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   LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17   

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LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17 (https://dejure.org/2018,48539)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17 (https://dejure.org/2018,48539)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 3 Sa 1324/17 (https://dejure.org/2018,48539)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Auslauffrist

  • Wolters Kluwer
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose personenbedingte Kündigung - Unverhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVöD § 34 Abs. 2 S. 1
    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Hausgehilfin in einem Klinikum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Mit Beschluss vom 25. Januar 2018, welcher dem Beklagtenvertreter zusammen mit der Terminsladung am 05. Februar 2018 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht die Beklagte auf das Erfordernis eines ordnungsgemäß vom Arbeitgeber angebotenen bEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hingewiesen und auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2014 -2 AZR 755/13- und 22. März 2016 -1 ABR 14/14.

    Auch kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance zu bieten, gegebenenfalls spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit künftiger Fehlzeiten auszuschließen (vgl. statt viele BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24, BAGE 150, 117 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, NZA 2015, 612).

    Dabei ist es Ziel des bEM festzustellen, auf Grund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen und künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, NZA 2015, 612).

    bbb) Die Initiative zur Durchführung des bEM ist Sache des Arbeitgebers (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31, NZA 2015, 612).

    Soweit es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber eine solche wie geboten ergriffen hat, kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (so ausdrücklich BAG 20. November 2014 -2 AZR 755/13- Rn. 32, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23, DB 2011, 1343; zuletzt BAG 13. Mai 2015 -2 AZR 565/14- Rn. 25, NZA 2015, 1249).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (vgl. z. B. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. Nr. 32, NZA 2015, 612, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dies ist nach der Rechtsprechung (vgl. BAG 20. November 2014 -2 AZR 755/13- Rn. 32, NZA 2015, 612) aber deshalb erforderlich, weil damit gerade betont wird, dass der Arbeitnehmer nicht zum Gegenstand eines fremdbestimmten Verfahrens werden soll, sondern dass er selbst maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens nehmen kann, wovon auch seine Zustimmung zur Durchführung des bEM abhängen kann.

    Hierzu hat das BAG ausgeführt: "Daneben ist ein Hinweis zu Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können" (so wörtlich BAG 20. November 2014 -2 AZR 755/13- Rn. 32, NZA 2015, 612).

    Er hat von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz in Betracht kommt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1249; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10- Rn. 21, DB 2011, 1343).

    Ist es hingegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1249, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Schließlich muss auf einer dritten Stufe eine vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billiger Weise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vgl. z. B. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 12 ff, NZA 2015, 1249 ff; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/99 - Rn. 11, BAGE 135, 361, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Versäumt der Arbeitgeber hingegen die ordnungsgemäße Durchführung eines gebotenen bEM, trifft ihn eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf denkbare, gegenüber dem Ausspruch einer Beendigungskündigung mildere Mittel (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG 13. Mai 2015 -2 AZR 565/14 - Rn. 27 f, NZA 2015, 1249 ff, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Ebenso wenig kommt es für die Verpflichtung zur Durchführung eines bEM darauf an, dass der betroffene Arbeitnehmer behindert ist oder ob im Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat gewählt ist (vgl. z. B. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 25, NZA 2015, 1249; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19, DB 2011, 1343, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Soweit es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber eine solche wie geboten ergriffen hat, kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (so ausdrücklich BAG 20. November 2014 -2 AZR 755/13- Rn. 32, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23, DB 2011, 1343; zuletzt BAG 13. Mai 2015 -2 AZR 565/14- Rn. 25, NZA 2015, 1249).

    "Kündigungsneutral" ist die Weigerung des Arbeitnehmers zur Teilnahme am bEM lediglich dann, wenn es ihm ordnungsgemäß angeboten worden ist (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 26, NZA 2015, 1249 ff.; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 24, DB 2011, 1343).

    Er hat von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz in Betracht kommt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1249; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10- Rn. 21, DB 2011, 1343).

    Ist es hingegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1249, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Ebenso wenig kommt es für die Verpflichtung zur Durchführung eines bEM darauf an, dass der betroffene Arbeitnehmer behindert ist oder ob im Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat gewählt ist (vgl. z. B. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 25, NZA 2015, 1249; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19, DB 2011, 1343, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Soweit es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber eine solche wie geboten ergriffen hat, kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (so ausdrücklich BAG 20. November 2014 -2 AZR 755/13- Rn. 32, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23, DB 2011, 1343; zuletzt BAG 13. Mai 2015 -2 AZR 565/14- Rn. 25, NZA 2015, 1249).

    "Kündigungsneutral" ist die Weigerung des Arbeitnehmers zur Teilnahme am bEM lediglich dann, wenn es ihm ordnungsgemäß angeboten worden ist (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 26, NZA 2015, 1249 ff.; BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 24, DB 2011, 1343).

    Er hat von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz in Betracht kommt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1249; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10- Rn. 21, DB 2011, 1343).

    Damit hat die Beklagte ihrer gesteigerten Darlegungslast nicht genügt (vgl bereits BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10- Rn. 21, DB 2011, 1343).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Lediglich in eng begrenzten Fällen kommt daher eine außerordentliche Kündigung in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 -2 AZR 288/13- Rn. 28, NZA-RR 2015, 16; BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 26, BAGE 147, 162; BAG 20. Dezember 2012 -2 AZR 32/11- Rn. 14, DB 2013, 882, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    c) Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger und muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 18. Januar 2001 -2 AZR 616/99- II 4b der Gründe, NZA 2002, 455, jeweils mit weiteren Nachweisen).Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermöchte.

    Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 12. Januar 2006 -2 AZR 242/05- Rn. 27, AP § 626 BGB Krankheit, Nr. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Aufrechterhaltung eines "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 12. Januar 2006 -2 AZR 242/05- Rn. 27, AP § 626 BGB Krankheit, Nr. 13; BAG 18. Januar 2001 -2 AZR 616/99- II 4c) cc) der Gründe, NZA 2002, 455, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Mit Beschluss vom 25. Januar 2018, welcher dem Beklagtenvertreter zusammen mit der Terminsladung am 05. Februar 2018 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht die Beklagte auf das Erfordernis eines ordnungsgemäß vom Arbeitgeber angebotenen bEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hingewiesen und auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2014 -2 AZR 755/13- und 22. März 2016 -1 ABR 14/14.

    Schließlich ist der Arbeitnehmer im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung des Betriebsrats am bEM sein Einverständnis voraussetzt und er davon absehen kann (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 30, BAGE 154, 329 ff., mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    c) Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger und muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 18. Januar 2001 -2 AZR 616/99- II 4b der Gründe, NZA 2002, 455, jeweils mit weiteren Nachweisen).Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermöchte.

    Die Aufrechterhaltung eines "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 12. Januar 2006 -2 AZR 242/05- Rn. 27, AP § 626 BGB Krankheit, Nr. 13; BAG 18. Januar 2001 -2 AZR 616/99- II 4c) cc) der Gründe, NZA 2002, 455, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 12. Januar 2006 -2 AZR 242/05- Rn. 27, AP § 626 BGB Krankheit, Nr. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Aufrechterhaltung eines "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (BAG 23. Januar 2014 -2 AZR 582/13- Rn. 28, BAGE 147, 162; BAG 12. Januar 2006 -2 AZR 242/05- Rn. 27, AP § 626 BGB Krankheit, Nr. 13; BAG 18. Januar 2001 -2 AZR 616/99- II 4c) cc) der Gründe, NZA 2002, 455, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17

    1. In dem Einladungsschreiben zu einem bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    So mag es für die Entscheidung des Arbeitnehmers durchaus einen Unterschied machen, ob z. B. Daten zur Krankheitsursache (Diagnosen) erhoben werden müssen, wenn es für die Identifikation von abhelfenden Maßnahmen genügt, sich einen Überblick über die Auswirkungen der Erkrankungen auf den betrieblichen Arbeitsplatz zu verschaffen (so bereits Hess. LAG 09. Februar 2018 -10 Sa 1063/17).
  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 393/07

    Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (vergl. BAG 23.01.2008 - 5 AZR 393/07 - Rn 19, zitiert nach juris).
  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17
    Schließlich muss auf einer dritten Stufe eine vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billiger Weise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vgl. z. B. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 12 ff, NZA 2015, 1249 ff; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/99 - Rn. 11, BAGE 135, 361, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • ArbG Erfurt, 29.06.2017 - 6 Ca 376/17

    Abmahnung wegen nicht vorgelegter AU-Bescheinigung bei Krankenkasse

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