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LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Justiz Hessen
§ 49 Abs. 2 Dritte WahlO MitbG
- IWW
§ 49 Abs. 3 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz, § 87 Abs. 1 ArbGG, § ... 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 22 Absatz 2 Mitbestimmungsgesetz, § 22 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz, § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG, § 49 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz, § 49 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz, § 22 Abs. 1 MitbestG, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 49 Abs. 2 Dritte WahlO MitbG
1. Die Kammer hat bereits entschieden, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unzulässig ist (vgl. hierzu: Hess.LAG 31. Juli 2017 - 16 TaBV 32/17 - Rn. 59). 2. Die hier eröffnete 'zusätzliche' Möglichkeit der ... - rechtsportal.de
§ 49 Abs. 2 Dritte WahlO MitbG
Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der Aufsichtsratswahl Eröffnung der Briefwahl für voraussichtlich nicht im Betrieb anwesende Beschäftigte Mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses als Anfechtungsvoraussetzung nach § 22 MitbestG
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 15.02.2022 - 4 BV 152/21
- LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
- BAG - 7 ABR 22/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat
Auszug aus LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1993 -7 ABR 37/92- sei nicht einschlägig, da dort eine Aufsichtsratswahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wurde.Die Beteiligten zu 13-16 und 19 verweisen gleichfalls darauf, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1993 -7 ABR 37/92- wegen der pandemiebedingten Situation nicht einschlägig sei.
- LAG Hessen, 31.07.2017 - 16 TaBV 32/17
Die allgemeine Anordnung der Briefwahl ist unzulässig.
Auszug aus LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
Die Kammer hat bereits entschieden, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unzulässig ist (vgl. hierzu: Hess.LAG 31. Juli 2017 - 16 TaBV 32/17 - Rn. 59).Dementsprechend hat die Kammer bereits entschieden, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unzulässig ist (vergleiche hierzu: Hessisches Landesarbeitsgericht 31. Juli 2017 -16 TaBV 32/17- Rn. 59).
- BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Auszug aus LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1991 -7 ABR 85/89- dem Wahlvorstand bei der Anwendung von § 19 Abs. 2 (entspricht inhaltlich § 49 Abs. 2) der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "voraussichtlich" eine gewisse Spannbreite ihre Anwendung eingeräumt hat, bezieht sich diese auf die Einschätzung, welche Arbeitnehmer am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. - BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04
Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter
Auszug aus LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
Dies ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (zur Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 - Rn. 19). - BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81
Briefwahl II
Auszug aus LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22
Dies dient der Einhaltung des Wahlgeheimnisses, das nur zur Erreichung des Ziels, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, Einschränkungen unterworfen werden darf (vergleiche dazu: BVerfG 24. November 1981 -2 BvC 1/81- BVerfGE 59, 119, 125f zur Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl bei der Bundestagswahl).