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   LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21   

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LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21 (https://dejure.org/2022,27098)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.04.2022 - 14 Sa 797/21 (https://dejure.org/2022,27098)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. April 2022 - 14 Sa 797/21 (https://dejure.org/2022,27098)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 -5 AZR 205/21 folge, dass ein Arbeitnehmer, der einen vorläufig vollstreckbaren Titel über eine bestimmte Beschäftigung beim Arbeitgeber erlangt habe, nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB handle, wenn er auf die entsprechende Beschäftigung beharre.

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 8. September 2021 -5 AZR 205/21- NZA 2022, 213; BAG 19. Mai 2021 - 5 AZR 420/20- Juris) .

    Das Beharren des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber seine aus dem (vorläufig) vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, ist nicht treuwidrig iSd. § 242 BGB (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - NZA 2022, 113) .

    In dieser Konstellation obliegt es dem Arbeitgeber, der sein Annahmeverzugsrisiko mindern will, seiner Verpflichtung aus dem Weiterbeschäftigungsurteil nachzukommen und die Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsschutzprozesses nicht vom Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses abhängig zu machen (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - NZA 2022, 113) .

    Dies ergibt sich nicht zwingend aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 205/21-NZA 20 22, 113).

    Allerdings betrifft die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 205/21-NZA 20 22, 113) einen Sachverhalt, bei dem dem über einen Weiterbeschäftigungstitel verfügenden Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Obsiegen im erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren nicht nur eine nicht seiner vertraglichen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit angeboten worden war, sondern sein Tätigwerden auch noch vom Abschluss eines schriftlichen Prozessbeschäftigungsvertrags abhängig gemacht wurde.

    Der Kläger in dem dem Verfahren 5 AZR 205/21 zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die nicht vertragsgemäße Beschäftigung nur ausführen können, wenn er auf die Vollstreckung des erlangten Weiterbeschäftigungstitels endgültig verzichtet hätte- einer solchen hätte nämlich der Abschluss eines Prozessbeschäftigungsvertrags zu geänderten Bedingungen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage entgegengehalten werden können.

    Macht der Arbeitgeber ein solches Leistungsverweigerungsrecht aber nicht oder nicht erfolgreich im Weiterbeschäftigungsprozess geltend, kann in dem Beharren des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber seine aus dem (vorläufig) vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, jedenfalls ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Treuwidrigkeit iSd. § 242 BGB erblickt (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - NZA 2022, 113) werden.

  • LAG Hessen, 26.06.2019 - 18 Sa 607/18

    Anstellungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unangemessene

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Wegen des Aufgabenbereichs des Klägers als Betriebsleiter im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand des zwischen den Parteien ergangenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren gemachten Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 (18 Sa 607/18 Bl. 536, 537) Bezug genommen.

    Wegen der Stellenbeschreibung betreffend die Stelle als Beauftragter für Unternehmenssicherheit im Einzelnen wird auf Seite 8 des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren gemachte Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 (18 Sa 607/18, Bl. 538 ff der Akte) verwiesen.

    Insoweit haben die Parteien im Verfahren 18 Sa 607/18 erklärt, es handele sich nur um eine Konkretisierung der bereits am 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 übertragenen Aufgaben.

    Die Beklagte legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2018 (4 Ca 1179/17) vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung ein, die dieses - auch hinsichtlich der zeitlich nicht begrenzten Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung als Betriebsleiter -rechtskräftig mit Urteil vom 26. Juni 2019 (18 Sa 607/18, Bl. 538 ff der Akte) zurückwies.

    Wegen des Inhalts des gesamten Urteils vom 26. Juni 2019 (18 Sa 607/18, Bl. 538 ff der Akte) wird auf Bl. 532 ff. der Akte Bezug genommen.

    Dies folge bereits aus den Urteilsgründen Hessischen Landesarbeitsgerichts im Verfahren 18 Sa 607/18, die dahingehend zu verstehen seien, dass ihm im Grunde eine inhaltsleere und im Vergleich zur Betriebsleitertätigkeit deutlich geringerwertige Tätigkeit zugewiesen worden sei.

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Er ließ in dem Schreiben zudem darauf hinweisen, er werde, sobald das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Verfahren 18 Sa 686/17 rechtskräftig sei, die ihm nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2017 (10 AZR 330/16) zustehenden Rechte umsetzen und forderte die Beklagte auf, ihn spätestens zum 8. Dezember 2017 wieder in seiner alten Funktion als Betriebsleiter zu beschäftigen.

    Dies folge aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 2017 (5 AS 7/17) und vom 18. Oktober 2017 (10 AZR 330/16), wonach ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung auch nicht vorläufig gebunden sei.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2017 (10 AZR 330/16- Juris) mache deutlich, dass der Arbeitnehmer nur das Risiko trage, dass er keine Vergütung erhalte, wenn sich die Weisung doch als wirksam herausstelle.

    Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2018 (10 AZR 330/16- Juris) , dieses habe im Gegenteil gerade ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer weiterhin das Risiko trage, möglicherweise keine Vergütung zu erhalten, wenn er der Weisung nicht folge.

  • LAG Hessen, 08.11.2017 - 18 Sa 686/17

    Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Zulässigkeit der Zuweisung einer

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Das diesbezügliche Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 8. November 2017 (18 Sa 686/17), wegen dessen Inhalt auf Bl. 30 ff. der Akte verwiesen wird, ist rechtskräftig.

    Nachdem die Personalleiterin der Beklagten Frau F im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht im Verfahren 18 Sa 686/17 am 8. November 2017 bezugnehmend auf die durchgeführte Mitarbeiterbefragung mitteilte, ein Einsatz des Klägers als Betriebsleiter komme zukünftig nicht mehr in Betracht, forderte der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2017 (Bl. 47 der Akte) auf, zur weiteren Rechtsverfolgung die bekannten Namen der zu den einzelnen Äußerungen führenden Mitarbeiter bekannt zu geben und forderte zudem Schadensersatz von der Beklagten.

    Er ließ in dem Schreiben zudem darauf hinweisen, er werde, sobald das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Verfahren 18 Sa 686/17 rechtskräftig sei, die ihm nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2017 (10 AZR 330/16) zustehenden Rechte umsetzen und forderte die Beklagte auf, ihn spätestens zum 8. Dezember 2017 wieder in seiner alten Funktion als Betriebsleiter zu beschäftigen.

  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Auf die Ausführungen auf Seite 25 bis 27 des Urteils der erkennenden Kammer vom 20. Dezember 2019 (Bl. 776, 777 der Akte) und auf Seite 6 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2021 -5 AZR 213/20 (Bl. 802 der Akte) wird verwiesen.

    Der Annahme einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit steht nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2021 (5 AZR 213/20) nicht entgegen, dass die Beschäftigung des Klägers mangels Zustimmung des Betriebsrats zu der insofern erforderlichen Versetzung betriebsverfassungsrechtlich unzulässig gewesen wäre.

  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 564/10

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Eine Anrechnung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem sich im Annahmeverzug befindlichen Arbeitgeber besteht ( BAG 17. November 2011-5 AZR 500 6410-BAGE 140, 42) .

    Das Bestehen dringender Gründe für das Angebot objektiv vertragswidriger Arbeit ist hier ein Kriterium für böswilliges Unterlassen iSv. § 615 Satz 2 BGB, weil der Arbeitnehmer vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen erwarten darf ( BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - BAGE 140, 42 ).

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Art und Schwere der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen, wobei die außerordentliche Kündigung regelmäßig das Ansehen des Arbeitnehmers beeinträchtigt ( BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 --Juris ).

    Im Fall einer unwirksamen verhaltensbedingten Kündigung wäre zudem ein böswilliges Unterlassen des Klägers nach § 615 S. 2 BGB im Hinblick auf ein angebotenes Prozessbeschäftigungsverhältnis mit geänderter Tätigkeit kaum in Betracht gekommen, weil das Bundesarbeitsgericht annimmt, dass einem gekündigten Arbeitnehmer die Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen und erhebliche Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer erhoben hat, die zwischen den Parteien nicht unstreitig sind ( BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 --Juris ).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung bzw. Ablehnung der neuen Arbeit sind zu benennen und sodann gegeneinander abzuwägen.Ebenfalls von Bedeutung ist, welches Signal von der Durchführung der angebotenen Beschäftigung durch den Arbeitnehmer ausgeht; ist zu befürchten, der Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz werde im Zusammenhang mit der nachdrücklichen Aufrechterhaltung bestimmter Vorwürfe durch den Arbeitgeber betriebsöffentlich als kompromittierend angesehen, so kann dies als nachvollziehbares Motiv für die Ablehnung der Arbeitsangebote des Arbeitgebers verstanden werden, das den Vorwurf der Böswilligkeit ausschließt ( BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - Juris ).

    Wie dargelegt ist eine kompromittierende Wirkung des geänderten Tätigwerdens in der Betriebsöffentlichkeit zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ( BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - Juris ).

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 8. September 2021 -5 AZR 205/21- NZA 2022, 213; BAG 19. Mai 2021 - 5 AZR 420/20- Juris) .
  • LAG Hessen, 22.10.2019 - 8 Ta 373/19

    Beschäftigungsanspruch; Versetzung; Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21
    Der Beschluss wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (8 Ta 373/19) bestätigt.
  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 194/99

    Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

  • BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17

    Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 422/06

    Annahmeverzug - Böswilliges Unterlassen von Erwerb

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