten E-Mails jedenfalls im Rahmen einer verschärften Verhältnismäßigkeitskontrolle bei der Prüfung von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG berücksichtigt (LAG Hessen a.a.O. Rn. 91; Fokken a.a.O.: ebenso Thüsing Beschäftigtendatenschutz, § 9. Speicherung und Sichtung von E-Mails und E-Mail-Logfiles Rn. 44, beck-online).
  • LAG Köln, 19.07.2019 - 9 TaBV 125/18

    Internal Investigations; Mitbestimmungswidrige Überprüfung und Weiterleitung von

    Insoweit kann dahin stehen, ob ein Arbeitgeber, der, wie die Arbeitgeberin, eine Privatnutzung des E-Mail-Accounts nicht strikt untersagt, als "Diensteanbieter" von Telekommunikationsdienstleistungen iSd. § 3 Nr. 6. und 10 TKG anzusehen ist (befürwortend etwa LAG Hessen, Urteil vom 21. September 2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 72, juris; Grimm, ArbRB 2012, 126, 127; Maschmann, NZA-Beilage 2018, 115, 122; ablehnend LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016- 5 Sa 657/15 -, Rn. 116, juris; Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, 2. Aufl. 2015,§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis, Rn. 81), ob ein geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen vorliegt, wenn die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nur unter engen Voraussetzungen toleriert ist (dazu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 -, Rn. 116, juris), und ob sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf E-Mail-Nachrichten erstreckt, die bereits beim Empfänger angekommen sind (zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, BVerfGE 124, 43-77, Rn. 45, 46; Hessisches LAG, Urteil vom 21. September 2018- 10 Sa 601/18 -, Rn. 77, juris).
  • LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20

    Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Dies trifft vorliegend nicht zu, da es im Verhältnis zwischen den Parteien an einer Geschäftsmäßigkeit fehlt (so auch LAG Niedersachsen, 31.05.2010,12 Sa 875/09; LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2011, 4 Sa 2132/10, und 14.01.2016, 5 Sa 657/15; LG Krefeld, 07.02.2018, 7 O 175/17 und 7 O 198/17; a. A. LAG Hessen, 21.09.2018,10 Sa 601/18 - Revisionsverfahren BAG, 2 AZR 564/18, durch Vergleich beendet).
  • LAG Bremen, 07.11.2023 - 1 Sa 53/23
    (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 90, juris).

    Kontrolliert ein Arbeitgeber, nach einem lediglich vagen Hinweis auf eine Straftat oder Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die erkennbar private elektronische Kommunikation eines Arbeitnehmers, so ist die Datenerhebung und Datenverarbeitung nicht nach den Art. 5ff. DSGVO i.V.m. § 26 BDSG gerechtfertigt (vgl. ebenso: Hessisches Landesarbeitsgericht, a.a.O. - 10 Sa 601/18 -, Rn. 91, juris).

  • OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21

    Ist auch die private Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts gestattet so

    Danach unterliege der Zugriff auf E-Mails eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch dann nicht dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG, wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mails gestattet bzw. geduldet sei, da der Arbeitgeber in dieser Situation keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleistungen erbringe (u.a. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09, BeckRS 2010, 70504; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, beck-online; dem entgegen jedoch in diesem Punkt unter Hinweis auf die h.M. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 72, juris).

    (LAG Hessen, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18, NZA-RR 2019, 130 Rn. 57ff., beck-online m.w.N.).

    Das LAG Hessen verneint in seiner Entscheidung vom 21.09.2018 (a.a.O.) deshalb eine Anwendbarkeit des § 88 TKG, sofern der Sendevorgang abgeschlossen ist und die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.

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